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§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz (Gelesen: 3.394 mal)
Themen Beschreibung: Reflexionsthema
creole
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25.05.2012 um 17:18:40
 
Hallo liebes Team,
Ich habe jetzt mal das ganze Aufenthaltsgesetz durchgelesen und hätte gerne paar Erläuterungen über einige Paragraphen.

Heute fange ich erstmal mit dem § 56 AufenthG.

§ 56 AufenthG, Abs. 1 Nr. 4 besagt :
Zitat:
" Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. "



Zur Erläuterung habe ich mir folgendes Szenario überlegt :

XX und YY sind ein Ehepaar, wo XX der Ehemann (Deutscher Bürger) ist und YY die Ehefrau (ausländische Bürgerin aus NICHT-EU Land PANDORRA).

XX und YY sind seit einem Jahr standesamtlich verheiratet und leben zusammen in Deutschland.
YY hat ein AE nach § 28 AufenthG (wurde für 3 Jahre erteilt).
YY lebt in Deutschland seit 7 Jahren und arbeitet als Sales Agentin, mit einem Arbeitsvertrag von 35 Std/Woche. Sie vor 7 Jahren mit Stundenvisum eingereist.
YY hat in ihren ersten 6 Jahren BWL studiert, jedoch nicht das Studium abgeschlossen.

XX wird immer wieder von seiner Ehefrau mit Anderen erwischt. YY  geht eine Affäre an und verliebt sich in einen Anderen (Deutscher Bürger, ZZ genannt).  Eine wahre Liebesgeschichte wird geschrieben..

Die Ehe fängt natürlich an zu scheitern.
3 Monate später trennen sie sich offiziell und die Trennung wird eingereicht.

YY zieht in eine neue Wohnung mit ZZ zusammen und die lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft wird registriert (Auch wenn sie sich das wünschen, können sie auch nicht heiraten, da die Trennung erstmal vollgezogen werden muss). Sie planen zusammen die Gründung einer Familie.

Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, verliert YY ihre AE bzw. wird verkürzt und wird aufgefordet von der ABH auszureisen.
Sie hat nicht das Studium abgeschlossen, nur einen festen Job.
Asyl kann sie nicht beantragen, da auf PANDORRA Frieden und Landschaft herrschen Smiley

1. a) Genießt sie hier tatsächlich einen besonderen Ausweisungsschutz ? b) Warum ? *c) Falls JA, Welchen AE bekommt sie in diesem Fall ?

2. YY hat mal irgendwann in der Vergangenheit erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und ist im Besitz von einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die die erfolgreiche Teilnahme.
Kann sie gemäß § 10 Abs. 3 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ?
Ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes liegt nicht vor.

** Bitte um Entschuldigung für eventuelle Rechtschreibfehler **

Auf eure Kommentare / Antworten / Fragen freue ich mich !


Creole

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Antwort #1 - 25.05.2012 um 17:34:53
 
creole schrieb am 25.05.2012 um 17:18:40:
YY zieht in eine neue Wohnung mit ZZ zusammen und die lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft wird registriert (Auch wenn sie sich das wünschen, können sie auch nicht heiraten

das musst du bitte noch erklären.
WEnn YY noch mit XX verheiratet ist, wie soll dann YY mit wem auch immer eine registrierte/eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen können?
Sie können zusammen leben, geniessen aber nicht den Schutz der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

creole schrieb am 25.05.2012 um 17:18:40:
1. a) Genießt sie hier tatsächlich einen besonderen Ausweisungsschutz ?



creole schrieb am 25.05.2012 um 17:18:40:
Kann sie gemäß § 10 Abs. 3 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ?

ja klar, denn beantragen kann man erstmal alles.
ob das erfolgvesprechend ist, kann ich nicht beurteilen.
(Kommt auch auf das Bundesland an)

creole schrieb am 25.05.2012 um 17:18:40:
YY hat in ihren ersten 6 Jahren BWL studiert, jedoch nicht das Studium abgeschlossen.

studiert sie noch?
dann kommt eine AE §16 in Frage.




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creole
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Antwort #2 - 25.05.2012 um 22:29:19
 
erne schrieb am 25.05.2012 um 17:34:53:
das musst du bitte noch erklären.
WEnn YY noch mit XX verheiratet ist, wie soll dann YY mit wem auch immer eine registrierte/eingetragene Lebensgemeinschaft eingehen können?
Sie können zusammen leben, geniessen aber nicht den Schutz der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft.

