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AE zur Arbeitssuche für Fachkräfte (neuer § 18c AufenthG) (Gelesen: 9.138 mal)
Matthias Schmidt
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08.06.2012 um 06:01:36
 
Hallo,

ich habe ein paar Fragen zum neuen § 18c AufenthG (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte). Dieser Paragraph ist Teil des neuen "Gesetz[es] zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union", mit dem auch die Blue Card eingeführt wird. Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, hoffe ich, dass mir jemand weiterhelfen kann.

Meine Freundin hat gerade ihren Master-Abschluss in Schweden gemacht, ursprünglich kommt sie aus dem Iran. Es gibt in Schweden keine Frist zur Arbeitsplatzsuche für Hochschulabsolventen (vgl. § 16 Abs. 4 AufenthG). Sie muss also bis zum Ablauf ihres Studentenvisums Ende August einen Job finden, ansonsten muss sie zurück in ihr Heimatland. Positiv ist jedoch, dass es in Schweden kein Mindestgehalt gibt, d.h. sobald sie einen Arbeitsvertrag hat, bekommt sie auch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Ansonsten wird es vom Heimatland aus schwieriger werden einen Job in Schweden zu finden, weil die Unternehmen die zusätzliche Bürokratie scheuen.

Falls meine Freundin keinen Job rechtzeitig findet, dachte ich, dass der neue § 18c AufenthG helfen kann. Sie würde dann auch in Deutschland einen Job suchen, weil sie auf keinen Fall zurück in ihr Heimatland möchte. Dazu habe ich folgende Fragen:
  1. Wird man nur vom Heimatland aus einen Antrag auf AE nach § 18c stellen können oder im o.g. Fall auch von der deutschen Botschaft in Schweden?
  2. Wie lange wird die Antragsbearbeitung ungefähr dauern? (Laut BMWi soll das Gesetz bereits zum 1. Juli in Kraft treten, hier im Forum habe ich vom 1. August/September gelesen. Wird also sehr knapp werden bis Ende August den Antrag in Schweden genehmigt zu bekommen.)
  3. (a) Im Gesetz steht, dass der LU gesichert sein muss. Wie hoch ist er ungefähr für eine alleinstehende Person?
    (b) Reduziert sich der benötigte Betrag, wenn meine Freundin bei mir kostenlos in einer Eigentumswohnung wohnen kann?
    (c) Reicht es, wenn meine Freundin genügend Geld für 6 Monate auf ihrem schwedischen Konto nachweisen kann?
    (d) Ist es möglich, dass ich den LU sichere gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG (Haftung für Lebensunterhalt)? Welche Voraussetzungen gibt es da für mich, muss ein entsprechendes Einkommen nachgewiesen werden oder reicht ein ausreichendes Vermögen?
  4. Im Gesetz steht, dass die AE "für bis zu sechs Monate erteilt" wird. Nach welchen Kriterien richtet sich die Dauer der AE? Kann meine Freundin das selbst entscheiden und es hängt nur davon ab, wie lange der LU gesichert ist?
  5. Kann man sicher sein die AE zu bekommen, wenn man einen entsprechenden Hochschulabschluss hat und der LU gesichert ist? Gibt es evtl. weitere Voraussetzungen oder Beschränkungen, die man beachten muss? (Wird z.B. die Wahrscheinlichkeit geprüft einen Job mit ausreichendem Gehalt für eine Blue Card zu bekommen?)
  6. (a) Kann meine Freundin mit einer AE nach § 18c auch einen Job in Schweden bzw. anderen EU-Ländern außer Deutschland suchen?
    (b) Wie lange darf sich meine Freundin mit einer solche AE in Schweden oder anderen EU-Ländern aufhalten (z.B. für Vorstellungsgespräche)?

Viele Grüße,
Matthias
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erne
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Antwort #1 - 08.06.2012 um 17:48:43
 
Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
Wird man nur vom Heimatland aus einen Antrag auf AE nach § 18c stellen können oder im o.g. Fall auch von der deutschen Botschaft in Schweden?

solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Schweden hat, kann sie auch in der deutschen Botschaft in Schweden einen Visumantrag stellen.

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
Wie lange wird die Antragsbearbeitung ungefähr dauern?

Für ein Visum nach §18c?
Da gibt es bisher genau 0 (Null) Erfahrung.


Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
(a) Im Gesetz steht, dass der LU gesichert sein muss. Wie hoch ist er ungefähr für eine alleinstehende Person?

hängt von den Lebenshaltungskosten ab.
In München normalerweise wohl mehr als in Berlin (allein schon wegen der Mieten) .
Wenn sie aber so viel zur Verfügung hat, dass kein Anspruch auf Sozialleistungen bestünden, sollte es reichen

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
Reduziert sich der benötigte Betrag, wenn meine Freundin bei mir kostenlos in einer Eigentumswohnung wohnen kann?

IMHO ja

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
(d) Ist es möglich, dass ich den LU sichere gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG (Haftung für Lebensunterhalt)? Welche Voraussetzungen gibt es da für mich, muss ein entsprechendes Einkommen nachgewiesen werden oder reicht ein ausreichendes Vermögen?

die ABH kann das akzeptieren, nennt sich VE

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
Kann man sicher sein die AE zu bekommen, wenn man einen entsprechenden Hochschulabschluss hat und der LU gesichert ist?

nein, "sicher" sein kann man nie

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
(a) Kann meine Freundin mit einer AE nach § 18c auch einen Job in Schweden bzw. anderen EU-Ländern außer Deutschland suchen?

sie bekommt die AE zur Jobsuche in D. Ob sie dann parallel auch woanders sucht ist IMHO egal, aber sie muss auch in D suchen.

Matthias Schmidt schrieb am 08.06.2012 um 06:01:36:
(b) Wie lange darf sich meine Freundin mit einer solche AE in Schweden oder anderen EU-Ländern aufhalten (z.B. für Vorstellungsgespräche)?

solange wie mit einer anderen AE auch.

Deine Fragestellung scheint aber in die Richtung zu gehen:
wenn schon keine schwedische AE, dann halt eine deutsche .. Zweck ist aber nach wie vor in Schweden zu sein und dort eine Stelle zu suchen?
So ist das aber nicht gedacht
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Matthias Schmidt
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Antwort #2 - 11.06.2012 um 03:19:30
 
Vielen Dank schonmal für die Antworten.

erne schrieb am 08.06.2012 um 17:48:43:
solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Schweden hat, kann sie auch in der deutschen Botschaft in Schweden einen Visumantrag stellen.

Der Antrag könnte somit wohl noch vor Ablauf der schwedischen AE gestellt werden, eine Entscheidung würde vermutlich erst nach Ablauf getroffen. Müsste meine Freundin dann im Heimatland einen neuen Antrag stellen oder können die Unterlagen von der dt. Botschaft in Schweden zur dt. Botschaft in Teheran weitergereicht werden?

erne schrieb am 08.06.2012 um 17:48:43:
Für ein Visum nach §18c?
Da gibt es bisher genau 0 (Null) Erfahrung.

Das war mir bewusst, aber ich dachte, dass es vielleicht Erfahrungswerte für andere AE gibt. Ich habe jetzt folgendes gefunden: Die deutsche Botschaft in Stockholm schreibt "Das Visumverfahren [für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland] dauert in der Regel mehrere Wochen". Die deutsche Botschaft in Teheran schreibt "Die Bearbeitung eines Antrages dauert ab Antragstellung ca. 8-10 Wochen" für einen Daueraufenthalt und die "Bearbeitungszeit eines Schengen-Visum-Antrages von ca. 14 Tagen".
Das Gesetz wurde mittlerweile auch im BGBl veröffentlicht und tritt am 1. August in Kraft.

erne schrieb am 08.06.2012 um 17:48:43:
hängt von den Lebenshaltungskosten ab.
In München normalerweise wohl mehr als in Berlin (allein schon wegen der Mieten) .
Wenn sie aber so viel zur Verfügung hat, dass kein Anspruch auf Sozialleistungen bestünden, sollte es reichen

Okay, der Regelsatz liegt aktuell bei 374 EUR, dazu kommt eine Obergrenze für Unterkunftskosten einer Einzelperson in meiner Stadt. Die zulässige Kaltmiete liegt bei etwa 360 EUR + 90 EUR Betriebskosten + 60 EUR Heizkosten bei pauschaler Abrechnung, macht zusammen 510 EUR. Die tatsächlichen Wohnkosten liegen durchschnittlich bei 355 EUR.
Geht man von den Obergrenzen des Anspruchs auf Sozialleistung aus, macht das insgesamt 884 EUR/Monat, ansonsten 729 EUR/Monat. Für eine AE von 6 Monaten wären das dann 4300-5300 EUR. Rechnet man die Wohnkosten aufgrund von Eigentumswohnung raus, reduziert es sich auf etwa 2250 EUR.

