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Duldung wegen verspäteter Meldung beim AL-Amt (Gelesen: 10.595 mal)
ryka
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30.10.2011 um 20:41:40
 
Guten Abend,

einem Bekannten wurde jetzt vom Ausländeramt eine Duldung verpasst, weil er sich zu spät den Aufenthalt verlängern liess. Dazu erhielt er die lapidare Auskunft, dass man ihn am liebsten ausweisen würde, wenn man könnte.

Mein Bekannter ist "ungeklärter Staatsbürgerschaft", wurde in Deutschland geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er ist jetzt 25 Jahre alt und hat eine "schwierige" und "lebhafte" Jugendzeit erlebt.

Mein Frage: Ist diese Duldung üblich?

Ryka
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Antwort #1 - 30.10.2011 um 20:45:20
 
Welche AE er zuletzt? (§§)

Wie lange ist denn "zu spät"?
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Antwort #2 - 30.10.2011 um 20:58:42
 
ryka schrieb am 30.10.2011 um 20:41:40:
Mein Frage: Ist diese Duldung üblich?


In der Regel ist die Duldungserteilung gerechtfertigt - ich zitiere aus der VWV zum § 81 (4) AufenthG:

Zitat:
81.4.2.1 Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer
des bestehenden Aufenthaltstitels
gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In
diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen
unerlaubt. Der Aufenthaltstitel ist mit Ablauf
seiner Geltungsdauer gemäß § 51 Absatz 1
Nummer 1 erloschen. Der Ausländer ist gemäß
§ 50 Absatz 1 zur Ausreise verpflichtet. Eine
Beschäftigung ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich
auch aus § 4 Absatz 3, wonach die Ausübung
einer Beschäftigung nur zulässig ist, wenn der
Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels ist
und dieser die Erwerbstätigkeit gestattet.

81.4.2.2 Die ursprünglich im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes
vorgesehene großzügige Regelung,
die auch eine Fiktionswirkung in Fällen
verspäteter Antragstellung vorsah, ist im Laufe
des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens
gestrichen worden. Damit wollte der Gesetzgeber
ausdrücklich festschreiben, dass es zu
den Obliegenheiten der sich rechtmäßig in
Deutschland aufhaltenden Ausländer gehört,
rechtzeitig eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels
zu beantragen.


"In der Regel" heißt aber auch, dass es einzelfallbezogen Ausnahmen geben kann. Dazu sagt die VWV im Verlauf:

Zitat:
81.4.2.3 Eine rigorose Handhabung auch in Fällen, in
denen die verspätete Antragstellung aus bloßer
Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung
erfolgt, kann jedoch im Einzelfall
zu übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht
intendierten Folgen führen. Dem säumigen
Antragsteller kann daher in entsprechender
Anwendung des § 81 Absatz 5 eine Fiktionsbescheinigung
mit der Rechtsfolge des § 81 Absatz
4 (vgl. Nummer 81.4.1.1) ausgestellt werden,
sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung
die Frist nur geringfügig überschritten
hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist und nach summarischer
Prüfung zu erwarten ist, dass ihm der
Aufenthalt nach ordnungsgemäßer Prüfung
weiter erlaubt wird. Er hat dazu Tatsachen vorzutragen
und glaubhaft zu machen, die belegen,
warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung
nicht möglich war oder die Fristüberschreitung
lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 82 Absatz
1). Der Antrag gilt dann als rechtzeitig gestellt.


Ob eine solche Konstellation im Falle Deines Bekannten tatsächlich gegeben war bzw. ob die ABH eine solche, gegebene Konstellation angemessen gewürdigt hat, wird sich (leider) im Zweifel nur auf juristischem Wege konkret überprüfen lassen.


=schweitzer=
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Antwort #3 - 01.11.2011 um 04:43:54
 
Danke, Schweitzer.

Ein sehr
kompetenter Beitrag
und gleichzeitig eine erste Erklärung für die ungerechte Situation, in der sich ebenfalls meine Freundin befindet.

Endlich habe ich die §§ vor Augen und kann versuchen nachzuvollziehen, auf was sich die ABH berufen möchte.

Meine Freundin ist 1986 in Deutschland geboren, ist also
nun seit 25 Jahren in Deutschland
. Die schulische Laufbahn hat sich natürlich absolviert.

