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"Hinkende" Elternschaft durch Adoption im Ausland? (Gelesen: 2.421 mal)
Muleta
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28.06.2012 um 11:07:17
 
Hab jetzt selbst mal eine Frage, bei der ich irgendwie auf dem Schlauch stehe:

- Ehepaar, beide Doppelstaater (Dt./Drittstaat) adoptieren in ihrem gemeinsamen Herkunftsstaat ein Kind (Neffe der Annehmenden). Der Staat ist nicht Vertragsstaat des Haager Abkommens.

- Eine Anerkennung/Feststellung nach AdWirkG scheidet aus, da das ausländische Gericht das Kindeswohl nicht geprüft hat und die Entscheidung somit dem ordre public widerspricht.

Im Herkunftsstaat ist die Adoption selbstverständlich wirksam.

Bedeutet das, dass das Kind im Herkunftsstaat (rechtlich) andere Eltern hat als in Deutschland? (Damit würde ja z.B. auch die Unterhaltspflicht ggf. völlig leer laufen, weil das Kind in dem jeweils maßgeblichen Staat für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jeweils keine Eltern mehr hätte).
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Antwort #1 - 28.06.2012 um 11:43:49
 
Vermutlich kann man das tatsächlich eine "hinkende" Elternschaft nennen.

Wir hatten kürzlich so einen Fall, Adoption eines Kindes durch die Tante und den Ehemann der Tante auf den Philippinen, die jedoch nicht nach dem Haager Übereinkommen lief. Das Anerkennungverfahren in Deutschland durch die "Adoptiveltern" verschleppt.

Helfen konnte mir in dem Fall die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen in Bonn.

Es wurde folgendes erklärt:
Fragen hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses und des Sorgerechts können erst durch ein Adoptionswirkungs- und Feststellungsverfahren geklärt werden, ist dies nicht möglich, dann könnte eine Adoption in Deutschland den rechtlichen Status des Kindes klären. Die Adoption des Kindes in Deutschland wird eine langwierige Angelegenheit.

Das Kind hat - solange die Adoption in Deutschland nicht anerkannt, bzw. nachgeholt/ausgesprochen wurde - keinen gesetzlichen Vertreter, es muss ein Vormund bestellt werden, da aufgrund des ungeklärten Adoptionsstatus die vermeintlichen Adoptiveltern hier in Deutschland nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig werden können.

Hierbei ist zu beachten, dass bei Bestellung eines Vormundes für einen ausländischen Staatsangehörigen die jeweilige konsularische Vertretung des Herkunftslandes zu informie-ren ist. Dies ergibt sich aus Art 37b des Wiener Konsularrechtsübereinkommens. Durch diese Info sind die ausländischen Behörden dann auch über den Sachverhalt infor-miert

Meines Erachtens folgt daraus, dass das Kind im Herkunftsstaat andere Eltern hat, als in Deutschland und ein Unterhaltspflichtiger ist auch nicht vorhanden, im Herkunftsstaat nicht mehr und im Aufnahmestaat noch nicht.

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Antwort #2 - 28.06.2012 um 18:23:43
 
Danke für die Info, das hat meine Vermutung bestätigt.

Lösung im vorliegenden Fall (auch im Hinblick auf den Entzug von Unterhaltsansprüchen) könnte dann darin liegen, dass die ausländische Adoptionsentscheidung dann ggf. doch anerkannt werden muss, weil eine entsprechende Versagung dem Kindeswohl erst recht nicht dienen würde... Vielleicht gibt's dann in ein paar Monaten/Jahren mal eine OLG/BGH-Entscheidung dazu.
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Antwort #3 - 29.06.2012 um 08:32:57
 
Eine Anerkennung, bzw. eine Neuadoption wäre mit Sicherheit irgendwie möglich.

Es gibt ja auch die "schwachen" Auslandsadoptionen, die mit einem Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes in eine "starke" Adoption umgewandelt werden kann, damit der Zustand hergestellt wird, der erwünscht ist, nämlich ein rechtlich abgesichertes Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Konsequenzen.
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