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Anerkennung der Eheschließung in Mexiko beim deutschen Standesamt für FZF (Gelesen: 7.427 mal)
CompadreGüero
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.08.2011 um 17:10:38
 
Hallo,

vor kurzem habe ich in Mexiko geheiratet. Meine Frau und ich bereiten jetzt die Familienzusammenführung vor. In diesem Kontext habe ich mich bei ABH und Standesamt meines Wohnortes informiert: Der Standesbeamte fordert, um die Ehe anzuerkennen und der ABH das OK zu geben, die Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung (liegt vor), Ledigkeitsbescheinigung bis zum Tag der Hochzeit und Geburtsurkunde meiner Frau (m. Apostille), Kopie ihres Passes sowie von mir einen Auszug aus dem Geburtenregister.

Ist dieses Vorgehen üblich? Mir kommen die Dokumente sehr umfangreich vor und v.a. auf den Ledigkeitsnachweis war ich nicht vorbereitet. Ich denke, dass es schwer sein könnte, diesen zu bekommen, da wir nach mex. Recht ja bereits verheiratet sind.

Irgendwelche Ideen?
Danke!
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.08.2011 um 17:27:41
 
CompadreGüero schrieb am 22.08.2011 um 17:10:38:
Der Standesbeamte fordert, um die Ehe anzuerkennen und der ABH das OK zu geben


???

Es gibt kein Anerkennungsverfahren für ausländische Eheschließungen. Diese entfallen vielmehr unmittelbar Rechtskraft in D. Wenn Ihr nach mexikanischem Recht verheiratet seid, dann seid Ihr in der Regel (d. h. abgesehen von einigen Sonderfällen) auch nach deutschem Recht verheiratet - sogar dann, wenn keine deutsche Behörde etwas weiß (*).

Was der Standesbeamte wahrscheinlich meint, heißt "Nachbeurkundung der Eheschließung". Damit bekommt Ihr für Eure Ehe eine deutsche Urkunde. Manchmal ganz praktisch, wird aber normalerweise von den Behörden nicht gefordert, Eure ausländische Heiratsurkunde (mit Übersetzung und Apostille) müsste ausreichen.

Fragt einfach nach, was die ABH (bzw. die deutsche Botschaft) von Euch sehen will. Bei uns z. B. hat eine dänische Heiratsurkunde (ohne Apostille) ausgereicht.


(*) Es gibt hier immer wieder mal Anfragen von Deutschen, die denken, mit einer im Inland nie gemeldeten ausländischen Eheschließung ist man in Deutschland noch ledig und man kann problemlos noch einmal heiraten. Dem ist nicht so - wenn es herauskommt, ist es Bigamie (§172 StGB).
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CompadreGüero
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.08.2011 um 17:32:45
 
Eduard schrieb am 22.08.2011 um 17:27:41:
???

Es gibt kein Anerkennungsverfahren für ausländische Eheschließungen. Diese entfallen vielmehr unmittelbar Rechtskraft in D. Wenn Ihr nach mexikanischem Recht verheiratet seid, dann seid Ihr in der Regel (d. h. abgesehen von einigen Sonderfällen) auch nach deutschem Recht verheiratet - sogar dann, wenn keine deutsche Behörde etwas weiß (*).

Was der Standesbeamte wahrscheinlich meint, heißt "Nachbeurkundung der Eheschließung". Damit bekommt Ihr für Eure Ehe eine deutsche Urkunde. Manchmal ganz praktisch, wird aber normalerweise von den Behörden nicht gefordert, Eure ausländische Heiratsurkunde (mit Übersetzung und Apostille) müsste ausreichen.

Fragt einfach nach, was die ABH (bzw. die deutsche Botschaft) von Euch sehen will.