Die ABH wollen ihr nun jetzt Schlechtes, indem sie ihr seit nun 5 Monaten die
Duldung
(mit der man arbeiten darf) verpasst haben, begründet dadurch, dass sie den
Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nicht fristgerecht eingereicht
hätte.

Angesichts dieses LEDIGLICH FORMELLEN Fehlers ist es schon sehr ungerechtfertigt Menschen in eine Stufe mit Asylanten (Asylbewerberleistungsgesetz, 40 Euro bar, 140 Lebensmittelgutscheine) zu stellen, die MATERIELL gesehen die Duldung bekommen haben und nicht lange in Deutschland leben und noch gar nicht integriert sind.

Schweitzer, kann man aus den Ausnahmen VWV zum 81 IV noch einen
Funken von Gerechtigkeit
herausleiten, wenn meine Freundin (wie es tatsächlich auch war) auf Grund familiärer Probleme ständig umgezogen ist, in anonymen Frauenhäusern gelebt hat und daher auch von sich auch (falls sie die Briefe zur Beantragung - wenn überhaupt benachrichtigt - überhaupt zu Gesicht bekommen hat) den Papierkram nicht erledigen konnte bzw. sich überhaupt keine  Gedanken über ihren Aufenthalt gemacht hat ?


Weiß man, was unter ,,geringfügig überschritten" verstehen darf?


Danke Vielmals, Schweitzer....

Wenn wir aus dieser ungerechtfertigten Duldung herauskommen, laden wir dich zu einem Dönerteller ein  Smiley

Trotz dieser prekären Lage darf man den Mut und die Freude am Leben nicht verlieren...............
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schweitzer
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Antwort #4 - 01.11.2011 um 07:35:17
 
Hannover2011 schrieb am 01.11.2011 um 04:43:54:
Weiß man, was unter ,,geringfügig überschritten" verstehen darf?


Eine abschließende Definition dafür kenn ich nicht - ich denke, ein wenig Ermessen hat die Behörde da schon.

Angesichts dessen, was Du schreibst, würde ich der Freundin allerdings dringend empfehlen, das Ganze nicht einfach auf sich beruhen zu lassen.

Ich würde mich an ihrer Stelle an eine kompetente Flüchtlings- oder Migrationsberatungsstelle, am besten wohl in Kombination mit den Frauenberatungsstellen, durch die sie betreut worden ist, wenden. Ggf. wäre auch ein guter, im Ausländerrecht bewanderter Anwalt hinzuzuziehen.

Ohne irgendwelche übertriebenen oder falschen Hoffnungen wecken zu wollen, würde ich mir mit deren Hilfe die Mühe machen eine ebenso sachliche, wie detaillierte Sachverhaltsdarstellung zu erarbeiten, aus der ersichtlich wird, dass die Fristüberschreitung der Beantragung der Verlängerung der AE aus Fahrlässigkeitsgründen, bedingt durch außergewöhnliche, einzeilfallspezifische Umstände zustande gekommen ist.

Da sie zu ihrer Duldung über eine Arbeitsgenehmigung verfügt, darf man vermuten, dass die ABH davon ausgeht, dass sie ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich verlängert hat.  - Wenn draüber hinaus aus nicht von ihr selbst zu vertretenden Gründen eine Ausreise/Abschiebung nicht möglich ist, sollte unbedingt nochmals ein Antrag auf Erteilung der AE, respektive Korrektur der Entscheidung, nur eine Duldung zu erteilen gestellt werden. (letzteres könnte allerdings schwierig werden oder sogar unmöglich sein, weil die Rechtsmittelfrist bereits überschritten ist - Du schriebst ja, dass sie die Duldung bereits seit 5 Monaten hat ...)

(Im Übrigen wäre zu prüfen, ob die Gewährung der abgesenkten Leistungen nach § 3 AsylbLG, die offenbar praktiziert wird, korrekt ist. - Hat sie früher schon einmal Leistungen nach dem AsylbLG beziehen müssen?)

Mehr lässt sich hier aus der Ferne kaum sagen und raten - die ganze Einzelfallspezifik müsste von fachlich kompetenten Leuten, die den Fall unmittelbar kennen, bzw. sich die entsprechenden Unterlagen beschaffen können, analysiert, bewertet und dann die möglichen Schlüsse gezogen werden.

Ich kann/konnte hier insoweit nur erste Anregungen geben.


