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Integrationskurs und die Blue Card (Gelesen: 5.874 mal)
Teri11
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09.08.2012 um 09:48:36
 
Hallo liebes Forum,

die Blue-Card ist nun eingeführt und viele Fragen bleiben.

Ein indischer Staatsbürger mit einem unbefristeten deutschen Arbeitsvertrag arbeitet als IT-Experte auf Grundlage § 27 BeschV und ist letztes Jahr eingereist. Zunächst hat er einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten. Seine Ehefrau, indische Staatsangehörige, mit akademischen Abschluss, erhielt einen Aufenthaltstitel gemäß Familienzusammenführung und wurde von der Ausländerbehörde aufgefordert einen Integrationskurs zu belegen. diesen will sie aber nicht besuchen, da sie das als Zeitverschwendung bezeichnet.

Nun meine Frage: wenn der Ehemann nun eine Blue-Card beantragt (die Vorausetzungen erfüllt er) entfällt dann die Verpflichtung für die Ehefrau, einen Integrationskurs zu belegen?

Gruß
Teri
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Zkai
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Antwort #1 - 09.08.2012 um 10:10:24
 
Teri11 schrieb am 09.08.2012 um 09:48:36:
Seine Ehefrau, indische Staatsangehörige, mit akademischen Abschluss, erhielt einen Aufenthaltstitel gemäß Familienzusammenführung und wurde von der Ausländerbehörde aufgefordert einen Integrationskurs zu belegen.


Beim Ehegattenachzug bringt die Bluecard zur Frage des Integrationskurses keine Änderung.

Allerdingst stellt sich mir die Frage ob tatsächlich eine Verpflichtung ausgesprochen wurde oder nur eine Berechtigung. Bei der Berechtigung brauch sie es ja nicht zu machen.

Sofern eine Verpflichtung stattgefunden hat, könnte man nochmal an die ABH rantreten und den akademischen Abschluß nachweisen. Bei diesem Personenkreis geht man normalerweise davon aus, dass die das selber hinbekommen und verpflichtet sie nicht.

Kann natürlich sein, dass man nie mitgeteilt hatte, dass ein solcher Abschluß vorliegt.
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Teri11
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Antwort #2 - 09.08.2012 um 10:14:47
 
Bezeht sich die Änderung nur darauf, dass der Nachweis von Deutschkenntnisse vor Einreise nicht mehr nachgewiesen werden muss?

Der akademische Abschluss wurde vorgelegt, jedoch wurde trotzdem die Verpflichtung ausgesprochen, den Integrationskurs zu belegen.
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Zkai
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Antwort #3 - 09.08.2012 um 10:31:55
 
Teri11 schrieb am 09.08.2012 um 10:14:47:
Bezeht sich die Änderung nur darauf, dass der Nachweis von Deutschkenntnisse vor Einreise nicht mehr nachgewiesen werden muss?


Ja, diese Änderung ist explizit aufgeführt.

Eine Befreiung vom Integrationskurs, "nur" weil der Ehegatte Inhaber einer Bluecard ist, ist mir zumindest bislang nicht bekannt und ich hab sie in den Regelungen auch nicht gesehen.

Wäre die Dame jetzt also nicht selber Studierte und könnte keine Deutschkenntnisse nachweisen, würde ich auch verpflichten.

In der geschilderten Konstellation würde ich konkret bei der ABH nachfragen und das dort klären. Vielleicht wurde es übersehen.


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Antwort #4 - 09.08.2012 um 16:05:34
 
Zkai schrieb am 09.08.2012 um 10:10:24:
Bei diesem Personenkreis geht man normalerweise davon aus, dass die das selber hinbekommen und verpflichtet sie nicht.

mag sein, dass Du das für deine Fälle so entscheidest ... meine Erfahrung ist, dass "normalerweise" ein abgeschlossenes Studium alleine nicht ausreicht, um vom A1 zur Einreise und dann von der Verpflichtung zum Integrationskurs abzusehen.
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Antwort #5 - 09.08.2012 um 16:12:55
 
erne schrieb am 09.08.2012 um 16:05:34:
mag sein, dass Du das für deine Fälle so entscheidest ... meine Erfahrung ist, dass "normalerweise" ein abgeschlossenes Studium alleine nicht ausreicht, um vom A1 zur Einreise und dann von der Verpflichtung zum Integrationskurs abzusehen.


Wobei die Anwendungshinweise allerdings davon ausgehen, dass durch das abgeschlossene Studium in der Regel davon auszugehen ist, dass geringer Integrationsbedarf besteht und somit eigentlich schon kein Anspruch besteht... und nicht umgekehrt.
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erne
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Antwort #6 - 09.08.2012 um 17:06:09
 
Zkai schrieb am 09.08.2012 um 16:12:55:
Wobei die Anwendungshinweise allerdings davon ausgehen, dass durch das abgeschlossene Studium in der Regel davon auszugehen ist, dass geringer Integrationsbedarf besteht 

spielst du auf 30.1.4.2.3.1 an?
... die Argumente der ABH gehen dann in die Richtung, dass in der AVWV auch gefordert wird, für den Einelfall zusätzlich zu prüfen, ob der Ausländer sich ohne staatliche Hilfe in das kulturelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale Leben in D eingliedern kann. Viel Gewicht wird dabei auf den wirtschaftlichen Aspekt gelegt.
Zudem steht da auch "Nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen
mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner
Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
Seite 1050 GMBl 2009 Nr. 42–61
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann."

also ein abgeschlossenes Studium alleine soll nicht auf geringen Integrationsbedarf schliessen lassen.

edit:
natürlich wäre es einfacher und die Entscheidung vohersehbar, wenn ein abgeschlossenes Studium generell geringen Integrationsbedarf bedeuten würde. So entscheidet der eine so, ein anderer so ... in mir bekannten Fällen hat ein Studium alleine  nichts genutzt.
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Antwort #7 - 10.08.2012 um 07:45:19
 
erne schrieb am 09.08.2012 um 17:06:09:
spielst du auf 30.1.4.2.3.1 an?


Konkreter noch in 44.3.1.2.

Es bleibt natürlich eine Einzelfallentscheidung.  Smiley
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