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Anspruch auf Sprachvisum nur zum Erlernen der deutschen Sprache? (Gelesen: 9.980 mal)
Davitio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.11.2012 um 09:24:01
 
Wie sieht es mit einem Sprachvisum nur zum Erlernen der deutschen Sprache aus?

Es kann erteilt werden, es besteht aber kein Recht auf eine Erteilung.

Und muss ein begründeter Zweck vorhanden sein? Ich konnte da nichts im Gesetz finden. Lt. der deutschen Bootschaft muss aber ein entwicklungspolitischer Zweck des Sprachschülers vorhanden sein. Kann mir jemand weiterhelfen, wo ich die gestezlichen Grundlagen dazu finden kann?

Danke!
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.11.2012 um 09:52:47
 
Davitio schrieb am 02.11.2012 um 09:24:01:
Und muss ein begründeter Zweck vorhanden sein?


die Liebe zur deutschen Sprache würde als Zweck im Prinzip genügen. Die Forderung nach einem Entwicklungshilfebezug wäre jedenfalls klar rechtswidrig.

Andererseits muss der Antragsteller natürlich plausibel machen, dass er wirklich primär zum Deutschlernen nach Deutschland will und das nicht nur vorgeschoben ist, um primär ganz andere Ziele zu verfolgen. Da müsste dann auch der Aufwand eines Sprachkurses irgendwie im Verhältnis stehen zum eigenen Einkommen/Vermögen bzw. den Verwertungsmöglichkeiten der Sprachkenntnisse.
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schweitzer
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Antwort #2 - 02.11.2012 um 10:18:01
 
Deine Intension ist schon richtig. Die Visaerteilung zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs ist in eine Ermessensvorschrift gekleidet. Insoweit heißt es in § 16 (5) Satz 1 AufenthG:

Zitat:
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch  erteilt werden.


Neben dem was Muleta schon gepostet hat, sollten die Ausführungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 16 (5) AufenthG noch berücksichtigt werden. Ich zitiere hier mal wichtige Auszüge:

Zitat:
16.5.1.1 Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der
deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme
an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs
setzt voraus, dass seine Dauer
von vornherein zeitlich begrenzt ist (vgl. Nummer
7.2.1), i. d. R. täglichen Unterricht (mindestens
18 Unterrichtsstunden pro Woche)
umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher
Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abendund
Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen
nicht.

16.5.1.2 Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an
einem Intensivsprachkurs soll Ausländern erteilt
werden, die lediglich den Erwerb von
deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn
sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt
während ihres voraussichtlichen Aufenthalts
im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch
§ 5 Absatz 1); eine Verpflichtung nach § 68
reicht aus.



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Davitio
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Antwort #3 - 03.11.2012 um 04:52:43
 
Mit entwicklungspolitischen Interesse war, lt. Aussage von einem Visumabteilungsmitarbeiter der deutschen Botschaft, wohl eher die Notwendigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache für die eigene Situation (berufliche Verbesserung) im Heimatland gemeint.

Muleta schrieb am 02.11.2012 um 09:52:47:
Da müsste dann auch der Aufwand eines Sprachkurses irgendwie im Verhältnis stehen zum eigenen Einkommen/Vermögen bzw. den Verwertungsmöglichkeiten der Sprachkenntnisse. 


In welchem Gesetz steht das denn geschrieben?

Ein Sprachvisum wird also nur nach Ermessensspielraum erteilt. Richtig? Wo kann ich dafür denn Gesetzesgrundlagen finden?

Oder hat vielleicht jemand Erfahrungen, wann ein Sprachvisum erteilt wird und wann nicht?
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Davitio
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Antwort #4 - 03.11.2012 um 04:54:46
 
Muleta schrieb am 02.11.2012 um 09:52:47:
die Liebe zur deutschen Sprache würde als Zweck im Prinzip genügen. 


