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Verweigerte Geburtsurkunden für Flüchtlingskinder (Gelesen: 15.417 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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20.08.2012 um 13:35:58
 
Wir haben in Berlin zunehmend wieder das Problem, dass die Standesämter Geburtsurkunden für hier geborene, regulär in einem Berliner Krankenhaus zur Welt gekommene Flüchtlingskinder ganz verweigern. In der Folge gibt es keine Sozialhilfe, kein Eltern- und Kindergeld, die Kinder wachsen auf als Aliens ohne Identität...

Das Problem scheint dabei weniger der teils ungesicherte Aufenthaltsstatus zu sein - betroffen von der Verweigerung sind auch anerkannte Flüchtlinge - als vielmehr dass dem Standesamt irgendein Papier fehlt, zB der Pass oder gar die Geburtsurkunde(!) eines Elternteils - Dokumente die Flüchtlinge naturgemäß vielfach nicht beschaffen können.

Dabei hat jedes Kind ein Menschenrecht auf Identität und Geburtskunde, vgl. nur Art. 7 und 8 UN-Kinderrechtskonvention.

Ich habe in Erinnerung, dass hierzu bereits vor einigen Jahren eine Regelung in die "Dienstanweisung für den Standesbeamten" bzw. ins Personenstandsgesetz aufgeniommen wurde, wonach in jedem Fall eine Geburtsurkunde auszustellen ist, und darin dann ggf. eventuelle Unklarheiten bezüglich der Identität der Elternteile zu vermerken sind.

Könnte mir einer der ExpertInnen hier die genauen Fundstelle(n) hierzu nennen, möglichst mit einem Link auf das Dokument?

Mit bestem Dank

gc

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Muleta
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Antwort #1 - 20.08.2012 um 14:42:03
 
so vollkommen eindeutig war das leider nie im deutschen Recht/DA geregelt: § 387 Abs. 3 und 4 in der DA (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-V5a-0006-0646-KF3-A008... )

Der Anspruch leitet sich daher m.E. auch direkt aus Art. 25 GFK ab.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 20.08.2012 um 16:03:00
 
gc schrieb am 20.08.2012 um 13:35:58:
Dabei hat jedes Kind ein Menschenrecht auf Identität und Geburtskunde,

Nun werden aber in vielen Länder, so auch in Deutschland, solche Urkunden nicht auf Zuruf ausgestellt. Wie soll denn nach Deinem Wunsche eine Geburtsurkunde oder ein Pass ausgestellt werden, wenn Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachgewiesen werden ?

Soll man sich einfach auf die (unbewiesenen) Aussagen der Eltern verlassen ?
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Muleta
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Antwort #3 - 20.08.2012 um 16:12:43
 
Saxonicus schrieb am 20.08.2012 um 16:03:00:
Soll man sich einfach auf die (unbewiesenen) Aussagen der Eltern verlassen ?


mal ganz abgesehen davon, dass es hier nicht um bloße Meinungen geht: ja, denn das ist die Folge aus Art. 25 GFK. Deutschland hätte ja bei der Genfer Flüchtlingskonvention nicht "mitspielen" müssen...
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Antwort #4 - 20.08.2012 um 19:18:32
 
Muleta schrieb am 20.08.2012 um 14:42:03:
Der Anspruch leitet sich daher m.E. auch direkt aus Art. 25 GFK ab. 


Die Teil deutschen Rechts ist, da die Genfer Flüchtlingskonvention  ratifiziert wurde. Damit gilt der Text unmitteebar für Behörden, wenn die Artikel nicht vollständig in nationale Gesetze oder Verordnungen umgesetzt wurden.

Ich würde mich im ersten Schritt an die Standesamtaufsicht wenden. Die kann zwar keine Anweisungen an den Standesbeamten geben, ihn aber auf die Rechtslage und entsprechende Verfahren hinweisen.

