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eAT - elektronischer Aufenthaltstitet - Infos und Hinweise (Gelesen: 130.955 mal)
Moana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 13.12.2011 um 21:20:03
 
Man glaubt es kaum... es ist wirklich wahr  Schockiert/Erstaunt yeaah. Wir halten den eAT seit heute in unseren Händen.

Nach 9 Wochen Wartezeit war es uns zu bunt und wir sind heute mal wieder zur ABH gefahren. Die SB meinte: "Was für ein Zufall. Der eAT war heute in der Post".... hahahahha naja, man wills ihr glauben.

Jetzt habe ich noch eine Frage:
Wir haben mittlerweile eine neue Wohnung in einem neuen Bundesland (Berlin) und möchten uns dort nun offiziell anmelden (konnten wir ja bisher nicht, weil wir den Prozess rund um den eAT mit der Ummeldung ins neue Bundesland nicht stören wollten). Nun möchte ich gerne morgen zum Einwohnermeldeamt in Berlin gehen und uns anmelden. Sind die Einwohnermeldeämter im Besitz von Geräten, die auf dem Chip die Adresse ändern können? Oder muss ich nach der Anmeldung im Einwohnermeldeamt noch zur ABH in Berlin, um die Änderung auf dem Chip zu vollziehen. Wenn ja, kommt es da zu irgendwelchen Komplikationen z.B. müssen die die Unterlagen von der alten ABH anfordern um das zu ändern?
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Moana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 21.12.2011 um 11:58:38
 
Kurze Rückmeldung:

In Berlin wurden bis jetzt nur sehr sehr wenige eAT's ausgestellt. Die Bürgerämter sind überhaupt nicht informiert. Mein Bürgeramt hat gestern zum ersten Mal einen eAT gesehen (der von uns). Nach Anmeldung des neuen Wohnsitzes und Änderung des Ortes im Pass wurden wir wegen der Änderung des Wohnsitzes auf dem eAT zur ABH in Berlin geschickt

Nach telefonischer Rücksprache mit diversen Verwaltungsmitarbeitern wurde mir mitgeteilt, dass alle Bürgerämter ab 01.12. aufgefordert wurden Adressänderungen auf dem Chip durchzuführen. Klarheit über evt. benötigte Geräte besteht z.Z. nicht. Mein Bürgeramt hat kein Gerät um die Daten zu ändern. Die ABH vergibt Termine ab frühestens 01.02.2012 für diese Art an Änderung auf dem eAT.

Na gut. Mir ist es jetzt egal welche Adresse auf dem eAT steht. Wir haben eine Anmeldebescheinigung, die hoffentlich mehr zählt als die Adresse auf dem eAT. Ich hoffe, dass es zu keinen Diskussionen z.B. mit dem Arbeitgeber kommt. Aber im Moment sind alle Ämter in Berlin mit dem eAT überfordert.
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gc
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Antwort #47 - 22.12.2011 um 00:39:08
 
Das könnte daran liegen, dass die auf den Bürgerämtern bereits vorhandene Hard- und Software für den 2010 eingeführten elektronischen Personalausweis trotz weitgehend identischer Funktionen nicht mit der Hard- und Software für den eAT kompatibel ist.

Muss sich das Bürgeramt den Schrott halt zweimal kaufen, wir hams ja. Hat das BMI wohl nicht aufgepasst.
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Mick
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Antwort #48 - 22.12.2011 um 02:00:35
 
gc schrieb am 22.12.2011 um 00:39:08:
Das könnte daran liegen, dass die auf den Bürgerämtern bereits vorhandene Hard- und Software für den 2010 eingeführten elektronischen Personalausweis trotz weitgehend identischer Funktionen nicht mit der Hard- und Software für den eAT kompatibel ist.


Hi gc,
sei versichtert, Hard- und Software sind kompatibel. Da muss nix
doppelt gekauft werden.