erne schrieb am 08.06.2012 um 17:48:43:
Deine Fragestellung scheint aber in die Richtung zu gehen:
wenn schon keine schwedische AE, dann halt eine deutsche .. Zweck ist aber nach wie vor in Schweden zu sein und dort eine Stelle zu suchen?
So ist das aber nicht gedacht

Nein, nicht ganz. Zweck ist in Europa zu bleiben und eine Stelle zu suchen, in diesem Fall dann bevorzugt in Deutschland. Je nachdem wie schwierig es hier jedoch ist einen Job zu finden, wäre es gut die Möglichkeit zu haben auch außerhalb Deutschlands zu suchen. Das muss nicht Schweden sein, dort wird es nach Ablauf des Studentenvisums eh schwierig(er).
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Antwort #3 - 11.06.2012 um 12:32:33
 
Für den Visumantrag ist die deutsche Botschaft / Konsulat zuständig, in deren Bereich sie wohnt. Mit gültigem AT in Schweden muss sie den Antrag in Schweden stellen, die Botschaft in Teheran hat mit ihr nichts zu tun.

Wenn der AT abläuft, muss sie in den Iran zurück und ein Visum dort beantragen. Die 1. Variante wäre besser.
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Antwort #4 - 16.06.2012 um 18:39:40
 
Hallo,

ich habe auch ein paar Fragen zum neuen § 18c AufenthG (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte).
Ich möchte nur auf Deutsch schreiben, deswegen entschuldigen Sie bitte meine Fehler, und Danke im voraus für Ihre verständnisvoll.

Ich komme aus Jordanien und habe Medizin an der Jordanischen Universität(the Jordan University) studiert.Ich habe mein Studium im Jahr 2011 absolviert.
Ich möchte meine Facharztausbildung in Deutschland machen, und ich werde meine B2 Prüfung am 26/6/2012 machen.
Meine fragen sind :
1.Es stehet im Gesetz (vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss), was meint das ?
Ich habe meine Universität in (www.anabin.de) gesucht , und es sagt dass, dass meine Universität ein H+ status hat (http://www.anabin.de/scripts/SelectLand.asp?SuchLand=205&MyURL=lstAliasnamen.asp).
Meint das, dass meine Universität ein vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss ist?
Also könnte ich einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche bekommen ?
2.Ist das Gesetz für alle Länder?
3. Ich habe einen Termin am 25/8/2012 bei der Botschaft, also könnte ich dann für dieses Visum beantragen (Arbeitsplatzsuche) ? oder ist das zu früh ?

Ich weiß, dass das Gesetz noch nicht in Kraft ist,  abr ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann, und vielen Dank im Voraus.
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Antwort #5 - 16.06.2012 um 23:58:24
 
natour schrieb am 16.06.2012 um 18:39:40:
Ich möchte meine Facharztausbildung in Deutschland machen, und ich werde meine B2 Prüfung am 26/6/2012 machen.


Medizinische Berufe sind sogenannte reglementierte Berufe. Da ist es mit einer einfachen Anerkennung des Abschlusses nicht getan. Grundsätzlich bedarf es einer gesonderten Erlaubnis um in Deutschland als Arzt arbeiten zu dürfen, siehe:

http://www.daad.de/ausland/tipps-vorab/anrechnung-und-anerkennung-von-im-ausland...
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natour
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Antwort #6 - 17.06.2012 um 09:53:44
 
vielen Dank für Ihre Antwort.
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Matthias Schmidt
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Antwort #7 - 02.07.2012 um 01:48:18
 
Vielen Dank nochmal!

Meine Freundin hat mittlerweile eine Stelle in Schweden gefunden. Trotzdem werde ich die Entwicklungen um die Gesetzesänderung weiter beobachten, falls sie später mal in Deutschland arbeiten will.
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Antwort #8 - 10.07.2012 um 10:06:45
 
Entschuldigen Sie bitte, aber ich habe noch eine Frage.
Was bedeutet "Lebensunterhaltssicherung'' ?
Das ist einer die voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte.
Ist das ein Studenten-Sperrkonto (660 pro monat ) ?
Vielen Dank im voraus.
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