Wie kannst du diese Aussage begründen?
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Muleta
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Antwort #5 - 03.11.2012 um 08:55:32
 
Das steht alles in § 16 Abs. 5 S. 1 AufenthG und dort im Wort "kann":

Kann bedeutet Ermessen, Ermessen bedeutet Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen.

Öffentliches Interesse besteht an der Förderung der deutschen Sprache und Kultur. Wenn das private Interesse sich insofern mit dem öffentlichen Interesse deckt, dann reicht das soweit.

Ein öffentliches Interesse besteht aber auch an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern nach Deutschland (§ 1 AufenthG) und somit an der Verhinderung von Visa-Missbrauch. Wenn ein Ausländer also ersichtlich mit den zu erwerbenden Deutschkenntnissen keinen relevanten ökonomischen Vorteil ziehen kann und auch selbst nicht das Geld für teure Selbstverwirklichungs-Sprachaufenthalte hat, dann liegt ein Missbrauch jedenfalls mal nahe. Es drängt sich dann der Verdacht auf, der Sprachkurs sei lediglich ein Vorwand, um dann einen ganz anderen (Haupt-)Zweck zu verwirklichen, z.B. Stellung eines Asylantrages, illegale Erwerbstätigkeit oder der Besuch/Zusammenleben mit einem in Deutschland lebenden Partner.

Es obliegt dem Antragsteller, solche sich aufdrängenden Zweifel auszuräumen.

Und bevor wir weiter im Nebel stochern und theoretisieren, würde es wohl Sinn machen, wenn Du etwas mehr Informationen zum Einzelfall geben könntest.
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Antwort #6 - 03.11.2012 um 09:35:12
 
Zum Verdeutlichen:

Kommt ein aelterer Herr zu mir, der seine Liebe zur deutschen Sprache glaubhaft machen kann z.B. durch seine aktuellen Sprachkenntnisse, der mir Fotos seiner heimatlichen Bibliothek mit deutschsprachiger Literatur und und und ..., der gerade durch Arbeit zeitlich nicht eingeschraenkt ist (Renteneintritt oder angesammelte Jahresurlaube), der schon mehrfach Reisen in deutschsprachige Laender unternommen hat und die erforderlichen Mittel hat - der bekaeme ein Visum fuer einen Intensivsprachkurs relativ problemlos.

Im Wesentlichen das Gleiche bei einem jungen Mann, dessen Liebe zur deutschen Sprache allenfalls eine frische Verliebtheit sein kann - Deutsch kann er jedenfalls nicht - wuerde eher die Frage aufwerfen, fuer wie bloed ich gehalten werde.
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« Zuletzt geändert: 04.11.2012 um 10:16:23 von schweitzer » 
Grund: sachl. Fehler auf Wunsch nachträgl. behoben 

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Antwort #7 - 04.11.2012 um 07:01:49
 
Danke euch schomal für eure Antworten.

Muleta schrieb am 03.11.2012 um 08:55:32:
Wenn ein Ausländer also ersichtlich mit den zu erwerbenden Deutschkenntnissen keinen relevanten ökonomischen Vorteil ziehen kann 


Steht das auch in einem Gesetzt geschrieben?

Es fällt mir schwer genauere Angaben (gesetzliche oder empirische) über den Zweck für ein Sprachvisa zu finden.
Monetär gibt es absolut keine Probleme.

Aber gut. Zu unserem Fall:
Ich lebe zurzeit mit meiner Verlobten in Indonesien. Wir werden ende nächsten Jahres in Indonesien heiraten. Jetzt muss ich aber zurück nach Deutschland. Für knapp ein Jahr.

Verständlich das ich Sie für die Zeit auch nach Deutschland holen möchte. Wenigstens für ein halbes Jahr. Und natürlich möchten wir beide das sie deutsch lernt.

Als Zweck für das Sprachvisa könnte wir ihr Unternehmen angeben. Sie ist Inhaberin eines Reisebüros. Wie man die Notwendig für das Erlernen der deutsche Sprache der Botschaft damit glaubhaft machen kann weiß ich leider nicht. Sie hat viele Deutsche Kunden. Theoretisch sprechen die meisten aber Englisch und theoretisch könnte sie die Sprache auch in Indonesien erlernen (aber wofür gibt es dann ein Sprachvisum?).

