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Arbeitsmöglichkeiten für Studenten ab 01.08.2012 mit alter AE (Gelesen: 9.272 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitsmöglichkeiten für Studenten ab 01.08.2012 mit alter AE
05.07.2012 um 09:45:16
 
Kurze Frage an die ABH-Insider:

ab 01.08.2012 dürfen Studenten ja laut Gesetz 120 Tage statt bislang 90 Tage arbeiten.

in den alten AE steht aber ausdrücklich 90 Tage, was gem. § 4 Abs. 2 AufenthG ja auch zwingend erforderlich ist.

Können die Studenten den AT bzw. das Beiblatt vom eAT diesbzgl. ändern lassen? Oder gibt es eine schlichte Bestätigung darüber? Oder wie stellt man sich die praktische Umsetzung vor?
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reinhard
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Antwort #1 - 06.07.2012 um 10:58:53
 
Ich habe hier einen ABH-Leiter gefragt und bekam folgende Mail:

Zitat:
in den kommenden Tagen gehen Info-Briefe an die Studentenschaft hinaus, in denen auf die Änderung hingewiesen wird und die bei den Arbeitgebern vorgelegt werden sollen/können, damit auch diese Bescheid wissen.

Wir werden die Änderungen in den Aufenthaltserlaubnissen aber erst anlässlich der nächsten anstehenden Verlängerung vornehmen, da eine "Studenten-Aktion" einzig für den Zweck der Auflagenänderung unsere Möglichkeiten zeitlich wie personell völlig übersteigen würde !!

Reicht Ihnen das als Antwort ?


Ich habe mich bedankt und geschrieben, dass mir das so reicht. Die Antwort gilt nur für ein kreisfreie Stadt.
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Märchenprinz
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Antwort #2 - 06.07.2012 um 14:42:12
 
Hallo,
bitte weis jemand noch die BGbl Seite mit diesem Gesetz (wurde hier schonmal gepostet, aber ich finds nicht mehr)
War heute in einer (ganz kleinen) ABH, und die wussten nichts von einer Gesetzesänderung (bzw. taten nur so).
Vielen Dank im Voraus.
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Zak
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Antwort #3 - 06.07.2012 um 15:02:10
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.07.2012 um 19:10:59
 
reinhard schrieb am 06.07.2012 um 10:58:53:
Die Antwort gilt nur für ein kreisfreie Stadt.

Die Stadt Stuttgart hat sich für dasseble Vorgehen entschieden:

http://stuttgart.de/item/show/318385/1

Tippis Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein, bitte nutze
die 15-minütige Änderungszeit.


Märchenprinz schrieb am 06.07.2012 um 14:42:12:
bitte weis jemand noch die BGbl Seite mit diesem Gesetz

Bitte schön:
http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&name=bgbl%2FBundesgese...
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« Zuletzt geändert: 07.07.2012 um 01:38:51 von Tippi »  
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 08.07.2012 um 18:56:07
 
M.E. ist kann die ABH die Neuregelung nicht lediglich per Rundschreiben an "die Studentenschaft" (den AStA??) bekanntgeben, so erhalten weder Arbeitgeber noch Studierende eine rechtsverbindliche Information zum konkreten Fall.

Die Frage stellt sich weitergehend noch für die AE nach § 16 IV zur Arbeitsuche nach dem Studium, bisher AE für 12 Monate "90/180 Tage...", zu ändern ab 1.8. in eine AE für 18 Monate mit "Erwerbstätigkeit gestattet".

M.E. MUSS die ABH den Eintrag in beiden Fällen per sofort - ggf. auch per Zusatzblatt usw. - ändern, jedenfalls wenn der Student/Absolvent es beantragt. Andernfalls könnte sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen für mangels Erwerbserlaubnis entgangenes Einkommen stellen...

Der Einfachheit halber fehlt auf den Seiten der Stadt Stuttgart ein Hinweis auf die AE nach § 16 IV ganz Griesgrämig

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reinhard
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Antwort #6 - 08.07.2012 um 19:08:05
 
gc schrieb am 08.07.2012 um 18:56:07:
M.E. ist kann die ABH die Neuregelung nicht lediglich per Rundschreiben an "die Studentenschaft" (den AStA??) bekanntgeben, so erhalten weder Arbeitgeber noch Studierende eine rechtsverbindliche Information zum konkreten Fall.


Nein, es handelt sich um einzelne Schreiben an alle ausländischen Studierenden hier mit der entsprechenden AE. Das Schreiben fungiert dann als Beiblatt zur AE.

In Stuttgart (Link oben) gibt es dieses Beiblatt als "anonymes Beiblatt" (pdf-Datei zum Runterladen).

Ich denke, wenn es funktioniert ist das in Ordnung.

Ich denke eher, in Berlin wurde ein Gesetz verabschiedet, ohne an die personelle Ausstattung der Kommunen zu denken.

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Antwort #7 - 01.08.2012 um 10:14:39
 
hallo,
hat schon jemand eine Bescheinigung erstellt??
könnte man sich die mal anschauen??

mfg Smiley
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 01.08.2012 um 11:52:28
 
Die Ausländerbehörde Stuttgart hat die Bescheinigung als pdf-Datei ins Internet gestellt.

Die Bescheinigungen in Kiel habe ich gesehen, sie sind kuz & langweilig (eben ein Brief, den man faltet und in den Pass steckt...).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 22.08.2012 um 20:35:34
 
Wir verteilen auch Handouts bezüglich der Gesetzesänderung. Der Arbeitsaufwand wäre enorm alle AUflagen in bestehenden AE zu ändern.
Dies wird dann bei der normalen Verlängerung geschehen.
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Alex254
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 28.09.2012 um 10:24:40
 
Hallo,

muss dann eigentlich das Zusatzblatt geändert werden, damit man mehr als 90 Tage arbeiten darf(bin Student)?

Meine ABH meinte, dass mein Zusatzblatt  erst bei der nächsten Verlängerung angepasst wird. Ist es in Ordnung?

Vielen Dank im Voraus
Alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 28.09.2012 um 11:24:25
 
Siehe oben. Die ABHs stellen auf Anfrage Bescheinigungen
aus. So in der Art:

Zitat:
Bescheinigung über die Ausübung einer Beschäftigung durch Studenten zur Vorlage beim
Arbeitgeber und bei den zuständigen Behörden

Hier:; geb. am in
Staatsangehörigkeit:

Mit Inkrafttreten des neugefassten § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wurden ab 01.08.2012 die
Beschäftigungszeiten von Studenten von 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen auf 120 Tage oder
240 Tage erhöht.
Die entsprechende bisherige Nebenstimmung zum Aufenthaltstitel ist durch die gesetzliche
Neuregelung gegenstandslos geworden und wird durch 120 Tage bzw. 240 halbe Tage ersetzt.
Bisher zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden jedoch auf den aktuellen
Berechnungszeitraum mit angerechnet. In keinem Fall darf die Summe der Beschäftigungszeiten
des aktuellen Berechnungszeitraums 120 Tage bzw. 240 halbe Tage überschreiten. Durch die
Neuregelung zum 01.08.2012 wird nicht der Beginn eines neuen Berechnungszeitraums
begründet.
Aus logistischen Gründen kann die Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel erst mit der nächsten
Verlängerung des Aufenthaltsrechts geändert werden.
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