JA du hast Recht.
Ich habe mich vorhin etwas mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz beschaeftigt und schon der Paragraph 1 sagt alles. Es muesste zwingend zwei Personen gleichen Geschlechts sein und keine Ehe soll bestehen.
Ich habe immer gedacht, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft auch zwischen Mann und Frau bestehen kann Smiley

erne schrieb am 25.05.2012 um 17:34:53:
a klar, denn beantragen kann man erstmal alles.
ob das erfolgvesprechend ist, kann ich nicht beurteilen.
(Kommt auch auf das Bundesland an)


Wenn du sagst, es kommt auf das Bundesland an, redest du bestimmt von der Anrechnung der Studienzeiten, richtig ?

Sagen wir, dass die Studienzeiten angerechnet werden, sodass die 7 Jahre von der ABH anerkannt werden.
Kann sie gemäß § 10 Abs. 3 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ? (Erfolgschancen)

erne schrieb am 25.05.2012 um 17:34:53:
studiert sie noch?
dann kommt eine AE §16 in Frage.

Wie schon in dem Szenario geschrieben, hat YY das Studium nicht abgeschlossen.
Sagen wir jetzt, die waere immer noch als als Student eingeschrieben.
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Antwort #3 - 25.05.2012 um 23:37:42
 
creole schrieb am 25.05.2012 um 22:29:19:
Sagen wir jetzt, die waere immer noch als als Student eingeschrieben. 

Dann sagen wir mal jetzt, sie könnte auch eine AE nach §16 beantragen, wenn die AE nach §28 nicht weiter verlängert oder gar verkürzt werden sollte.
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Antwort #4 - 26.05.2012 um 13:11:49
 
@creole

Du bist auf der völlig falschen Spur.

Um den § 56 zu verstehen: Es geht hier um Kriminalität, nicht um eine Ehe oder ein Studium.

Also: X und Y aus Pandorra leben seit 13 Jahren als Gastarbeiter in Deutschland. Sie haben damals ein 8-jähriges Kind mitgebracht. Auch die Brüder und Schwestern von X und Y leben in Deutschland, Holland und Schweden. Die Eltern von X und Y sind bereits vor 10 Jahren gestorben, in Pandorra leben keine Verwandten mehr. In der Familie wird Deutsch gesprochen, der Sohn Z hat faktisch seit über 10 Jahren kein pandorranisch mehr gesprochen, er ist monolingual.

Jetzt hat der Sohn Z eine Bank überfallen. Er hat dabei einen Wachmann verletzt, der andere Wachmann hat ihn allerdings überwältigt und festgehalten, bis zu Polizei kam.

Wird der Sohn Z jetzt ausgewiesen, nachdem er zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe abgesessen hat, und kommt nach Pandorra, wo er niemanden kennt, mit niemandem verwandt ist und wo er sich mit seinem Deutsch nicht verständigen kann?
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Antwort #5 - 26.05.2012 um 14:36:04
 
@reinhard

Danke fuer die Erklaerung. Dein Szenario ist gut zu verstehen.
Also in diesem Fall geniesst der Sohn Z den Ausweisungsschutz, richtig ?

@erne & @reinhard : erne schrieb am 25.05.2012 um 23:37:42:
Dann sagen wir mal jetzt, sie könnte auch eine AE nach §16 beantragen, wenn die AE nach §28 nicht weiter verlängert oder gar verkürzt werden sollte.

Sagen wir jetzt, YY hat sich vor 9 Monaten exmatrikuliert und ist somit nicht mehr als Student eingeschrieben.

Koennte sie gemäß § 10 Abs. 3 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ? (Erfolgschancen)
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Antwort #6 - 27.05.2012 um 12:17:07
 
creole schrieb am 26.05.2012 um 14:36:04:
Koennte sie gemäß § 10 Abs. 3 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen ? (Erfolgschancen)



http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#10

Abs 1. Punkt 2
"2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ..... "

hat sie ein unbefristetetes Aufenthaltsrecht?
IMHO nein, dann greift auch Einbürgerung nach §10 nicht

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Antwort #7 - 27.05.2012 um 15:58:59
 
OK, hier kann nur eine AE nach §16 beantragt werden.
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