Hallo liebes Team,
Ich habe jetzt mal das ganze Aufenthaltsgesetz durchgelesen und hätte gerne paar Erläuterungen über einige Paragraphen.
Heute fange ich erstmal mit dem § 56
AufenthG.
§ 56
AufenthG, Abs. 1 Nr. 4 besagt :
Zitat:" Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. "
Zur Erläuterung habe ich mir folgendes Szenario überlegt :
XX und YY sind ein Ehepaar, wo XX der Ehemann (Deutscher Bürger) ist und YY die Ehefrau (ausländische Bürgerin aus NICHT-EU Land PANDORRA).
XX und YY sind seit einem Jahr standesamtlich verheiratet und leben zusammen in Deutschland.
YY hat ein
AE nach § 28
AufenthG (wurde für 3 Jahre erteilt).
YY lebt in Deutschland seit 7 Jahren und arbeitet als Sales Agentin, mit einem Arbeitsvertrag von 35 Std/Woche. Sie vor 7 Jahren mit Stundenvisum eingereist.
YY hat in ihren ersten 6 Jahren BWL studiert, jedoch nicht das Studium abgeschlossen.
XX wird immer wieder von seiner Ehefrau mit Anderen erwischt. YY geht eine Affäre an und verliebt sich in einen Anderen (Deutscher Bürger, ZZ genannt). Eine wahre Liebesgeschichte wird geschrieben..
Die Ehe fängt natürlich an zu scheitern.
3 Monate später trennen sie sich offiziell und die Trennung wird eingereicht.
YY zieht in eine neue Wohnung mit ZZ zusammen und die lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft wird registriert (Auch wenn sie sich das wünschen, können sie auch nicht heiraten, da die Trennung erstmal vollgezogen werden muss). Sie planen zusammen die Gründung einer Familie.
Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, verliert YY ihre
AE bzw. wird verkürzt und wird aufgefordet von der
ABH auszureisen.
Sie hat nicht das Studium abgeschlossen, nur einen festen Job.
Asyl kann sie nicht beantragen, da auf PANDORRA Frieden und Landschaft herrschen
1. a) Genießt sie hier tatsächlich einen besonderen Ausweisungsschutz ? b) Warum ? *c) Falls JA, Welchen
AE bekommt sie in diesem Fall ?
2. YY hat mal irgendwann in der Vergangenheit erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und ist im Besitz von einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die die erfolgreiche Teilnahme.
Kann sie gemäß § 10 Abs. 3
StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ?
Ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes liegt nicht vor.
** Bitte um Entschuldigung für eventuelle Rechtschreibfehler **
Auf eure Kommentare / Antworten / Fragen freue ich mich !
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