schweitzer schrieb am 18.01.2013 um 12:28:52:Hmm, wenn die
ABH zu keinem Zeitpunkt etwas anderes festgestellt hat (und nichts entsprechendes aktenkundig ist) würde ich davon ausgehen, dass dann anzunehmen ist, dass während des der Antragstellung zur Einbürgerung vorangegangen Aufenthalts ein Freizügigkeitstatbestand jeweils erfüllt gewesen ist.
nein - wenn der Ausländer etwas will (z.B. eine Einbürgerung), dann hat er die Voraussetzungen nachzuweisen.
Da das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer gem. RL 2004/38/EG zu seiner Entstehung aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, ist es möglich, dass es nicht oder erst viel später als mit der melderechtlichen Anmeldung entstanden ist. Fehlt es aber an einem Entstehen des Rechts, dann kann der Unionsbürger auch aus der Untätigkeit der Behörde (mithin der Tolerierung eines rechtswidrigen Zustandes) nichts für sich herleiten.
Die Freizügigkeitsbescheinigung war zwar
deklaratorisch - aber doch nur, wenn das zugrunde liegende Recht tatsächlich entstanden ist! Und es entsteht eben nicht voraussetzungslos. Eine Verlustfeststellung wäre nur nach § 5 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU notwendig, wenn irgendwann mal ein Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bestanden hätte.
Wenn ich also aktuell an die griechischen Unionsbürger in Deutschland denke, die vor kurzem eingereist sind und sich mit etwas Schwarzarbeit und Unterstützung von Verwandten hier ohne Krankenversicherung "durchschlagen", dann bezweifel ich, dass das in 8 Jahren mal für eine Einbürgerung ausreichen wird ("griechisch" deshalb, weil ich da eine entsprechende Anzahl von Fällen kenne. Es mag aber auch andere Nationalitäten betreffen).