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Der Bundestag hat der "Blue Card EU" Gesetz beschlossen (Gelesen: 20.429 mal)
Darius M.
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Sarajevo, Bosnia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: BiH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Der Bundestag hat der "Blue Card EU" Gesetz beschlossen
27.04.2012 um 11:42:21
 
Gesetzentwurf:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708682.pdf

Gesetzesfassung:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/094/1709436.pdf

Zitat:
Der Bundestag hat am 27. April den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (17/8682) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (17/9436) gegen das Votum von SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Damit wird ein neuer befristeter Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" für ausländische Arbeitnehmer mit einer akademischen oder einer vergleichbaren Qualifikation und einem bestimmten Mindestabkommen eingeführt. Ausländischen Studierenden an deutschen Hochschulen soll ein hindernisfreier Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt werden. Die erlaubnisfreie Beschäftigung von Studierenden wird von 90 auf 120 Tage erhöht.

Die Frist zur Arbeitsplatzsuche wird von zwölf auf 18 Monate mit uneingeschränkter Erwerbstätigkeit in dieser Zeit verlängert. Für Absolventen von Berufsausbildungen wird eine einjährige Suchphase mit uneingeschränkter Erwerbstätigkeit in dieser Zeit eingeführt. Zudem wird für arbeitsplatzsuchende Akademiker ein sechsmonatiges Visum ausgestellt. Inhaber der Blauen Karte erhalten grundsätzlich nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, die unter Umständen schon nach zwei Jahren erteilt werden kann.

Abgesenkt werden die Anforderungen für Aufenthaltstitel an Unternehmensgründer. Die Investitionssumme von 250.000 Euro und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen werden als Voraussetzungen gestrichen.

Gegen das Votum von SPD und Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der SPD (17/9039) ab, ein Programm aufzulegen, um den Fachkräftebedarf mit Mitteln des Aufenthaltsrechts zu sichern. Bei Enthaltung der SPD und gegen das Votum der Grünen fand ein Antrag der Grünen (17/3862) keine Mehrheit, in dem vorgeschlagen wurde, die Fachkräfteeinwanderung durch ein Punktesystem zu regeln. Schließlich lehnte der Bundestag auch einen Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (17/9437) ab, auch Personen, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachweisen und deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte zu geben.


Quelle:
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38739248_kw17_angenommen_abgel...

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« Zuletzt geändert: 27.04.2012 um 11:52:56 von Darius M. »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.04.2012 um 12:43:46
 
So, jetzt sogar das geltende Recht mit 67 800 für hochqualifizierte nicht gültig wird sein?

Also nur der Inhaber der "Blue Card" sind berechtigt nach 3 Jahren für die Niederlassungerlaubnis?

Ich bin in Deutschland mehr als 3 Jahren darf ich auch für Niederlassungerlaubnis beantragen, wenn mein Gehalt ist höher als 48 000?
Ist es Muss, Blue-Card für 3 Jahre zu haben.

Vielen Dank für Antworten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.04.2012 um 17:13:55
 
Wann wird dies tatsächlich in Kraft treten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukrainian
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Antwort #3 - 27.04.2012 um 17:46:10
 
Leute sagen: umgf. in 3 Monate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Überblick Verbesserungen für ausl. Studierende + Absolventen - BR bestätigt "Blue Card Gesetz"
Antwort #4 - 14.05.2012 um 15:24:43
 
PE Bundesrat vom 11.05.2012
http://www.bundesrat.de/cln_228/nn_2083318/DE/presse/pm/2012/067-2012.html?__nnn...

Gesetzentwurf mit Begründung
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708682.pdf
mit diesen Änderungen (ebenfalls mit Begründung) beschlossen
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/094/1709436.pdf


Neben der Bluecard (diese mögen hier andere näher erläutern...) enthält das Gesetz entscheidende Verbesserungen für ausländische Studierende + Absolventen.

Hinzu kommt eine Begrenzung des Zustimmungsverfahrens bei der Arbeitsagentur auf in der Regel 14 Tage, soweit dies nicht ganz entfällt.