Die Heirat werden wir aus familiären Gründen in Indonesien machen, somit kommt das Eheschließungsvisum in Deutschland nicht in Frage.

Für eure Tipps und Erfahrungsteilung dank ich.
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Petersburger
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Antwort #8 - 04.11.2012 um 08:57:50
 
Wenn für den heutigen Tag sicher ist, daß Du wieder nach Indonesien zurückgehst  nach dem Jahr, würde ich die ganze Geschichte auch offen darlegen.


Wir stellen mal gegenüber:
Inhaberin eines Reisebüros verläßt ihr Geschäft für ein halbes Jahr oder länger,

1) um die Marktchancen des Geschäfts durch eigene Deutschkenntnisse zu verbessern.

2) um aus privaten Gründen Deutsch zu lernen. Diese Deutschkenntnisse können ihrem Geschäft vorteilhaft sein. Die Rückkehr von beiden (Antragstellerin und deutscher Freund) nach Indonesien scheint unzweifelhaft.


Bei 1) kommen mir sofort Zweifel.
Ist ihr Geschäft groß genug, daß es auch ohne die Inhaberin funktioniert? Wird ihr Fehlen nicht schädlich sein?
Falls die Anworten lauten ja / nein - worin besteht dann der Nutzen ihrer zu erwerbenden Deutschkenntnisse? Das Geschäft läuft ja offenbar auch völlig ohne sie. Unabhängig von ihren Deutschkenntnissen.

Bei 2) dagegen - sofern das alles glaubwürdig ist und, wo möglich, belegt worden ist - wäre eine Visumerteilung durchaus denkbar.
Sollten beide nach der Rückkehr und Heirat in Indonesien dann irgendwann nach Deutschland wollen, sind die Deutschkenntnisse erforderlich und das Geschäft ist für die Inhaberin nicht mehr Existenzgrundlage.
Bleiben beide auf Dauer in Indonesien, richtet der Sprachkurs auch keinen Schaden an.


Nur zum Verständnis:
Sprachkursvisa werden sehr gern beantragt, um andere Zwecke zu verfolgen. Von illegaler Erwerbstätigkeit bis zum - gesetzlich nicht vorgesehenen - "Zusammenleben auf Probe".
Daher ist der glaubwürdige Zweck das A und O beim Antrag.
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Antwort #9 - 04.11.2012 um 11:02:11
 
Danke dir!

Petersburger schrieb am 04.11.2012 um 08:57:50:
Bei 1) kommen mir sofort Zweifel. 


Deine Annahme ist verständlich. Das Unternehmen ist noch relativ klein. Sie ist eingetragene Direktoren aber praktisch ist das UN mehr oder weniger ein Familienbetrieb, sodass es ihn ihrer Abwesenheit auch von Familienangehörigen geleitet werden kann. Dies aber nur für das Alltagsgeschäft wie buchungen etc. Das UN wird in ihrer Abwesenheit wohl kein Wachstum oder Ausbau des UN stattfinden wird.

Den Nutzen der Deutschkenntnisse nachvollziehbar zu überzeugen ist eine andere Sache. Das wird definitiv schwierig.


Zu 2:
Petersburger schrieb am 04.11.2012 um 08:57:50:
sofern das alles glaubwürdig ist und, wo möglich, belegt worden ist - wäre eine Visumerteilung durchaus denkbar. 

Das höre ich gerne.

Die Rückkehr steht für beide von uns fest. Mein Plan ist zunächst nur für die Heirat nach Indonesien zurückzukehren und danach wahrscheinlich wieder nach Deutschland zu kommen. Das kann sich aber noch ändern.
Sie wird mir nach unserer Heirat in Indonesien wahrscheinlich nach Deutschland folgen.

