Ich sehe vier Optionen:
1. Wenn sie in RO eine staatliche
KV hatte, gilt dies nach den Maßgaben des
§ 9 SGB V als Vorversicherungszeiten, woraus ein Anspruch auf Aufnahme in die hiesige GKV erwächst.
2. Kostengünstiger wäre erstmal ein Weiterlaufen der
KV in RO und Behandlung über Aushilfsleistungen einer GKV nach Wahl hier über die
EHIC bzw. entspr. Bescheinigung der
KV aus RO, vgl.
www.dvka.de3. Hält sie sich hier zu einem anderen Aufenthaltszweck als nach § 4 FreizügG/EU auf, also zB nachweislich
zur Arbeitsuche (arbeitsuchend bei der AA melden!! Arbeitsbemühungen dokumentieren!),
muss die GKV sie gemäß § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V (= "Bürgerversicherung")
ebenfalls aufnehmen.
Zum Ausschlüssen von § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V insbesondere
wg § 4 FreizügG/EU (= dauerhaftes Nichterwerbstätigkeit bei ausreichend Geldmitteln, zB Renter Student Hausfrau) siehe § 5 Abs 11 SGB V und § 5 Abs. 8a SGB V
Ausschluss von der GKV nasch § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V besteht auch wenn sie in RO zum Personenkreis der
selbständig Erwerbstätigen gehört hatte, vgl. § 5 Abs 1 Nr. 13 Buchstabe b) SGB V "es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."
Also möglichst Nachweise aus RO über eine Arbeitnehmertätigkeit, Schulbesuch, Arbeitslosigkeit oder dergleichen mitbringen, alles was belegt dass man dort nicht selbständig war eben.
4. Wenn dein Einkommen gering ist, oder eine eheähnl. Gemeinschaft (noch) nicht vorliegt, bei nachweislicher Arbeitsuche
Alg II (samt KV-Schutz) beantragen und (da das Jobcenter wohl ablehnen wird) einklagen, die Chancen sind ganz gut:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/SGB-II-XII-Leitfaden.pdfund
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Classen_SGB_II_XII_AsylbLG.pdfWar sie in RO selbständig muss in dem Fall das Jobcenter die PKV zahlen, sonst GKV.