Überblick über die Änderungen:

AE zur Arbeitssuche für Absolventen deutscher Hochschulen für 18 statt bisher 12 Monate, für diese Dauer ist künftig jede Erwerbstätigkeit gestattet, § 16 III AufenthG

Neu: auch AE für qualifizierte selbständige Tätigkeit für Absolventen deutscher Hochschulen, § 21 Abs. 2a neu AufenthG

Neu: NE für qualifiziert beruftstätige Absolventen deutscher Hochschulen nach 24 Monaten, § 18b neu AufenthG

Neu: Visum/AE zur Arbeitssuche für Fachkräfte für bis zu 6 Monate, § 18c neu AufenthG

Blaue Karte EU, § 19a neu AufenthG

§ 3 BeschVerfV neu: für Beschäftigung Familienangehöriger von Fachkräften einschl. Angehöriger qualifiziert tätiger Hochschulabsolventen entfällt Zustimmung Arbeitsagentur

§ 14 BeschVerfV neu: Zustimmungsfiktion, wenn Arbeitsagentur nicht binnen  2 Wochen reagiert und nach Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die nötigen Auskünfte nicht erteilt hat, sowie Vorabprüfung bereits vor Visaantrag

§ 3b BeschV neu (bisher: § 27  BeschV): für AE zur qualifizierten Beschäftigung von Absolventen deutscher Hochschulen entfällt Zustimmung Arbeitsagentur

§ 27  BeschV neu: für AE zur qualifizierten Beschäftigung im Anschluss an qualifizierte Berufsausbildung im Inland entfällt Arbeitsmarktprüfung
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag "Blue Card" Gesetz - Verbesserungen für Studierende und Absolventen
Antwort #5 - 14.05.2012 um 23:31:11
 
Ich vergaß in meiner Aufzählung der Änderungen für Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen noch einen wichtigen Punkt:


Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung mit AE nach § 16 I AufenthG für Studienzwecke:

Statt bisher 90 künftig 120 ganze Tage/Jahr,
bzw. statt bisher 180 künftig 240 halbe Tage/Jahr Beschäftigung sind neben dem Studium arbeitserlaubnisfrei.

Darüber hinaus sind wie bisher (ohne Anrechnung auf die genannten zeitlichen Obergrenzen) arbeitserlaubnisfrei studentische Nebentätigkeiten (zB als stud. Hilfskraft an der Hochschule oder beim Studentenwerk).


Das Gesetz tritt in Kraft am 1. Tag des zweiten auf die Veröffentlichung im BGBl folgenden Monats. Der genaue Zeitpunkt hängt von der Unterschrift BuPrä, der Redaktion des BGBl und manchmal noch von der Bereinigung unbeabsichtigter redaktioneller Mängel durch das BMI. Wahrscheinlich ist die Veröffentlichung im BGBl im Juni = Inkrafttreten 1.8.2012 oder im Juli = Inkrafttreten 1.9.2012.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 21.05.2012 um 22:10:15
 
Ich hätte eine Fragen bzgl. des Artikels 1 Nr. 20 b) des BC-Gesetzenwurfes:

Zitat:
b) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
„der Zeitraum beträgt 24 aufeinander folgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,“.


Was verstehen die Muttersprachler dabei unter dem Wort "zuvor"? Muss man eine Blue Card unmittelbar vor der Beantragung der DA-EG besitzen damit die 24-monatige Erlöschenfrist greift, oder wäre auch folgendes Szenario denkbar:

Studium in D -> 18 Monate AE nach §18 -> 6 Monate Blue Card -> NE nach §18b AufenthG -> DA-EG
?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.05.2012 um 22:32:41
 
würde mich interessieren ob die Aufenthaltszeiten nach §18 mitgerechnet werden können.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.05.2012 um 11:52:42
 
sunmoon schrieb am 21.05.2012 um 22:32:41:
würde mich interessieren ob die Aufenthaltszeiten nach §18 mitgerechnet werden können.