(abgesehen davon: die Erstausstattung mit Änderungsterminals (ÄnTen)
war eh kostenlos.)
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Antwort #49 - 22.12.2011 um 04:31:33
 
Die Anlernung des Personals auch?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #50 - 23.12.2011 um 22:16:44
 
Mick schrieb am 22.12.2011 um 02:00:35:
Hi gc,
sei versichtert, Hard- und Software sind kompatibel. Da muss nix
doppelt gekauft werden.


Aus der Berliner Verwaltung hört man, dass die Systeme nicht kompatibel seien. Ich kenne die Details nur wirklich nicht, möglicherweise sind diese Systeme ja abwärts aber nicht aufwärtskompatibel, sprich die neuen ABH-Geräte könnten dann theoretisch auch Personalausweise bearbeiten, nicht aber die bereits ein Jahr zuvor bei den Bürgerämtern beschafften Personalausweisegeräte auch den eAT.

Siehe auch Hier: Schon jetzt steht allerdings fest, dass die Änderungsterminals in den Bürgerämtern, mit denen Daten auf den neuen Personalausweis geschrieben werden können, nicht kompatibel
sind mit dem Elektronischen Aufenthaltstitel. So müssen sich die Bürgerämter unnötigerweise weitere Geräte anschaffen.


Mick schrieb am 22.12.2011 um 02:00:35:
(abgesehen davon: die Erstausstattung mit Änderungsterminals (ÄnTen)
war eh kostenlos.)


Kostenlos vielleicht für die Behörde vor Ort, weil es das BMI oder wer auch immer bezahlt hat, kostenlos für den Steuerzahler wohl kaum...

Auch die an die Bürger verschenkten Geräte waren für den Steuerzahler nicht kostenlos.

Das BMI pusht auf diese Weise die Einführung der elektronischen ID-Funktion, was bei der ABH - der eAT ist nach Vorgabe des BMI standardmäßig MIT der elektronischen ID-Funktion auszugeben, diese wird auf WUNSCH deaktiviert - zu sehr zeitaufwändiger Aufklärungsarbeit führt - nehme ich jetzt die ID, oder verzichte ich? -, Zeit die bei unverändertem Personalschlüssel für andere Arbeiten verloren geht.
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« Zuletzt geändert: 23.12.2011 um 22:33:01 von gc »  
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Antwort #51 - 23.12.2011 um 23:00:01
 
hab nochwas dazu gefunden:

Ein separater, zweiter PC und wohl auch zwei separate Änderungsterminals müssen laut "Behörden Spiegel" vom 6.4.2011 auf den Bürgerämtern beschafft werden:

Das Bundesministerium des Innern (BMI) bestätigte dem Behörden Spiegel, dass in jenen Fällen, wo die Meldebehörden zugleich auch die Aufgaben einer Ausländerbehörde wahrnehmen, zwei Rechner erforderlich sind, um die jeweiligen Fachverfahren durchführen zu können. “Es ist jedoch grundsätzlich technisch möglich, dass mit einem Änderungsterminal beide Rechner angesteuert werden, man braucht also nicht zwingend auch zwei Änderungsterminals”, so Dr. Philipp Spauschus, Pressesprecher des BMI.
In einem Informationsbrief des Bundesinnenministeriums an die Mitarbeiter der Ausländerbehörden liest sich der Sachverhalt allerdings ein wenig anders: “Für die Aufgabenwahrnehmung als Meldebehörde und Ausländerbehörde benötigen Sie, nach derzeitiger Sachlage, im Echtbetrieb ab dem 1. September 2011 zwei getrennte Rechner. Einen Rechner mit dem Fachverfahren der Meldebehörde sowie einem Änderungsterminal und einen zweiten Rechner mit dem Fachverfahren der Ausländerbehörde und einem weiteren Änderungsterminal.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #52 - 23.12.2011 um 23:30:21
 