Nützt das nichts bleibt leider nur der Rechtsweg über das Gericht

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 21.08.2012 um 00:43:31
 
Muleta schrieb am 20.08.2012 um 14:42:03:
so vollkommen eindeutig war das leider nie im deutschen Recht/DA geregelt: § 387 Abs. 3 und 4 in der DA (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-V5a-0006-0646-KF3-A008... )


Danke Muleta,

dein Link zeigt leider nur auf ein Inhaltsverzeichnis, gibts das Ding irgendwo komplett online?

Und: das Problem betrifft bei weitem nicht nur Kinder anerkannte Flüchtlingseltern, von daher der Verweis auf das Menschenrecht nach UN-KRK, MRK und IPBR.

gc

@ Saxonicus: Es währe hilfreich wenn Du auf diskriminierende, zur Sache nichts beitragenden Anmerkungen verzichten könntest, zumal Du die Antwort schon in meinem Ausgangsposting findest. Das erhöht die Lesbarkeit und Zweck des Forums hier ist es mE nicht, Stammtischkommentare zu dokumentieren.
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mariond
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.08.2012 um 09:02:43
 
Liegen dem Standesamt keine Nachweise über die Angaben der Eltern vor, so wird ein "Hilfseintrag" erstellt, d.h. hinter den Namen kommt der einschränkende Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" "Namensführung nicht nachgewiesen"
Aus diesen Hilfseinträgen dürfen keine Geburtsurkunden erstellt werden aber beglaubigte Registerausdrucke.
Aus diesen Hilfseinträgen können Bescheinigungen für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe ausgestellt werden.
Grüße
Marion
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.08.2012 um 10:12:52
 
gc schrieb am 21.08.2012 um 00:43:31:
dein Link zeigt leider nur auf ein Inhaltsverzeichnis, gibts das Ding irgendwo komplett online?


oh, ich dachte, das wäre komplett - aber die alte DA scheint nicht mehr online verfügbar zu sein.

Dann verweise ich aber mal zur aktuellen Lage auf § 9 Abs. 2 PStG und die akutelle DA unter Nr. 9.5 (Volltext: http://www.standesbeamte-hessen.de/aktuelles/vwv_bundesrat.pdf )

Nochmal zur alten Rechtslage gibt's 'ne schöne Entscheidung hier: http://openjur.de/u/112432.html (dürfte auch mal in der ANA-ZAR gewesen sein).

Wenn Du noch Auszüge aus der alten DA haben willst, schreib mir 'ne PN - möglichst etwas eingegrenzt, das ist ein relativ dicker Schinken.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 21.08.2012 um 13:29:28
 
Ich hab jetzt dazu was gefunden, weiß aber nicht ob es so noch aktuell ist:

Achtzehnte allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden – DA –
(18. DA-ÄndVwV)
Vom 14. April 2005

- Auszug -

24. In § 266 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Liegen dem Standesbeamten bei der Beurkundung der Geburt geeignete Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes nicht vor, so ist hierüber im Geburtseintrag vor den Angaben über den Anzeigenden ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dieser lautet z.B. bei einer Mutter, der ein Ausweisersatz ausgestellt wurde, deren Identität aber nicht urkundlich belegt ist, wie folgt:
“Die Angaben über die Mutter sind dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen.“
Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung eines ergänzenden Randvermerks nur eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden.“


Zu den Nummern 5 (§ 87 Abs. 1), 8 (§ 120), 24 (§ 266), 25 (§ 285) und 36 (§ 372):
In der standesamtlichen Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Identität ausländischer Eltern nicht nachgewiesen ist und die Beurkundung der Geburt daher bis zu einem gesicherten Nachweis zurückgestellt werden müsste. Die zur Frage der Beurkundung angerufenen Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Die Meinungspalette reicht von Zurückstellung der gesamten Beurkundung auf unbestimmte Zeit (AG Münster vom 2.10.2003, StAZ 2004, 47) bis hin zur sofortigen Beurkundung mit erläuternden Hinweisen (OLG Hamm vom 15.4.2004, StAZ 2004,
199). Die sehr unterschiedliche Praxis soll durch die vorgesehene Regelung, bei der das Recht auf zeitnahe Beurkundung zu der Geburt des Kindes im Vordergrund steht, vereinheitlicht werden. Dies entspricht auch den in Art. 7 des Übereinkommens vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) niedergelegten Grundsätzen zur Beurkundung einer Geburt.
Die vorgesehene Regelung stellt einerseits sicher, dass die Beurkundung zeitnah erfolgen kann, andererseits lässt sie aber – insbesondere den Empfänger einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch – erkennen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen (§§ 60, 66 PStG) teilnimmt.
Gleiches gilt auch für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und die Beischreibung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes (z.B. BayObLG vom 16.11.2004 – 1Z BR 084/04 –).

