Hallo zusammen! Ich hoffe das ich hier auf ein Paar meiner Fragen kompetente Antworten bekommen kann.
Einreise nach Deutschland 1996 mit Frau und 2 jährige Kind
Asylantrag - abgelehnt.
1996 und 2006 wurde zwei Kinder in DE geboren und regelmäßig Gymnasium und realschule besucht.
Mit Duldung bis 2008, es wurde im diesem Jahr durch
ABH Abschiebung veranlasst gegen nur mich, Rest Familie bzw. Kinder keine ausreise Papiere. ich habe seit diese Datum mit ganze Familie untergetaucht,
Ende 2010 Asylfolgeantrag und Antrag nach §25a abs.1
letzte Woche Ablehnung beide antrage.
Zitat aus Ablehnungbescheid
ABH nach 25a Abs. 1
AufenthG"Der Aufenthaltsort Ihrer o.g . Mandanten war hier jedoch seit September 2008 unbekannt . Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 09.12.2010 gaben ihre Mandanten an, sich ab diesem Zeitpunkt in Ausland aufgehalten zu haben. Ihre o.g. Mandanten hielten sich somit nach eigenen Angaben von September 2008 bis Dezember 2010 nicht im Bundesgebiet auf.
Selbst wenn sich Ihre Mandanten entgegen ihrer Angaben vom 09.12.2010 in diesem Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, so war ihr Aufenthalt zu diesen Zeiten nicht geduldet, erlaubt oder gestattet.
Einen sechsjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 26.07.2011 können Iher o.g. Mandanten somit nicht nachweisen.
Die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1
AufenthG erfüllen ihre o.g Mandanten somit nicht.
In ihrer Stellungnahme vom 13.09.2011 verweisen Sie auf die Integrationsleistungen ihrer o.g Mandanten zu 3). Und 4)., aufgrund derer Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1
AufenthG erfüllt sehen.
Wie bereits erläutert erfüllen Ihre o.g. Mandanten zu 3). und 4). jedoch bereits die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Nr. 1
AufenthG nicht. Hierbei handelt es sich um tatbestandliche Voraussetzungen, die zwingend zu erfüllen sind.
Auch bei Beachtung der guten schulischen Leistungen Ihrer Mandanten zu 3). und 4). komme ich daher zu keinem anderen Ergebnis.
Ihre o.g. Mandanten zu 3). und 4). erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1
AufenthG nicht.
Ihrem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1
AufenthG für Ihre Mandanten zu 3). und 4). kann ich nicht entsprechen."
Zitat Ende
Ist
AufenthG 25a Abs. bei mir zutreffend?
Danke für Ihre Antworten.