(*) Es gibt hier immer wieder mal Anfragen von Deutschen, die denken, mit einer im Inland nie gemeldeten ausländischen Eheschließung ist man in Deutschland noch ledig und man kann problemlos noch einmal heiraten. Dem ist nicht so - wenn es herauskommt, ist es Bigamie (§172 StGB).


Danke für die Antwort. Der Standesbeamte meinte ausdrücklich, dass mit den geforderten Unterlagen die Eheschließung nicht nachbeurkundet würde (dafür bräuchte es noch mehr Unterlagen). Vielmehr bräuchte er diese Dokumente, um der ABH mitzuteilen, dass eine Ehe geschlossen ist, damit das FZF gegeben wird. Und auch die ABH meinte, sie würden beim Standesamt anfragen, ob alles OK ist. Das kommt mir ja auch alles sehr sehr komisch vor aber was soll ich tun?
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Blaise
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Antwort #3 - 22.08.2011 um 19:16:40
 
Hallo,

ich vermute, das Standesamt soll als Fachbehörde prüfen, ob die Ehe in Mexiko nach Landesrecht wirksam geschlossen wurde. Dazu sind verschiedene Nachweise erforderlich. Wenn der Standesbeamte zu dieser Prüfung die Urkunden mit Apostille und Übersetzung benötigt ...

Den Ledigkeitsnachweis für die Zeit vor der Ehe soll über den Familienstand vor eurer Eheschließung Auskunft geben. Es kann rechtlich erheblich sein, ob deine Frau vorher ledig, geschieden, verwitwet, geschieden oder verheiratet war. Wenn ein Ledigkeitsnachweis nicht mehr ausgestellt wird, müsste ein anderer Nachweis beschafft werden...

Für eine Nachbeurkundung sind übrigens alle Urkunden im Original und (soweit das Standesamt das für erforderlich hält) mit Echtheitsbestätigung (z.B. Apostille) vorzulegen. Normalerweise sind dazu Übersetzung von einem (in Deutschland) beeidigten oder anerkannten Übersetzer beizufügen. Zudem sind die Pässe vorzulegen; weitere Urkunden können je nach Sachlage erforderlich werden.

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Antwort #4 - 22.08.2011 um 19:51:19
 
CompadreGüero schrieb am 22.08.2011 um 17:32:45:
Vielmehr bräuchte er diese Dokumente, um der ABH mitzuteilen, dass eine Ehe geschlossen ist, damit das FZF gegeben wird. Und auch die ABH meinte, sie würden beim Standesamt anfragen, ob alles OK ist. Das kommt mir ja auch alles sehr sehr komisch vor aber was soll ich tun?


Normalerweise reicht aus Mexiko eine Heiratsurkunde mit Apostille, genau die soll eigentlich solche Nachprüfungen verhindern. Wenn die ABH Probleme hat die inhaltliche Richtigkeit anzuerkennen, ist eigentlich die richtige Ansprechtstelle die deutsche Auslandsvertretung.  Ich glaube nicht das, das Standesamt, ohne Einschaltung der AV, prüfen kann ob die Heirat nach mexikanischen Recht korrekt geschlossen wurde.

Wenn es nicht um eine Registrierung im Eheregister geht (Nachbeurkundung), die die ABH nicht verlangen kann, kommt mir die Sache komisch vor.

Frage einfach mal die ABH warum sie für eine Urkunde mit Apostille eine Nachprüfung des Standeamtes fordern. Ansonsten würde ich die Nachweise, wenn möglich beibringen, du willst ja schnell deine Frau sehen.
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Blaise
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Antwort #5 - 22.08.2011 um 21:21:59
 
Hallo,

grisu1000 schrieb am 22.08.2011 um 19:51:19:
Ich glaube nicht das, das Standesamt, ohne Einschaltung der AV, prüfen kann ob die Heirat nach mexikanischen Recht korrekt geschlossen wurde.