Dafür hätte ich mich auch interessiert. Fängt der Zähler wegen 24 Monaten für eine NE mit Erhalt der blauen Karte von Null an? Oder können -wie in den vorherigen zwei Nachrichten geschildert- die Zeiten von AE §18 mitgezählt werden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 24.05.2012 um 23:56:22
 
Liebe Leute, vergesst doch einfach mal die Bluecard! Dafür müsst Ihr mehr als 44.800 € Brutto/Jahr verdienen -  soviel bekommt doch keiner, schon garnicht direkt nach dem Studium!

ABER: Die ganzen Änderungen und Verbesserungen, die ich hier erläutert habe, gelten für alle Studenten und Absolventen - auch wenn sie sehr viel weniger verdienen - und zwar völlig unabhängig von der Bluecard !!!

Die Bluecard war halt nur der Anlass, im selben Gesetz noch andere Änderungen des Ausländerrechts vorzunehmen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.05.2012 um 01:01:09
 
gc schrieb am 24.05.2012 um 23:56:22:
Liebe Leute, vergesst doch einfach mal die Bluecard! Dafür müsst Ihr mehr als 44.800 € Brutto/Jahr verdienen -  soviel bekommt doch keiner, schon garnicht direkt nach dem Studium!



Also nicht dass ich hier versuche extra optimistisch zu sein, aber es ist durchaus möglich, 44.800€ im Jahr zu verdienen, mit entsprechen Qualifikationen. Auch nach dem Studium. Es ist nicht unbedingt so, aber möglich schon. Weiterhin wurde diese Grenze für Ingenieure/Informatiker etc. deutlich weniger gesetzt, auf ca. 35.000€. Also die Frage bezieht sich darauf, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

gc schrieb am 24.05.2012 um 23:56:22:
ABER: Die ganzen Änderungen und Verbesserungen, die ich hier erläutert habe, gelten für alle Studenten und Absolventen - auch wenn sie sehr viel weniger verdienen - und zwar völlig unabhängig von der Bluecard !!!

Die Bluecard war halt nur der Anlass, im selben Gesetz noch andere Änderungen des Ausländerrechts vorzunehmen.


Das ist etwas anderes, und Danke für die ziemlich gut erläuterte Infos. Hoffen wir mal nun, dass es auch so wie es jetzt aussieht in näherer Zukunft in Kraft tritt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 25.05.2012 um 02:07:42
 
noch ein Versuch:

Der Normalfall für Absolventen einer deutschen Hochschule wird auch künftig die AE nach § 18 AufenthG (in Verbindung mit § 3b BeschV bzw. bisher: § 27  BeschV) sein.

Sie brauchen keine Bluecard, um hier zu bleiben!

Sie müssen also auch künftig weder 44.800 noch 35.000 €/Jahr verdienen, um hier zu bleiben. Sie müssen lediglich binnen 18 Monaten nach dem Hochschulabschluss einen qualifizierten Job als Akademiker finden, der für Berufsanfänger mit Hochschulabschluss angemessen (ortsüblich) bezahlt wird. Voraussetzung ist zudem, dass der Job den Lebensunterhalt sichert, also kein ergänzendes Alg II beansprucht werden könnte.

Dafür können im konkreten Fall bei einem entsprechend qualifizierten angemessen bezahlten Teilzeitjob für einen alleinstehenden Absolventen mit günstiger Wohnung ggf. auch schon ca. 14.000 €/Jahr reichen. Dann gibts die AE nach § 18, man kann in D bleiben und nach 2 Jahren qualifizierter Tätigkeit gibts dann künftig schon die NE.


