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Recht auf Krankenversicherung? (Gelesen: 3.171 mal)
Kerrytaz
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06.03.2012 um 13:02:16
 
Eine Frau aus Rumänien ist als nicht-erwerbstätige Familienangehörige nach Deutschland gekommen.
Sie ist schwanger und kurz vor der Geburt.
Sie ist mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet.

Sie ist im Hartz-4 Bezug und möchte sich nun krankenversichern.

Da sie in Rumänien nicht krankenversichert war, weigert sich die Krankenversicherung, sie aufzunehmen.

Das JC würde die Kosten übernehmen.

Darf die gesetzliche Krankenkasse sich weigern sie aufzunehmen?
Laut  §5, Art.1 Nr. 13 SGB V doch eigentlich nicht, oder?

Wäre sehr dankbar für Tipps.

Liebe Grüße,
Kerry
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Muleta
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Antwort #1 - 06.03.2012 um 13:32:57
 
Kerrytaz schrieb am 06.03.2012 um 13:02:16:
Eine Frau aus Rumänien ist als nicht-erwerbstätige Familienangehörige nach Deutschland gekommen.


wann war denn das und wo war sie dort versichert? Was für ein Familienangehöriger war denn das, von dem sie etwas abgeleitet hat? War sie über diesen FamAngehörigen evtl. familienversichert?

Kerrytaz schrieb am 06.03.2012 um 13:02:16:
Sie ist im Hartz-4 Bezug und möchte sich nun krankenversichern.


wenn sie einen eigenen ALG2-Anspruch hat (nicht "nur" Sozialgeld), dann wäre sie in der GKV pflichtversichert. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
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Kerrytaz
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Antwort #2 - 07.03.2012 um 09:35:28
 
Hi,

die Frau ist vor ein paar Monaten erst nach Deutschland gekommen und war vorher NICHT versichert (da es sowas wie eine Versicherungspflicht in Rumänien eben nicht gibt).

Da sie jetzt aber kurz vor der Geburt steht braucht sie eine Versicherung.
Bei der GKV wurde ihr gesagt dass sie nicht aufgenommen wird da sie vorher nicht versichert war.
Ich habe jetzt gelesen dass das JC unter Umständen auch eine private Krankenversicherung zahlen muss wenn es nicht möglich ist sich freiwillig gesetzlich zu versichern...
Vielleicht ist das ja eine Möglichkeit.

LG
Kerry
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Muleta
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Antwort #3 - 07.03.2012 um 10:33:26
 
ohne Beantwortung der oben gestellten Rückfragen (beachte: Plural!) wird man Dir nicht helfen können.
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Antwort #4 - 07.03.2012 um 10:44:05
 
Ich glaube das einzige was ich nicht beantwortet habe war:
Muleta schrieb am 06.03.2012 um 13:32:57:
Was für ein Familienangehöriger war denn das, von dem sie etwas abgeleitet hat?



und das auch nur weil ich nicht verstehe was Sie mit abgeleitet meinen?

Kerry
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Antwort #5 - 07.03.2012 um 10:53:56
 
Muleta schrieb am 06.03.2012 um 13:32:57:
wann war denn das und wo war sie dort versichert?


-> war sie nach ihrer Einreise krankenversichert? Wenn ja: wo.

Muleta schrieb am 06.03.2012 um 13:32:57:
Was für ein Familienangehöriger war denn das, von dem sie etwas abgeleitet hat?


-> zu wem ist sie gezogen? Zum Ehemann, zum Kind, zum Cousin... oder in welchem Verwandtschaftsverhältnis spielte sich das ab? Und wie ist diese Person versichert? Gesetzlich oder Privat?

Muleta schrieb am 06.03.2012 um 13:32:57:
wenn sie einen eigenen ALG2-Anspruch hat (nicht "nur" Sozialgeld


-> Bekommt sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld? (Vgl. § 19 Abs. 1 SGB II). Das müsste aus ihrem Bescheid irgendwie hervorgehen (wenn sie "Sozialgeld" bekommt, dann taucht der Begriff im Bescheid auf).
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Antwort #6 - 07.03.2012 um 15:13:21
 
Muleta schrieb am 07.03.2012 um 10:53:56:
-> war sie nach ihrer Einreise krankenversichert? Wenn ja: wo.


Nein, war sie nicht.

Muleta schrieb am 07.03.2012 um 10:53:56:
-> zu wem ist sie gezogen? Zum Ehemann, zum Kind, zum Cousin... oder in welchem Verwandtschaftsverhältnis spielte sich das ab? Und wie ist diese Person versichert? Gesetzlich oder Privat?


Sie ist zum Mann ihrer Kinder gezogen. Dieser ist gesetzlich versichert. Verheiratet sind sie nicht. Das schon vorhandene Kind ist über den Vater versichert.


Muleta schrieb am 07.03.2012 um 10:53:56:
-> Bekommt sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld? (Vgl. § 19 Abs. 1 SGB II). Das müsste aus ihrem Bescheid irgendwie hervorgehen (wenn sie "Sozialgeld" bekommt, dann taucht der Begriff im Bescheid auf).


Sie bekommt definitiv Alg2.


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Antwort #7 - 07.03.2012 um 15:32:51
 
Kerrytaz schrieb am 07.03.2012 um 15:13:21:
Sie bekommt definitiv Alg2.


dann kann sie sich eine gesetzliche KV frei aussuchen und sie ist pflichtversichert wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Bei der Krankenkasse nicht abwimmeln lassen und auf einem schriftlichen Bescheid bestehen.
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