Das Pferd von hinten Aufzäumen, also §4a Abs. 1 ansehen:
Zitat:§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Das Kind hat sich als Unionsbürgerin sicherlich rechtmäßig hier aufgehalten, da es zur Unrechtmäßigkeit einem aktiven Verwaltungsakt durch die
ABH bedarf. (Feststellen des Verlustes der EU-Freizügigkeit). Es kommt nun nicht mehr darauf an ob zwischendurch ggf. die Voraussetzungen der EU-Freizügigkeit nicht gegeben war, da die fünf Jahre bereits um sind.
Folglich hat das Kind schon länger ein Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. Auch dazu bedarf es keines Antrages, sie tritt aufgrund Gesetzeskraft ein. Die entsprechende Bescheinigung wäre nach Antrag auszustellen.
Als Angehöriger gilt natürlich auch das Elternteil. Ich nehme mal an, dass auch hier durchgängig ein rechtmäßiger Aufenthalt vorlag (AE nach §28 und §31 AufenthG). Ist die Mutter also über fünf Jahre mit einer
AE in Deutschland hat auch Sie bereits heute ein Daueraufenthaltsrecht. Auch hier wäre auf Antrag ein Daueraufenthaltskarte als Bescheinigung dieses Rechts auszustellen.