=schweitzer=
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Antwort #5 - 02.11.2011 um 21:58:35
 
Danke!

Wir werden dagegen vorgehen und auf Fahrlässigkeit plädieren, um das rückgängig zu machen. Ich hoffe, dass gegen diesen Vorgang keine Gerichtsfristen entgegen stehen.

Fehlender Rechtsmissbrauchsvorsatz ist auch zustätzlich ein gutes Argument.

Falls die Anwaltskosten hoch sind, kann man ja auch selber den Rechtsstreit führen. Das wird bisschen zeitintensiv, aber man ist dazu gezwungen.

Nochmals Danke, Schweitzer, habe durch dich jetzt den juristischen Hintergrund kennen gelernt.

Auf geht's gegen die Bürokratie........
Aufenthaltsangelegenheiten sind grundlegend und mit größtem Engagement zu bewältigen.
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Antwort #6 - 02.11.2011 um 22:43:15
 
Kann man stets lediglich innerhalb eines Monates klagen?
Ist man an die Klagefrist aus §74 VwGO gebunden?


§ 74

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.



Eine schriftliche Zustellung der Duldungserteilung ist nicht per Post geschehen. Vor Ort hat die ABH die Fiktionsbescheinigung entzogen und eine Duldung ausgestellt.
Oder kann man erst die ABH zur Beseitigung der Duldung bzw. Erteilung einer Aufenthaltstitels verlangen und bei Ablehnung gegen diese Ablehung vorgehen??


Oder zitiere ich da mit §74 gerade was Unzutreffendes ?
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« Zuletzt geändert: 02.11.2011 um 23:15:59 von Hannover2011 »  
 
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Antwort #7 - 02.11.2011 um 23:11:10
 
Wenn es um die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung geht,
der AE-Antrag noch nicht beschieden wurde, dann gilt diese Frist
nicht. Die gilt z.B., wenn die AE abgelehnt wird.

Ansonsten hänge ich zum Thema mal eine recht "strenge" Ent-
scheidung des BVerwG an. Das wird möglicherweise zu einer
Überarbeitung der VwV führen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 02.11.2011 um 23:22:47
 
Danke, Mick Zwinkernd

Eine Fiktionsbescheinigung ist nicht mehr vorhanden. Es wurde entzogen und nun besteht die Duldung als ausgestelltes Dokument.
Wir wollen gegen diese Duldung vorgehen und einen normalen Aufenthaltstitel verlangen, da wir damit nicht einverstanden sind, dass gem. § 81 IV AufenthG auf Grund verspäteten Antrages zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels die Duldung ausgestellt wurde. Bzgl. des Versäumnisses möchten wir auf Fahrlässigkeit plädieren.

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Antwort #9 - 03.11.2011 um 03:53:04
 
Die Ausstellung der Duldung ist grundsätzlich nicht zu beantstanden, da kein AT mehr vorliegt.
Dies ist zumindest dann eindeutig, wenn man das von Mick angehängte Urteil hernimmt.


Bei Fristversäumnissen gibt es nach § 32 BVwVfG die Möglichkeit, die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu beantragen.
Lies dort insbesondere Absatz (2)

Selbstverständlich muß der Antrag begründet sein.
Fahrlässigkeit ist ein schlechtes Argument - aber nach dem Lesen von Antwort #3 scheint es hier ernstere Gründe als bloße Fahrlässigkeit gegeben zu haben.
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Antwort #10 - 03.11.2011 um 10:01:12
 
Was genau sollten wir denn jetzt angreifen? Die Duldungserteilung? Den Grund für die Duldungsertilung (Verspätete Antragsstellung) ?

Das Argument der Fahrlässigkeit bedingt durch die persönlichen Problemen habe ich mir für die Ausnahme zu § 81 IV AufenthG vorgestellt.

Argumente für §32 BVwVfG gelten jedoch für das Versäumen der Klagefrist und müssten daher andere sein. Bzgl. welchen Klagegegenstandes ist denn welche Frist entscheidend?
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Antwort #11 - 03.11.2011 um 10:40:44
 
Hannover2011 schrieb am 03.11.2011 um 10:01:12:
Was genau sollten wir denn jetzt angreifen?


Die mit der Begründung der Fristüberschreitung begründete Duldungserteilung.

