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"Blue Card" - Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.941 mal)
Themen Beschreibung: wie ist mit dem Leute die normale Arbeitserlaubnis haben?
luckkycusp
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30.04.2012 um 23:48:53
 
Bei dem Blue-Card Einführung steht dass nach 3 Jahren unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Bedeutet das die Leute die seit/mehr als 3 Jahren in DE normaler Arbeitserlaubnis besitzen, automatisch für NE berechtigt werden? Wie sieht's damit die Rechtslage aus?
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Antwort #1 - 01.05.2012 um 07:33:28
 
Das steht dort nicht.

Im Entwurfstext steht
Zitat:
Inhaber einer befristeten Blauen Karte EU erhalten grundsätzlich nach drei Jahren
eine Niederlassungserlaubnis; soweit ...


Ist damit Deine Frage beantwortet?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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luckkycusp
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Antwort #2 - 01.05.2012 um 08:32:16
 
leider verstehe ich die Antwort nicht. Oder ich habe die Frage undeutlich ausgedruckt.

Aber soweit ich verstehe, nur "Inhaber" von Blue-Card haben ein Recht auf NE nach 2-3 Jahren. Die Zeiten, die mit "normaler" Arbeitserlaubnis geführt waren, zählen nicht mehr. D.h. die Leute die schon in DE eine Arbeitserlaubnis besitzen und arbeiten seit einigen Jahren, sollen erst Blue-Card beantragen und dann der Zähler für 2-3 Jahren fängt wieder von null an. Habe ich das richtig so verstanden?
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Antwort #3 - 01.05.2012 um 10:27:50
 
luckkycusp schrieb am 30.04.2012 um 23:48:53:
Bedeutet das die Leute die seit/mehr als 3 Jahren in DE normaler Arbeitserlaubnis besitzen, automatisch für NE berechtigt werden?

Laut dem Gesetzentwurf hat ein Ausländer Anspruch auf NE jedenfalls dann, wenn er/sie einen deutschen Hochschulabschluss hat und seit zwei Jahren in Deutschland arbeitet:

Zitat:
§ 18b
Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hat,
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
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