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Re: Verweigerte Geburtsurkunden für Flüchtlingskinder
Antwort #8 - 21.08.2012 um 13:29:28
Ich hab jetzt dazu was gefunden, weiß aber nicht ob es so noch aktuell ist:
Achtzehnte allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – (18. DA-ÄndVwV) Vom 14. April 2005
- Auszug -
24. In § 266 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren Identität aber nicht urkundlich belegt ist, wie folgt: “Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen.“ Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung eines ergänzenden Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden.“
Zu den Nummern 5 (§ 87 Abs. 1), 8 (§ 120), 24 (§ 266), 25 (§ 285) und 36 (§ 372): In der standesamtlichen Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen ist und die Beurkundung der Geburt daher bis zu einem gesicherten Nachweis zurückgestellt werden müsste. Die zur Frage der Beurkundung angerufenen Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Meinungspalette reicht von Zurückstellung der gesamten Beurkundung auf unbestimmte Zeit (AG Münster vom 2.10.2003, StAZ 2004, 47) bis hin zur sofortigen Beurkundung mit erläuternden Hinweisen (OLG Hamm vom 15.4.2004, StAZ 2004, 199). Die sehr unterschiedliche Praxis soll durch die vorgesehene Regelung, bei der das Recht auf zeitnahe Beurkundung zu der Geburt des Kindes im Vordergrund steht, vereinheitlicht werden. Dies entspricht auch den in Art. 7 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegten Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt. Die vorgesehene Regelung stellt einerseits sicher, dass die Beurkundung zeitnah erfolgen kann, andererseits lässt sie aber – insbesondere den Empfänger einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch – erkennen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen (§§ 60, 66 PStG) teilnimmt. Gleiches gilt auch für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und die Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes (z.B. BayObLG vom 16.11.2004 – 1Z BR 084/04 –).
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