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AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation, (Gelesen: 11.634 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt in BRD seit 1995, einreise als Minderjähriger, Harz 4, Wohnung, Haftentlassung, Arbeit
instution
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: staatenlos
Zeige den Link zu diesem Beitrag AufenthG 25 Abs. 5 bei einem Staatenlosen - Hilfe in schwieriger Lebenssituiation,
28.10.2011 um 21:57:06
 
Hallo zusammen! Ich hoffe das ich hier auf ein Paar meiner Fragen kompetente Antworten bekommen kann.

Also fangen wir mit meinem Lebenslauf an:

Einreise als Minderjähriger nach Deutschland 1995 (14 Jahre alt), aus Lettland, Nationalität - russisch
Asylantrag wurde von meiner Mutter gestellt - abgelehnt.
Heirat eines Deutschen durch meine Mutter - Einbürgerung meiner Mutter erfolgte ca. 2000
Mein Fall wurde 1999 getrennt und ich bekam erstmal eine Duldung
Danach eine Fiktionsbescheigung
Nach meiner Klage beim VerwG Stuttgart bekam ich einen blauen Stattenlosen Ausweis nach der Genfer Konvetion vom 1954
Habe meine Ausbildung (Kaufmann) meinen Hauptschulabschluss, und mehrere Jahre von abgabenpflichtiger Arbeit hinter mir.
Deutsch beherrsche ich.
Habe im März 2010 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, hatte einen unbefristiten Arbeitsvertrag, eine eigene Wohnung, war nicht vorbestraft usw. Dieser wurde abgelehnt mit lauter Paragrafen (so wie ich verstehe weil ich nur geduldet bin, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben soll (??? ein Witz) und ehemaliger Asylbewerber bin), habe diesen dannn zurücknehmen müssen (aus finanziellen Gründen, war ja schon in U-Haft)
Ich wurde 01.06.2010 verhaftet und zu 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt, habe eine Dummheit begangen. Verkauf von BtM in nicht geringer Menge. Habe 14 Monate abgesessen. Zur Zeit bin ich auf einer Therapie, danach wird meine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Zu meinen Problemen / Fragen:

Ist AufenthG 25 Abs. 5 bei mir überhaupt zutreffend?

Mein Antrag auf ALG 2 wurde abgelehnt mit der Begründeung das mir Leistungen nach dem AsylBewLG zustehen würden. Der Witz an der Sache ich das ich schon 2 oder 3 Mal mit dem gleichen Pass schonmal ALG 2 bezogen habe (z.B. nach meiner Ausblildung), es waren aber andere Landkreise / Städte, hier wird es auf einemal nicht mehr bewilligt. Eine Ummeldung hat nichts gebracht, da das Ganze zentral gespeichert wurde. Gibt es sowas wie Gewohnheitsrecht hier? (da ich schonmal Leistungen bekommen habe)

ALG 1 - da habe ich ja zwar Anspruch drauf, aber es werden weniger wie 200 euro sein, eine Aufstockung durch ALG 2 kommt ja nicht in Frage - oder?

Ich habe jetzt einen Job gesucht und gefunden, kann aber nichtmal zu der Probearbeit kommen weil ich kein Geld habe. Landratsamt meint - da können wir nichts machen. Was kann ich tun, an wen mich wenden?

Ich habe keine Wohnung und werde am 21.11.2011 hier entlassen - was kann ich tun?

Langsam bin ich echt am verzweifeln...  Griesgrämig
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instution
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: staatenlos
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Antwort #1 - 28.10.2011 um 22:59:02
 
Achja, kann ich eine NE nach § 9 AufhG beantragen? Oder wird meine Straftat ein Hinderniss nach Abs. 4 sein?

Zitat:
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen...
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 28.10.2011 um 23:22:18
 
instution schrieb am 28.10.2011 um 22:59:02:
Achja, kann ich eine NE nach § 9 AufhG beantragen? Oder wird meine Straftat ein Hinderniss nach Abs. 4 sein?


Also wenn du die ganze Zeit über nur geduldet warst, wird schon allein am mangelnden rechtmäßigen Aufenthalt scheitern.

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instution
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Antwort #3 - 28.10.2011 um 23:39:18
 
Ich habe ja eine AE nach AufenthG 25 Abs. 5 die auf 2 Jahre befristet ist - ist das eine Duldung?
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 28.10.2011 um 23:56:34
 
Nein, das ist keine Duldung, du hast eine AE und damit einen rechtmäßigen Aufenthalt.
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instution
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Antwort #5 - 28.10.2011 um 23:58:52
 
Ergo? 3 Jahre warten und danach NE beantragen?