Wie können wir das Ganze jetzt beweisen bzw. glaubhaft machen?
Eine Idee ist, dass wir uns jetzt schon für die Hochzeit im nächsten Jahr bei dem indonesischen Standesamt anmelden.

Gibt es da noch weitere Beweismöglichkeiten für uns beide?

Für den Beweis ihrer Rückkehrbereitschaft können wir die Inhaberschaft ihres UN vorlegen. Desweiteren ist sie Eigentümerin eines Appartments (notarielle Urkunde).

Wie seht ihr die Chancen?
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Antwort #10 - 05.11.2012 um 09:29:27
 
Davitio schrieb am 04.11.2012 um 11:02:11:
Wie können wir das Ganze jetzt beweisen bzw. glaubhaft machen?
Eine Idee ist, dass wir uns jetzt schon für die Hochzeit im nächsten Jahr bei dem indonesischen Standesamt anmelden.


ich halte das für wenig aussichtsreich: der Sprachkurs soll offensichtlich nur dem Zweck dienen, dass ihr beide als unverheiratetes Paar in Deutschland leben könnte. Der Spracherwerb ist ein durchaus wünschenswertes Extra, aber letztlich nicht entscheidend. Damit dürfte die AV dann kein Sprachkursvisum erteilen.

Eine beabsichtigte Eheschließung hielte ich im Übrigen für wenig hilfreich: wieso wird dann nicht schon vorher in Indonesien geheiratet und wer sagt überzeugend, dass der Aufenthalt in Deutschland nicht zum Heiraten und dann doch gleich hierbleiben genutzt werden kann.

Ich würde mir da jedenfalls keine größeren Hoffnungen auf ein Visum machen. Und ganz besonders dann nicht, wenn sie noch nicht einmal A1-Kenntnisse hat.
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Antwort #11 - 05.11.2012 um 10:13:54
 
Davitio schrieb am 04.11.2012 um 07:01:49:
Muleta schrieb am 03.11.2012 um 08:55:32:
Wenn ein Ausländer also ersichtlich mit den zu erwerbenden Deutschkenntnissen keinen relevanten ökonomischen Vorteil ziehen kann



Hast du da irgendwelche Gesetze zu oder woher nimmst du die Aussage?
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Antwort #12 - 05.11.2012 um 10:20:25
 
Davitio schrieb am 05.11.2012 um 10:13:54:
Hast du da irgendwelche Gesetze zu oder woher nimmst du die Aussage?


es geht um die Glaubwürdigkeit! Darüber gibt es kein Gesetz.

Wenn jemand mit den Deutschkenntnissen keinen wirtschaftlichen Nutzen erreichen kann und auch nicht die (eigenen) finanziellen Mittel für einen (teuren) Selbstverwirklichungs-Deutschlandaufenthalt hat, dann muss man doch vermuten, dass es um ganz andere Dinge geht, als Deutsch zu lernen. Eben so wie in Deinem Fall, wo es doch in erster Linie um einen rechtlich nicht möglichen Zuzug eines unverheirateten Partners geht.
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Antwort #13 - 05.11.2012 um 10:24:28
 
Muleta schrieb am 05.11.2012 um 09:29:27:
Damit dürfte die AV dann kein Sprachkursvisum erteilen. 


Warum darf sie kein Visum erteilen? Wo steht das geschrieben?

Es geht doch um das Ermessen: schweitzer schrieb am 02.11.2012 um 10:18:01:
Die Visaerteilung zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs ist in eine Ermessensvorschrift gekleidet.


Muleta schrieb am 05.11.2012 um 09:29:27:
Und ganz besonders dann nicht, wenn sie noch nicht einmal A1-Kenntnisse hat. 


Sie nimmt zurzeit an Deutsch-Gruppenunterricht und Einzelunterricht teil. Vielleicht - garantieren können wir es nicht - besteht sie vor Visumantrag noch A1.
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Antwort #14 - 05.11.2012 um 10:38:51
 
Zitat:
Warum darf sie kein Visum erteilen? Wo steht das geschrieben?

Visamissbrauch soll verhindert werden.

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