Hallo liebe Ausländerrechtsexperte!
Ich brauche euren Rat...
Ein Bekannter von mir (ein ukrainischer Staatsbürger) arbeitet als Arzt in Bayern. Seit einiger Zeit hat er eine ukrainische Freundin Oxana (Name geändert), die zur Zeit noch in der Ukraine studiert. Da sie näher zu einander sein wollen, kamen sie auf die Idee, dass sie nach Deutschland zum Studium kommt.
Leider spricht Oxana noch kein Deutsch. Deswegen war es geplant, dass sie das erste Jahr nutzt um die Sprache zu lernen. Meine Bekannten sammelten alle notwendige Dokumente, Finanzierungsgarantien und stellten einen Antrag auf Visum zum Studium und vorherige Sprachkursaufenthalt.
Wie das üblich ist wurde Oxana zu einem Interview in der Deutschen Botschaft in Kiew eingeladen. Dort fragten die Botschaftsangestellten sie einundeinhalb Stunden lang aus. Zwei Wochen später erhielt Oxana einen Brief mit Absage.
Die Botschaftsangestellten schreiben, dass sie gesetzlich nicht verpflichtet sind Oxana Gründe für die Absage zu erläutern, allerdings machen sie in ihrem Fall eine Ausnahme. Dann argumentieren sie wie folgt:
Zitat:Alleine der Nachweis der Finanzierung des Aufenthaltes und eines Studienplatzes reicht nicht aus, das den beteiligten Behörden gem. §16
AufenthG eingeräumte Ermessen dahingehend zu reduzieren, dass alleine Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in Frage käme.
Vielmehr kommt die Visumerteilung nur dann in Betracht, wenn das Studium als
vorrangiger Aufenthaltszweck plausibel gemacht werden kann. Sie müssen in geeigneten Weise belegen, dass Sie
tatsächlich beabsichtigen, im Bundesgebiet ein Studium aufzunehmen und
ernsthaft zu betreiben, dass sie es ziel- und zweckgerichtet in angemessener Zeit absolvieren werden bzw. können, und wie das Studium unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation in Ihre konkrete
Lebensplanung passt. Dies haben Sie nicht nachgewiesen und auch nicht überzeugend erläutern können
Es ist nicht ersichtlich, dass das angestrebte Studium Ihnen in Ihrem Heimatland berufliche Chancen eröffnen würde, die Ihnen ansonsten verwehrt geblieben wären.
Unabweisbare Gründe für einen Studienaufenthalt in Deutschland sind nicht ersichtlich.
Die Ausübung des der Auslandsvertretung nach §16
AufenthG eingeräumten Ermessens hat deshalb zur Ablehnung Ihres Visumantrags geführt.
Im Übrigen hat die innerdeutsche Ausländerbehörde in XXXX ihre nach §31 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung nicht erteilt.
Mit freundlichen Grüßen ....
So wie ich aus diesem Brief verstanden habe, konnte Oxana nicht plausibel erklären, warum sie plötzlich genau nach Deutschland zum Studium kommen will. Oxana hat nämlich über ihre Beziehung mit meinem Bekannten verschwiegen, aus Angst dass die Botschafter das negativ ansehen. Aber ohne diesen wahren Anlass, sieht ihre Begründung m. E. tatsächlich ein wenig seltsam aus.
Nun wissen Oxana und mein Bekannte nicht, was sie tun können. Gibt es noch eine Chance? Kann Oxana nochmal einen Visumantrag stellen? Oder vielleicht kann sie in schriftlicher Form eine bessere Erklärung nachreichen? Kann jemand aus der Erfahrung sagen, ob die persönliche Beziehung als ein Grund für die Wahl des Studienortes zählt, oder soll sie lieber weiter darüber schweigen? Wenn es mit Studium erstmal nicht klappt, kann sie zumindest ein Visum für die Sprachkursaufenthalt jetzt beantragen? Sind die Voraussetzungen für ein solches Visum milder?
Mit besten Dank im Voraus
Zugzwang