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25 abs.5 (Gelesen: 2.997 mal)
abcde
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag 25 abs.5
14.11.2012 um 15:30:58
 
hallo leute,
hab mal ne frage zur wiedereinreise mit 25 abs. 5, hier zunächst die komplizierte situation:
mein freund hatte jahrelang ne duldung, da seine asuweisung aufgrund fehlender passdokumente nciht möglich war, die abschiebung war aber rechtskräftig. nun haben wir eine gemeinsame tochter und er kriegt eine aufenthalserlaubnis nach 25 abs. 5. die ausländerbehörde meinte aber, dass er trotzdem ausreisen müsste, mittels einer sperrfrist, um anschließend einen richtigen aufenthalt nach 28 abs. 1 zu bekommen. im gespräch wurde die sperrfrist auf zwei monate festgelegt. nun soll er zwei monate in seiner heimat urlaub machen, nicht EU,(haha lustig) und danach mit seiner aufenthaltserlaubnis 25 abs. 5 wieder einreisen um anschließend die 28 zu beantragen.
ich hoffe ich habe das einigermaßen verständlich erklärt.
ausländerbehörde und anwalt meinten, dass dies so möglich sei und er damit noch gut wegkommen würde, ich habe trotzdem zweifel, ob er wirklich mit dieser 25 abs. 5 wieder einreisen darf???????
unentschlossen unentschlossen unentschlossen
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 14.11.2012 um 15:57:37
 
Ja, mit dieser AE darf er wieder einreisen.

Allerdings sollte der Anwalt noch mal erklären, warum er die Ausreise und Wiedereinreise bei vorhandenem Kind für zumutbar hält. Es gibt ja auch das Recht des Kindes auf den Vater.

Da Du von Ausweisung schreibst: Gibt es eine Straftat, die Ausweisung und Sperre nach sich zieht? Wenn das so ist, ist er vermutlich mit zwei Monaten Sperre gut bedient.
Oder schreibst Du nur "Ausweisung", meinst aber gar keine Straftat und Ausweisung?
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abcde
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.11.2012 um 16:04:27
 
danke für die schnelle antwort

ja ausweisung und sperre aufgrund von straftaten, die zwar schon mehr als zehn jahre zurückliegen, aber eben in der akte vorhanden sind

und mit der ausreise erlischt nicht seine 25 abs.5 - denn rigendwie widerspricht sich das ja ein bisschen?
aber okay, die ausländerbehörde war ja auch dieser meinung, wollte eben nur nochmal sicher gehen, man kann diesen behörden ja nicht trauen (was wir da alles schon erlebt haben), nicht dass die dann bei der wiedereinreise seine papiere kontrollieren und ihn gleich wieder ins flugzeug setzen Ärgerlich
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 14.11.2012 um 16:18:28
 
Nein, eine Duldung erlischt bei der Ausreise.

Eine AE erlischt bei einer vorübergehenden Ausreise nicht. Man darf nur nicht länger als 6 Monate wegbleiben.

Bei der Wiedereinreise kontrolliert die Bundespolizei, ob die AE noch gültig ist (das steht ja drauf), und das war's.

Normalerweise sagt eine ABH ja: Ausreisen und Visum beantragen (und lässt es bei der Duldung). Diese Regelung scheint schon mal ein Entgegenkommen der ABH zu sein.

Wenn Euer Anwalt (der ja die ganze Akte kennt) Euch rät, es so zu machen, und Ihr die zwei Monate aushaltet, solltest Ihr es so machen.
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 14.11.2012 um 17:43:01
 
Es gäbe jedoch auch die Möglichkeit, ohne
vorherige Ausreise zu befristen. Das VG oder
OVG Hamburg hat 2008 hierzu mal entschieden.

In dem Fall war auch ein kleines Kind vorhanden.
Aktenzeichen hab ich nicht im Kopf. Kann aber
morgen im Büro nachsehen.

Nur so zur Info. Es muss nicht klappen, könnte aber.
Eventuell mal mit dem Rechtsanwalt besprechen.

Ende
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abcde
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.11.2012 um 10:51:38
 
Zak würdest du bitte nochmal nach den Aktenzeichen dieser Fälle gucken? versuchen kann mans ja....danke
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