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Anspruch auf Daueraufenthaltsrecht-EU für Mutter (Drittstaatsangehörige) eines ital. Kindes (Gelesen: 3.531 mal)
Älbler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anspruch auf Daueraufenthaltsrecht-EU für Mutter (Drittstaatsangehörige) eines ital. Kindes
28.02.2012 um 15:23:42
 
Hallo zusammen,

für mich stellt sich die Frage, ob eine Drittstaatsangehörige  (Kosovarin) ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU von ihrer 10-jährigen Tochter ableiten kann.

Das Kind ist nach unserem EDV-System "von Aufenthaltsgenehmigung befreit (Altrecht)". Das Kind hat die ital. Staatsangehörigkeit. Nach Aktenlage hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Die Kindesmutter hat einen Teilzeitjob und verdient mtl. rund 715,- € brutto. Die Kindesmutter war in der Vergangenheit Inhaberin einer AE nach § 28 Abs. 1 Nr. AufenthG; nach Trennung von ihrem Ehemann (der nicht der Vater der 10-jährigen Tochter ist) wurden der Kindesmutter AE´s nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG erteilt. Der Kindesvater ist Ende 2002 nach Italien verzogen; dort ist er unbekannten Aufenthalts.

Die Kindesmutter hält sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Kindesmutter kann m. E. ein Daueraufenthaltsrecht i. S. v. § 4a FreizügG/EU nur dann von ihrer Tochter ableiten, wenn die Tochter für sich Freizügigkeit beanspruchen kann. Ist das so korrekt, und wenn ja, ist die Tochter freizügigkeitsberechtigt?? Vielen Dank für Eure Rückmeldung!

Gruß Älbler
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.02.2012 um 15:57:20
 
das Kind dürfte wohl schon mangels Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts (§ 7 Freizügigkeitsgesetz) selbst ein Daueraufenthaltsrecht haben nach § 4a Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz haben. Dies zu klären dürfte ohnehin erforderlich sein, da sich den bisherigen Angaben nichts ganz eindeutiges entnehmen lässt. Aber mal im Ernst: welche Art Aufenthaltsrecht sollte es denn sonst sein? Wurde dem Kind nicht irgendwann mal eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt?

Danach wäre dann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zu prüfen und zwar hinsichtlich des aktuellen Vorliegens als Familienangehöriger (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsG iVm EuGH Chen und EuGH Zambrano) und hinsichtlich der anrechnungsfähigen Zeiten (EuGH Ziolkow­ski)
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Antwort #2 - 28.02.2012 um 19:52:15
 
Das Pferd von hinten Aufzäumen, also §4a Abs. 1 ansehen:
Zitat:
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).


Das Kind hat sich als Unionsbürgerin sicherlich rechtmäßig hier aufgehalten, da es zur Unrechtmäßigkeit einem aktiven Verwaltungsakt durch die ABH bedarf. (Feststellen des Verlustes der EU-Freizügigkeit). Es kommt nun nicht mehr darauf an ob zwischendurch ggf. die Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit nicht gegeben war, da die fünf Jahre bereits um sind.

Folglich hat das Kind schon länger ein Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. Auch dazu bedarf es keines Antrages, sie tritt aufgrund Gesetzeskraft ein. Die entsprechende Bescheinigung wäre nach Antrag auszustellen.

Als Angehöriger gilt natürlich auch das Elternteil. Ich nehme mal an, dass auch hier durchgängig ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag (AE nach §28 und §31 AufenthG). Ist die Mutter also über fünf Jahre mit einer AE in Deutschland hat auch Sie bereits heute ein Daueraufenthaltsrecht. Auch hier wäre auf Antrag ein Daueraufenthaltskarte als Bescheinigung dieses Rechts auszustellen.
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Muleta
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Antwort #3 - 28.02.2012 um 20:08:18
 
grisu1000 schrieb am 28.02.2012 um 19:52:15:
Als Angehöriger gilt natürlich auch das Elternteil.


nö, so einfach ist das im Unionsrecht nicht: § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz:

(2) Familienangehörige sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.


da das Kind der Mutter wohl keinen Unterhalt gewährt wäre nur der über die o.g. EuGH-Rechtsprechung zu lösende umgekehrte Fall denkbar.
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Antwort #4 - 28.02.2012 um 20:57:58
 
Muleta schrieb am 28.02.2012 um 20:08:18:
nö, so einfach ist das im Unionsrecht nicht: § 3 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz:


Doch, wenn man die Verwaltungsvorschriften ließt gibt es auch den Umkehrfall:

Zitat:
3.2.2.2 Ausnahmsweise kann aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 auch dann ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EUBürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH,Urteil vom19. Oktober 2004, Rs. C-200/02– Zu/Chen, Rn. 42 ff.).


Ich nehme mal an, das war die letzten fünf Jahre der Fall, und somit haben nun beide Daueraufenthaltsrecht.
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Antwort #5 - 28.02.2012 um 21:14:22
 
Im Hinblick auf den Teilzeitjob mit recht knappem Einkommen sehe ich da durchaus noch Klärungsbedarf. Bei EuGH Chen war der LU ganz zweifelsfrei komplett gesichert.
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Antwort #6 - 28.02.2012 um 21:34:38
 
Muleta schrieb am 28.02.2012 um 21:14:22:
Im Hinblick auf den Teilzeitjob mit recht knappem Einkommen sehe ich da durchaus noch Klärungsbedarf. Bei EuGH Chen war der LU ganz zweifelsfrei komplett gesichert.

Solange in den fünf Jahren vor Erhalt des Daueraufenthaltsrecht keine Sozialleistungen beantragt wurden (Sie war ja verheiratet Ehemann, deshalb war wahrscheinlich die Existenz gesichert), sehe ich kein Problem. Nun sind ja beide IMHO im Daueraufenthaltsrecht, nun kann nicht mehr geprüft werden.

Nur weil in den letzten X Jahren keiner die EU-Freizügigkeit von Frau und Kind geprüft hat, kann man heute nicht den Ist-Zustand ansetzen.  Haben beide in der Vergangenheit die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht erfüllt, ist es auch eingetreten und kann nun nachträglich nicht zurückgenommen werden, zumindest nicht aufgrund Einkommen.
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Antwort #7 - 28.02.2012 um 21:46:53
 
grisu1000 schrieb am 28.02.2012 um 21:34:38:
Solange in den fünf Jahren vor Erhalt des Daueraufenthaltsrecht keine Sozialleistungen beantragt wurden (Sie war ja verheiratet Ehemann, deshalb war wahrscheinlich die Existenz gesichert), sehe ich kein Problem. Nun sind ja beide IMHO im Daueraufenthaltsrecht, nun kann nicht mehr geprüft werden.


das ist rein spekulativ - der Ehemann war Deutscher und es bestand jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine Notwendigkeit zur LU-Sicherung.
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Antwort #8 - 28.02.2012 um 22:12:44
 
Muleta schrieb am 28.02.2012 um 21:46:53:
das ist rein spekulativ - der Ehemann war Deutscher und es bestand jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine Notwendigkeit zur LU-Sicherung

Genauso wie es spekulativ ist, dass die Existenz nicht gesichert war. Und LU ist ein feststehender Begriff des AufenthG und nicht des FreizügG/EU.
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