Hannover2011 schrieb am 03.11.2011 um 10:01:12:
Argumente für §32 BVwVfG gelten jedoch für das Versäumen der Klagefrist und müssten daher andere sein


Nein.

Das VwVfG bezieht sich auf Verwaltungsverfahren insgesamt nicht nur auf Klageverfahren im Rahmen von Verwaltungsverfahren. -

Es könnte also sehr wohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bestand einer AE) beantragt werden.

Hannover2011 schrieb am 03.11.2011 um 10:01:12:
Das Argument der Fahrlässigkeit bedingt durch die persönlichen Problemen habe ich mir für die Ausnahme zu § 81 IV AufenthG vorgestellt.


Das ist ja IMHO grundsätzlich auch die richtige Überlegung. Es müsste allerdings schon sehr dezidiert herausgearbeitet werden, wie schwerwiegend, wie fortgesetzt die für das Versäumen der Frist hier einzelfallspezifisch relevanten Umstände, Probleme usw. gewesen sind und gewirkt haben und weshalb erst jetzt die Wiedereinsetzung beantragt werden konnte. (Letzteres ist ein wichtiger, ebenso notwendig , wie zumeist schwer sachgerecht zu begründender Aspekt!)

Das wird u.U. kundiger Unterstützung bedürfen - die Begründung einer Wiedereinsetzung ist nach meinen bescheidenen Erfahrungen eine der schwierigeren Übungen im Verwaltungsrecht.


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Antwort #12 - 03.11.2011 um 11:09:20
 
Hannover2011 schrieb am 03.11.2011 um 10:01:12:
Was genau sollten wir denn jetzt angreifen?

Zunächst mal gar nichts.

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es eines dahingehenden Antrages. Bevor dieser nicht gestellt und begründet ist, kann die Behörde auch nicht über ihn entscheiden.

Die stillschweigende Antragstellung auf eine AE (jetzt mal egal ob das am Ende eine Neuerteilung oder eine Verlängerung der vorherigen wird) ohne Begründung der Fristversäumnis wird nicht automatisch zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

Ohne einen Antrag ist die Duldung nicht zu beanstanden, da es zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen gültigen Titel mehr gab, der fortgelten könnte. Eine 81(4)-Fiktion ist daher wertlos.
Argumentiert hier nicht nach der älteren AVwV, sondern nach dem neueren BVerwG-Urteil, das offenbar von der ABH umgesetzt wird.

Erst wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert wurde, kann diese Entscheidung angegriffen werden.


Nur nach Wiedereinsetzung kann eine sinnvolle 81(4)-FB ausgestellt werden, weil nur dann eine gültige AE zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden war - genau das ist der vorige Stand, in den wiedereingesetzt werden soll.
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Antwort #13 - 04.11.2011 um 09:37:38
 
1. Ok, wie ich es verstanden habe, müsste meine Freundin § 32 BVwVfG bzw. § 60 VwGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gegen die ABH antraglich beanspruchen.

2. Wenn dies abgelehnt würde, müsste man gegen diese Entscheidung über die Grundsätze und Ausnahmen von § 81 IV AufenthG vorgehen.

Und das erste, ggf. das zweite mit ihren persönlichen Argumenten. Schon komisch, dass aus Fristversäumnissen zur Aufenthaltsverlängerung solch eine Ungerechtigkeit (Duldungserteilung trotz Geburt und 25-jährigem Aufenthalt in Deutschland) folgt.

Ich bedanke mich nochmals für eure Anregungen.
Das hilft uns moralisch weiter. Montag werden wir zu einem Beratungsgespräch bei einem Anwalt für Ausländerrecht vorsprechen. Diese nun hier gemachten Überlegungen werden wir ins Gespräch miteinbeziehen.
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Antwort #14 - 04.11.2011 um 11:45:19
 
Sie sollte dabei aber immer bedenken, dass sie die Pflicht hat, den Verlängerungsantrag zu einem Zeitpunkt zu stellen, an dem ihre AE noch gültig ist. Es ist kein Versäumnis der Ausländerbehörde, sondern ihr Versäumnis.

Die Ausländerbehörde kann ja nicht wissen, ob sie weiterhin in Deutschland leben möchte.

Auch im Hinblick auf ein eventuell bevorstehendes späteres Verwaltungsgerichtsverfahren ist es günstig, wenn aus ihrer Begründung hervorgeht, dass sie die Ursache der Probleme kennt.
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