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Nachzug Ehepartner durch EU Freizügigkeit (Gelesen: 2.394 mal)
MissxXx
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i4a rocks!


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15.11.2011 um 08:51:30
 
Moin Moin liebes Forum,

kann mir einer vielleicht mal wieder bissi weiterhelfen. Laut lachend

Also Eu-Freizügigkeit Rechte etc sind mir klar.

Meine Frage wäre, jetzt wo Bosnische Staatsangehörige visumfrei einreisen dürfen, können die dann auch ohne vorher zur Botschaft in Ihrem Heimatland zu gehen hier in D einen Aufenthalt beantragen; wenn Ehegatte aus anderem EU Land stamt und hier seinen Lebensmittelpunkt hat.

Also gemeint ist hier den ganzen Papierkram erledeigen und nicht im Heimatland?
Gelesen habe ich das es für andere Möglich wäre, unsicher macht mich nur weil ja BiH erst seit kurzem visafrei reisen darf und vielleicht noch nicht so viele Rechte hat....

Liebe Grüße und im Vorraus vielen Dank für eure Mühe Zwinkernd
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 16.11.2011 um 00:57:31
 
MissxXx schrieb am 15.11.2011 um 08:51:30:
wenn Ehegatte aus anderem EU Land stamt und hier seinen Lebensmittelpunkt hat.


Ist der Ehegatte EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland (nicht deutsche Staatsangehörigkeit) und erfüllt die Voraussetzungen nach dem FreizügG/EU:
Entweder Arbeitnehmer in Deutschland
oder Selbstständig
oder ausreichend Finanzmittel
oder Studium dann
kann der bosnische Staatsangehörige hier Visafrei einreisen und genießt mit Einreise die abgeleitete EU-Freizügigkeit.

Mit den Nachweisen der Ehe und der Freizügigkeitsbescheinigung des Ehegatten bekommt er dann innerhalb von 6 Monaten eine Aufenthaltskarte. Die ist aber eine reine Bescheinigung, die Rechte hat der Ehegatte mit Einreisen.

Die Bantragung erfolgt direkt bei der ABH in Deutschland.
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MissxXx
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Antwort #2 - 20.11.2011 um 15:30:26
 
Vielen lieben Dank:)
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MissxXx
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Antwort #3 - 05.12.2011 um 19:00:01
 
So liebe Leut, wollt euch heute mal von einem knallharten dämpfer berichten Griesgrämig

Heute gehe ich mit meiner Bekannten zum übersetzten mit das sie sich in der ABH anmeldet BiH Staatsbürgerin will zu Mann nachziehen der SLO Staatsbürger ist.

Um alles zu erzählen würde das ne ellenlange Geschichte werden deshalb werd ich mich nur an Eckpunkte halten....
anmelden ging nicht-
wollten nicht mal Antrag für Aufenthaltstitel geschweige den sonst was hergeben; nach ewigen Gerede mit einer Sachbearbeiterin hatte man uns angeboten mit "Ihrer Vorgesetzten" zu reden.

Die war aber alles andere als freundlich, ich hatte sie freundlich darum gebeten mir zu erklären wie wri meine Bekannte den anmelden können da sie bei Ihrem Mann bleiben möchte. Ich erzählte Ihr davon das ich von der EU-Freizügigkeit "gehört" habe...alles im freundlichen Ton. Von Ihr kam immer wieder NEin mit aussagen das sie mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel aus SLO einreisen müsse oder vergleichbarem Visum das von der deutschen Botschaft ausgestellt wird.
Meine Geduld war dann so beinahe zu Ende (ich hatte nicht geschlafen da ich Dauernachtschicht arbeite)
so das ich mit ein paar sachen ausgerückt bin wie mit den INfos`s aus diesem Forum.
Wortwörtlich musst ich mir anhören: sie lasse sich nicht sagen wie sie ihre arbeit machen solle und sie bearbeitet solche Fälle von BiH staatsangehörigen jeden Tag und hat dabei die ganze Zeit auf n veraztes Gesetzbuch gezeigt in dem so ne passage mit aufenthaltstitel aufgeschlagen war.
Meine meinung war dann das es unötig ist zu diskutieren und habe um ein schriftliches Schreiben gebeten in dem sie mir genau das schreibt was sie gesagt hat, also Ablehnung mit Grund. Daraufhin kam dann das sie uns gar nichts austellt wir nur ne Kopie von der passage haben können und wenn wir uns nicht damit zufrieden geben sie dafür sorgt das die gute heute noch eine ausreiseauforderung bekommt!?!?!

Hallo ich dacht man kann 90 Tage bleiben auch ohne genannte obige gründe. Danach hat sie uns gar nicht mehr beachtet so das nix anderes übrig blieb als zu  gehen....

besch....Tag heut.
Kann mir einer sagen ob dies ok war und sie nun wirklich ausreisen muss um so ein Visum zu beantragen????
*THX*
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reinhard
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Antwort #4 - 05.12.2011 um 19:15:36
 
Wie immer:

1) Schriftlichen Antrag stellen
2) einen schriftlichen Bescheid als Antwort verlangen.

Alles Mündliche ist komplett unverbindlich, damit ist es egal, ob das richtig oder falsch ist.

Ein "Antragsformular" benötigt man nicht. Falls man es benutzen will, gibt es das als pdf-Datei hier und da.
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Muleta
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Antwort #5 - 05.12.2011 um 19:23:41
 
grisu1000 schrieb am 16.11.2011 um 00:57:31:
Die Beantragung erfolgt direkt bei der ABH in Deutschland.


nach herrschender Rechtsauffassung in D würde die Einreise ohne Visum in einem solchen Fall aber unerlaubt erfolgen und strafbar sein. Es ist offensichtlich, dass das im Ergebnis einen Haufen Schwierigkeiten verursacht, die vermeidbar wären, wenn man im Heimatland ein Einreisevisum zum Zwecke des Nachzugs zu einem Unionsbürger beantragt, welches in der Regel auch schnell und unproblematisch ausgestellt wird.

MissxXx schrieb am 05.12.2011 um 19:00:01:
Kann mir einer sagen ob dies ok war 


nein, war es nicht:

- eine Anmeldung muss erfolgen, wenn eine Wohnung bezogen wird. Die Behörde hat kein Recht die Annahme/Stellung von Anträgen zu verweigern, geschweige denn, in einer Weise welche gröbliche Verstöße gegen die Dienstpflichten nahelegt, Hinweise auf die Unrichtigkeit des Melderegisters ignorieren (nämlich die Anmeldung). Das wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Arbeitsverweigerung und eine Fachaufsichtsbeschwerde wegen der sachlichen Unrichtigkeit wert.

- ein Recht auf Aufenthalt als Familienangehöriger eines Unionsbürgers entsteht auch dann, wenn die Einreise in nicht rechtmäßiger Weise erfolgte. Insofern ist dann auch eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen. Die angekündigte Arbeitsverweigerung bzgl. der beantragten Freizügigkeitsbescheinigung wäre daher die nächste Dienstaufsichtsbeschwerde wert.

- mit einer Strafanzeige wegen unerlaubter Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) müsste allerdings auch gerechnet werden. Zwar ist umstritten, ob der Straftatbestand in derartigen Fällen wirklich erfüllt wird, aber ein Verfahren kann es erstmal geben.
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