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Antwort #9 - 22.08.2012 um 07:53:02
 
Die alte DA ist nicht mehr in Kraft.
Dafür jetzt:
§ 35 PStV:
"Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden." Grüße
Mariond
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 22.08.2012 um 07:54:53
 
Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) wurde durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) ersetzt. Die PStG-VwV enthält keine, dem früheren § 266 Abs. 1a DA entsprechende Regelung.

Allerdings findet sich diese Vorschrift nun in § 35 der Personenstandsverordnung (PStV).

Wie von Marion schon geschrieben, können mit dem begl. Registerausdruck auch Ansprüche auf Kindergeld usw. geltend gemacht werden. Bei dem Registerausdruck handelt es sich im Übrigen auch um eine Personenstandsurkunde (siehe § 55 PStG).

Die Geburt wird ganz normal im Geburtenregister beurkundet. Dabei handelt es sich nicht um einen "Hilfseintrag", sondern um eine vollwertige Beurkundung mit den zur Verfügung stehenden Daten. Der Zusatz zur ungeklärten Identität dient insoweit der Rechtssicherheit.

Die Ausstellung von Geburtsurkunden kann daher verweigert werden, nicht jedoch die Geburtsregistrierung ansich sowie die Herausgabe begl. Registerausdrucke.

Gruß,
Richter

PS: Oh, Marion war etwas schneller...
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 22.08.2012 um 13:43:37
 
Liebe KollegInnen,

habt allerbesten Dank für Eure Hinweise auf die aktuellen Rechtsgrundlagen und Möglichkeiten!

Ein amtlich beglaubigter Geburtsregisterauszug kann demnach mindestens beansprucht werden.

Besser wäre natürlich die "echte" Geburtsurkunde, es bleibt als die Frage wann welche Lösung gilt und geht.


Muleta wies auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch Eidesstattliche Versicherung hin:

§ 9 PStG Beurkundungsgrundlagen
http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__9.html
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

Dazu auch Nr. 9.5 der aktuellen VwV PStG 2010
http://www.standesbeamte-hessen.de/aktuelles/vwv_bundesrat.pdf


Etwas Rechtsprechung zum Thema findet sich hier unter " PStG - Geburtsurkunden; Vaterschaftsanerkennung " (7 MB!)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf

Hat jemand neuere Urteile, die baue ich gern dort ein!


Zu den zu beachtenden internationalen Rechtsvorschriften siehe auch UNHCR Berlin, 15.08.03, Verpflichtung zur Registrierung von neugeborenen Kindern Asylsuchender und Flüchtlinge,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Geburtsurkunden_0803.pdf,


Für Flüchtlinge wies Muleta hin auf Art. 25 GFK Verwaltungshilfe
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_142_30/a25.html

1.  Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die vertragsschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird.

2.  Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

3.  Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise des Gegenteils. 

(...)


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Djinn
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Antwort #12 - 23.09.2012 um 16:26:50
 
Hallo
kann mir jemand sagen ob Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde die vor 3 Jahren ausgestellt ist, einem 3 jährigem Kind weg nehmen kann?
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Runenwolf
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Antwort #13 - 24.09.2012 um 07:33:30
 
Wurde das nicht hier schon erschöpfend beantwortet?

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1348346881/14#14
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Antwort #14 - 24.09.2012 um 07:44:11
 
Runenwolf schrieb am 24.09.2012 um 07:33:30:
Wurde das nicht hier schon erschöpfend beantwortet?


Die Frage beantwortet sich eigentlich von selbst. - Außerdem genügt ein thread als "Spielwiese" - hier schließe ich deshalb jetzt.


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