Die Bluecard ist davon unabhängig eine von mehreren weiteren Optionen, die auch für Leute gilt, die nicht in D studiert haben. Dafür gilt dort aber das Mindestgehalt von 44.800 €/Jahr. Ich glaube nicht, dass für eine Bluecard für Ingenieure/Informatiker weniger reicht (oder: wo steht das ?). Möglicherweise reichen die 35.000 €/Jahr aber für eine ebenfalls mögliche AE nach § 18 AufenthG iVm der BeschV für Neuzuwanderer, die nicht hier studiert haben.
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« Zuletzt geändert: 25.05.2012 um 02:21:19 von gc »  
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Antwort #12 - 25.05.2012 um 10:44:11
 
gc schrieb am 25.05.2012 um 02:07:42:
Ich glaube nicht, dass für eine Bluecard für Ingenieure/Informatiker weniger reicht (oder: wo steht das ?)


Im Atrikel 5 (1) Absatz 8 des Gesetzentwurfs:

Zitat:
...
(2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes die Hälfte 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.“


Eine ausführliche Auflistung der erwähnten Berufe findet sich hier.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 25.05.2012 um 10:46:54
 
gc schrieb am 25.05.2012 um 02:07:42:
noch ein Versuch:

Der Normalfall für Absolventen einer deutschen Hochschule wird auch künftig die AE nach § 18 AufenthG (in Verbindung mit § 3b BeschV bzw. bisher: § 27  BeschV) sein.

Sie brauchen keine Bluecard, um hier zu bleiben!



Das kann richtig sein. Aber es bedeutet nicht, dass die beiden Titeln zum gleichen Ergebnis führen. In der letzten Zeit wird gerade auch viel hier im Forum diskutiert, dass zukünftig die qualifizierten Absolventen/Angestellten mit §18 nicht mehr freien Zugang zum Arbeitsmarkt nach §3b von BeschVerfVO haben werden. Einzige Lösüng wäre denn die NE, was sicher länger dauern wird, als §3b.

Siehe bitte:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1337719221

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334164845

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1334298690

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1328208225/15#15

Diese Einschränkung würde keiner haben wollen, wenn man die Möglichkeit zu einer blauen Karte hat, die für den Inhaber einen freien Arbeitsmarktzugang gewährleistet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


gc schrieb am 25.05.2012 um 02:07:42:
Dann gibts die AE nach § 18, man kann in D bleiben und nach 2 Jahren qualifizierter Tätigkeit gibts dann künftig schon die NE.



Genau deswegen stelle ich diese Fragen, wie viele andere auch glaube ich. Ist es tatsächlich so? Ich kann nirgendswo sehen, ob diese 2-Jahre-Frist für eine NE bei inländischen Hochschulabsolventen mit §18 auch gültig ist. Oder ist diese neue Regelung nur auf Blue-Card-Inhaber verwendbar. Wenn so, ob die früheren Zeiten der AE zur der 2-Jahre-Frist mitgezählt werden dürfen, wenn man von einer §18 zu einer blauen Karte wechselt. Also schon einige Unklarheiten gibt es. Und es ist völlig normal, zu versuchen, konkrete Infos zu solchen Fragen zu bekommen.

gc schrieb am 25.05.2012 um 02:07:42:
Ich glaube nicht, dass für eine Bluecard für Ingenieure/Informatiker weniger reicht (oder: wo steht das ?). Möglicherweise reichen die 35.000 €/Jahr aber für eine ebenfalls mögliche AE nach § 18 AufenthG iVm der BeschV für Neuzuwanderer, die nicht hier studiert haben.


Bitte schön: http://www.tagesschau.de/inland/bundestag630.html
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 25.05.2012 um 11:53:29
 
charging schrieb am 25.05.2012 um 10:46:54:
Ich kann nirgendswo sehen, ob diese 2-Jahre-Frist für eine NE bei inländischen Hochschulabsolventen mit §18 auch gültig ist.



Du musst Seite 8 hier lesen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/086/1708682.pdf

Zitat:
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ver- gleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlas- sungserlaubnis erteilt, wenn

1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hat,
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder frei- willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- rung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Ver- sicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.


Es hat nichts mit der Blaue Karte zu tun, obwohl es auch mit einer Blaue Karte geht. Mit einer Blaue Karte geht es schon nach 21 Monate wenn man gutes Deutsch spricht.
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