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Frage zur Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 6.424 mal)
7t0
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinesisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zur Fiktionsbescheinigung
06.03.2012 um 12:20:15
 
Moin moin,

ich habe heute meine Fiktionsbescheinigung bekommen. Auf Seite 3 der Bescheinigung steht folgenden:

Die Inhaberin/ der Inhaber dieser Bescheinigung hat bei der unten genannten Behörde die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt.*

bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt

[ ] der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG),*
[ ] die Abschiebung als ausesetzt (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG),*
[X] der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG), *


* Nicht zutreffendes bitte streichen

könnt ihr vielleich auch beim Anhang sehen.
Das letzte Feld wurde angekreuzt. Was bedeutet das? Mein AE (§ 16 Abs. 1 AufenthG) ist bis zum Ende März abgelaufen. Diese Fiktionsbescheinigung ist bis zum Ende Juni gültig. Möchte aber im Mittel-April nach China (mein Heimatland) hinfliegen und dort kurze Urlaub machen. Am 03.05 fliege ich züruck nach Deutschland. Gibt es etvl. Probleme bei Aus- und Wiedereinreise?

Danke im Voraus.

Gruß Smiley


ps, das § 81 Abs. 4 Aufenthg lautet:

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.03.2012 um 13:40:09
 
Die Frage war ursprünglich mit Bezug auf einen
älteren thread
gestellt worden.

Wer helfen kann/will soll das bitte nun hier tun.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.03.2012 um 13:43:00
 
Zitat:
Fiktionsbescheinigung
(Befristeter Aufenthaltstitel)
Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist – der Aufenthaltstitel bleibt gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum zulässig.
Wenn das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt ist, berechtigt die „Fiktionsbescheinigung“ nicht zur visumfreien Einreise.


Quelle (Seite 14 des Dokumentes)

Du solltest das aber noch unbedingt mit der entsprechenden Fluglinie abklären damit es bei der Ausreise aus China nicht zu einer bösen Überraschung kommt.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 06.03.2012 um 13:44:28
 
Mit dieser FB kannst Du ganz normal reisen.

Allerdings kann Dir hier niemand mit Sicherheit sagen, ob das Grenzbeamte oder Flughafenmitarbeiter außerhalb der EU wissen.

Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, daß auch bei der Einreise nach Deutschland geprüft wird, ob denn nicht etwa in der Zwischenzeit eine Entscheidung über Deinen Antrag getroffen wurde, was auf die Wirksamkeit der FB Einfluß haben kann.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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7t0
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinesisch
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Antwort #4 - 06.03.2012 um 13:51:24
 
Alles klar. Vielen Dank !!!  Smiley
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #5 - 06.03.2012 um 21:16:30
 
Petersburger schrieb am 06.03.2012 um 13:44:28:
Mit dieser FB kannst Du ganz normal reisen.

Das wissen wir, aber ob die Angestellten bei der Fluggesellschaft in China das auch wissen, ist äußerst fraglich ?

Da sollte man seine Erwartungen nicht zu hoch ansetzen.
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Daddy
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Antwort #6 - 06.03.2012 um 21:39:08
 
Saxonicus schrieb am 06.03.2012 um 21:16:30:
Da sollte man seine Erwartungen nicht zu hoch ansetzen. 


Stimmt... deshalb könnte man die entsprechenden Verordnungen / Hinweise in einer "verwendbaren" Sprache (verm. Englisch) ausdrucken und mitführen.
Hinweis gab es schon mal hier

Daddy
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7t0
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinesisch
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Antwort #7 - 07.03.2012 um 12:22:01
 
Daddy schrieb am 06.03.2012 um 21:39:08:
Stimmt... deshalb könnte man die entsprechenden Verordnungen / Hinweise in einer "verwendbaren" Sprache (verm. Englisch) ausdrucken und mitführen.
Hinweis gab es schon mal hier

Daddy



Das ist aber sehr nett von euch. Danke schön.
Ich habe eine Frage zur Link.
http://eur-lex.europa.eu/Result.do?aaaa=2009&mm=&jj=&type=c&nnn=3&pppp=5&RechTyp...

Welche Datei sollte ich runterladen?

page not found für "html" oder "pdf"...

Grüße  Smiley

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Daddy
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Antwort #8 - 07.03.2012 um 20:32:27
 
7t0 schrieb am 07.03.2012 um 12:22:01:
Welche Datei sollte ich runterladen?

page not found für "html" oder "pdf"...



Ich versteh dein Problem nicht...

Wenn ich dem Link folge geht eine englischsprachige Seite von EUR-Lex auf.
In der Listbox rechts oben suchst du deine Sprache aus und klickst entweder HTML oder PDF...

Hab' mal die deutsche Seite als Screenshot angehängt...

Daddy
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EUR-Lex.jpg (308 KB | 304 )
EUR-Lex.jpg

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Antwort #9 - 07.03.2012 um 21:20:07
 
nü....ein bisschen komisch heute nachmittag konnte ich weder html noch pdf öffnen. Jetzt aber geht.

vielen Dank nochmal.

Grüße

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