Kleiner Hinweis:

es soll hier eher um praktische Fragen (und Antworten)
für die Betroffenen gehen und nicht um Grundsatzdisku
was das kostet ... ob es sinnvoll ist ... etc.!
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Antwort #53 - 23.12.2011 um 23:39:55
 
gc schrieb am 23.12.2011 um 23:00:01:
hab nochwas dazu gefunden:

Das hatte uns auch alle erschreckt, ist danach aber revidiert worden.
Nochmal am Bespiel Berlin/Wesel:

Beide Städte verwenden im Einwohnermeldeamt und in der Ausländer-
behörde die gleichen Verfahren. Wenn es in einer Behörde klappt, sollte
es auch bei der anderen hinzubekommen sein? Es ist nunmal ein technisch
hoher Aufwand. Die Systemanforderungen wurden lange vor Einführung
des elektronischen Personalausweises bzw. des elektronischen
Aufenthaltstitels den Behörden mitgeteilt. Wenn diesen Anforderungen
genüge getan wurde, dann klappt das auch. Und nochmal: die ÄnTen
können beide Karten bearbeiten (auch die vor einem Jahr beschafften
Geräte bei den Einwohnermeldeämter - siehe Wesel). Ohne wenn und
aber.
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Antwort #54 - 28.12.2011 um 17:41:04
 
Ziff. 32.0.2.1 der VwV lautet: "Besitzt ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis, soll die Aufenthaltserlaubnis für das Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden."

Für den eAT ist jedoch ab dem 10. Lebensjahr eine Unterschrift des Besitzers und somit wohl die Ausstellung eines neuen eAT erforderlich.

Wie korrespondieren diese zwei Vorgaben? Bekommt ein 6-jähriges Kind einen unterschiftslosen eAT, der bis zu seinem 16. Geburtstag gilt?
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Antwort #55 - 29.12.2011 um 06:49:08
 
andrej schrieb am 28.12.2011 um 17:41:04:
Bekommt ein 6-jähriges Kind einen unterschiftslosen eAT, der bis zu seinem 16. Geburtstag gilt? 

Eine "offizielle" Regelung ist mir nicht bekannt, aber in einer
Art "FAQ", die allen Behörden zugänglich ist, steht, dass ein
Kind unter 10 Jahren die Unterschrift ebenfalls abgeben kann.
Für die Praxis dürfte das bedeuten: Unterschreibt das Kind
unter 10 Jahre, dann gibt es die AE bis zum 16., sonst bis
zum 10. Geburtstag.

Zu beachten ist aber auch, dass die Gültigkeit des Karten-
körpers
abhängig von der Gütligkeit des Passes ist (und
nicht über 10 Jahre hinaus geht).
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Antwort #56 - 30.12.2011 um 00:08:42
 
Wunderbar, danke!

Mick schrieb am 29.12.2011 um 06:49:08:
in einer Art "FAQ", die allen Behörden zugänglich ist


Kannst Du bitte präzisieren, wie diese "FAQ" betitelt und wo sie zu finden ist, damit man einer ABH einen etwas genaueren Hinweis geben könnte?
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Antwort #57 - 30.12.2011 um 06:53:54
 
andrej schrieb am 30.12.2011 um 00:08:42:
Kannst Du bitte präzisieren, wie diese "FAQ" betitelt und wo sie zu finden ist, damit man einer ABH einen etwas genaueren Hinweis geben könnte? 

Ja, das kann ich. Es gibt ein Informationsportal Ausländerwesen
im Behördennetz. Dort steht die "FAQ-Liste zur Einführung des eAT"
des Bundesamtes, die nach meiner Kenntnis mit dem BMI abgestimmt
ist.

Im Übrigen kann man auch darauf hinweisen, dass die Formulierung...

"Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist
zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments
zehn Jahre oder älter ist."

...nicht bedeutet, dass sie nicht vorher geleistet werden kann.
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Antwort #58 - 30.12.2011 um 11:48:26
 
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Antwort #59 - 01.01.2012 um 20:41:48
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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