Hast du mir auch eventuell einen rat zu den oben genannten Problemen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.10.2011 um 00:04:28
 
Bei dir "würde" sich die NE nach § 26 Abs 4 AufenthG richten. Da müssen schon sieben Jahre rechtmäßigen Aufenthaltes (also mit AE) vorliegen. Deine Straftat würde dem aber wohl im Weg stehen - abschließend könnte aber nur die zuständige ABH was dazu sagen.

Beim Sozialleistungsproblem werden dir die Experten sicherlich noch den ein oder anderen Tipp geben können.
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instution
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Antwort #7 - 29.10.2011 um 10:45:19
 
Hallo Experten! Smiley

hat jemand einen Tip für mich? Ich habe hier gelesen das man auch ALG 2 darlehensweise bekommen kann - wie stellt man sowas an? Die zuständige Sachbearbeterin winkt ständig alles ab. Griesgrämig
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Tippi
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Antwort #8 - 29.10.2011 um 11:09:17
 
für Sozialhilfefragen bist du in diesem Forum gut aufgehoben

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instution
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Antwort #9 - 29.10.2011 um 14:03:20
 
Tippi schrieb am 29.10.2011 um 11:09:17:
für Sozialhilfefragen bist du in diesem Forum gut aufgehoben

http://www.sozialhilfe24.de/forum/


Hallo Tippi!

das problem ist ja wie du siehst dass das Ganze aus mit AuslG zu tun hat, ich glaube nicht das mir dort weitergeholfen werden kann. Vielleicht hat hier jemand die Erfahrung schon gemacht?
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reinhard
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Antwort #10 - 29.10.2011 um 14:24:39
 
instution schrieb am 29.10.2011 um 14:03:20:
das problem ist ja wie du siehst dass das Ganze aus mit AuslG zu tun hat, ich glaube nicht das mir dort weitergeholfen werden kann. Vielleicht hat hier jemand die Erfahrung schon gemacht?


Dazu müsstest Du etwas genauer schreiben.

Du hast ja schon eine AE nach § 25, Abs. 5. Danach hast Du Anspruch auf Asylbewerberleistungen.

Wie hast Du denn Deinen Antrag auf ALG-II begründet? Welche Begründung stand in der Ablehnung?
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instution
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Antwort #11 - 29.10.2011 um 14:42:51
 
Hallo reinhard!

Den Antrag hat die zuständige Sozialarbeiterin hier ausgefüllt, ich konnte leider nicht persönlich zum JC gehen, da ich in der Kontaktsperre war. Es ist hier (weil die Therapie als Reha-Einrichtung gilt) Standard dass die Patienten hier ALG 2 bekommen. Es war ein ganz normaler Vordruck mit allen erforderlichen Nachweisen und einer kurzen Erkläreung zu meiner Situation.

Ablehnung - kurz und knapp, da ich Anspruch auf Leistungen nach dem AsylBewLG habe, gibt es kein ALG 2.

Ich brauche aber dringend eine Wohung! Einen Job habe ich - ich fange auch demnächst an, nur wie gesagt - ich habe keine Wohung und kann keine Kaution und Miete für den ersten Monat bezahlen. das Geld für Fahrkarten und Essen werde ich schon zusamenleihen können, aber Mite und Kaution... Was kann ich machen?
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reinhard
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Antwort #12 - 29.10.2011 um 14:53:05
 
Erstmal drei Wochen warten, ob sich hier irgend jemand einlogt, die / der sich mit Sozialrecht auskennt.
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instution
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Antwort #13 - 29.10.2011 um 16:29:09
 
reinhard schrieb am 29.10.2011 um 14:53:05:
Erstmal drei Wochen warten, ob sich hier irgend jemand einlogt, die / der sich mit Sozialrecht auskennt. 


Dann bin ich schon obdachlos Griesgrämig
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Antwort #14 - 29.10.2011 um 19:42:37
 
Habe da was gerade gefunden:

     Asylberechtigte sowie anerkannte Staatenlose

Angehörige dieser Personengruppen sind nach internationalen Vereinbarungen (z.B. Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention) deutschen Staatsangehörigen vollständig gleichgestellt, was das Gesetz in § 23 Abs. 1 Satz 5 SGB XII anerkennt.
Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 67 ff SGB II, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

Interessant - hat jemand eine Idee wie ich das dem JobCenter beibringen kann?
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