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Änderung von Integrationskursverordnung und Einbürgerungstest (Gelesen: 6.005 mal)
Themen Beschreibung: Neuerungen sollen ab 1.4.2013 gelten
reinhard
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Änderung von Integrationskursverordnung und Einbürgerungstest
26.12.2012 um 13:27:39
 
Zum 1. April 2013 wird die Integrationskursverordnung im § 17 geändert. Danach endet der Orientierungskurs nach 60 Stunden mit dem Abschlusstest "Leben in Deutschland", bestehend aus 30 Fragen aus einem Katalog von 300 Fragen und 3 bundesland-spezifischen Fragen (aus einem Katalog von 16 x 10 Fragen).

Bei 17 richtigen Antworten soll der Text auch zur späteren Einbürgerung berechtigen.

Wie viele richtige Antworten zum Bestehen des Orientierungskurses gefordert werden, steht noch nicht fest. Das BAMF weist aber darauf hin, dass die Antworten auf 218 von 300 Fragen bereits im Orientierungskurs vorkommen.

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Themendossiers/Tagun...

Bereits jetzt sind viele Fragen aus beiden Prüfungen ja identisch, deshalb wird beides jetzt faktisch zu einer Prüfung zusammen gelegt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.03.2013 um 11:08:27
 
reinhard schrieb am 26.12.2012 um 13:27:39:
Wie viele richtige Antworten zum Bestehen des Orientierungskurses gefordert werden, steht noch nicht fest.


Das BAMF hat mittlerweile mitgeteilt, dass der Orientierungskurs bei 15 richtigen Antworten als bestanden gilt.

Mehr Infos dazu: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Ku...
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.03.2013 um 09:24:58
 
reinhard schrieb am 26.12.2012 um 13:27:39:
Bei 17 richtigen Antworten soll der Text auch zur späteren Einbürgerung berechtigen.


Soll er wirklich oder sehe ich da wieder einen gewissen Ermessensspielraum für die EBHs?
Zitat:
„(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland" können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
...

Anstelle von "können ... nachgewiesen werden" wären ja dann die Wörter "werden ... nachgewiesen" angebracht...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.03.2013 um 10:38:55
 
Der Test kann nur dann als Nachweis gelten, wenn auch die Mindestanzahl von richtigen Antworten abgeben wurde. Wer z.B. nur 16 Fragen richtig beantwortet, hat derjenige zwar den Orientierungskurs bestanden, kann damit aber den Nachweis für die Einbürgerng nicht erbringen. Ziel der Neuregelung war es die oft unnötige Redundanz zu beseitigen, das würde m.E. in Leere laufen wenn es den EBHen tatsächlich freigestellt wäre, den Nachweis so zu akzeptieren oder einen EB-Test zu verlangen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.03.2013 um 10:42:51
 
dim4ik schrieb am 12.03.2013 um 09:24:58:
Soll er wirklich oder sehe ich da wieder einen gewissen Ermessensspielraum für die EBHs?


da ist kein Ermessensspielraum für die EBH, weil sich das "kann" auf ein Wahlrecht des Antragstellers bezieht. Wenn der von seinem Recht Gebrauch macht, dann ist das für die EBH ein "muss".

(Es gibt Entscheidung zu der insofern gleichlautenden Formulierung in § 39 AufenthV - auch dort haben die Gerichte selbstverständlich festgestellt, dass das "Können" lediglich ein Recht des Antragstellers widerspiegelt und der Behörde kein Ermessensentscheidung mehr zusteht).
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dim4ik
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Antwort #5 - 12.03.2013 um 10:49:19
 
@Bayraqiano, Muleta: Danke fürs Klarmachen!
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