Doch, das Standesamt kann anhand der Urkunden überprüfen, ob das Ortsrecht formell richtig angewendet wurden. Das ist nichts ungewöhnliches...
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Antwort #6 - 22.08.2011 um 21:39:41
 
Blaise schrieb am 22.08.2011 um 21:21:59:
Doch, das Standesamt kann anhand der Urkunden überprüfen, ob das Ortsrecht formell richtig angewendet wurden. Das ist nichts ungewöhnliches... 


Du meinst also das Standesamt kennt die Ortserfordernisse jedes mexikanischen Bundesstaates. Man lernt immer wieder dazu,
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CompadreGüero
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Antwort #7 - 22.08.2011 um 21:45:13
 
Ich werde mir die Urkunden jetzt versuchen zu besorgen. Dass diese mit Apostille und Übersetzung eingereicht werden müssen, ist mir klar, ist mit der Heiratsurkunde auch bereits geschehen. Meine Frau checkt gerade, inwieweit das Standesamtes ihres Wohnortes ihr nachträglich eine Ledigkeitsbescheinigung ausstellen kann. Ich hoffe mal, dass das irgendwie geht.

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten!
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Antwort #8 - 22.08.2011 um 22:14:18
 
grisu1000 schrieb am 22.08.2011 um 21:39:41:
Du meinst also das Standesamt kennt die Ortserfordernisse jedes mexikanischen Bundesstaates. Man lernt immer wieder dazu, 

Ich habe im Büro eine Sammlung der meisten Rechtsvorschriften der Staaten dieser Welt...
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Antwort #9 - 22.08.2011 um 22:49:21
 
CompadreGüero schrieb am 22.08.2011 um 21:45:13:
Meine Frau checkt gerade, inwieweit das Standesamtes ihres Wohnortes ihr nachträglich eine Ledigkeitsbescheinigung ausstellen kann. Ich hoffe mal, dass das irgendwie geht.


Wenn nicht, gib dem  Standesamt die vormalige Ledigkeitsbescheinigung und erklär, nu isses zu spät. Nachträglich eine Ledigkeitsbescheinigung zu verlangen ist schon.....

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Antwort #10 - 23.08.2011 um 17:39:29
 
grisu1000 schrieb am 22.08.2011 um 22:49:21:
Wenn nicht, gib dem  Standesamt die vormalige Ledigkeitsbescheinigung und erklär, nu isses zu spät. Nachträglich eine Ledigkeitsbescheinigung zu verlangen ist schon.....


Das würde ich tun, wäre überhaupt irgendwann eine Leidgkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Dem ist nicht so, denn die Hochzeit fand im gleichen Bundesstaat der Geburt und Registrierung meiner Frau statt, so dass so etwas von den mex. Behörden nicht gefordert worden ist. Ich denke, irgendwie bekommen wir das hin!

Aber schon komisch, dass die Deutschen für die Anerkennung einer mex. Ehe etwas fordern, was für die Schließung dieser in MEX nicht nötig war, denn auch ich musste keine Ledigkeitsbescheinigung abgeben... Das kann doch dann nichts mehr mit Prüfung des mexikanischen Bundesstaatsrechts zu tun haben!?
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Antwort #11 - 23.08.2011 um 17:50:06
 
CompadreGüero schrieb am 23.08.2011 um 17:39:29:
Dem ist nicht so, denn die Hochzeit fand im gleichen Bundesstaat der Geburt und Registrierung meiner Frau statt, so dass so etwas von den mex. Behörden nicht gefordert worden ist.


Teil das dem Standeamt mit. Wenn du das so schriftlich hast umso besser.
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Antwort #12 - 23.08.2011 um 19:04:12
 
Hallo,
CompadreGüero schrieb am 23.08.2011 um 17:39:29:
Das kann doch dann nichts mehr mit Prüfung des mexikanischen Bundesstaatsrechts zu tun haben!? 

Doch...es soll ja nicht (nur) geprüft werden, ob und was in Mexiko bei der Eheschließung vorgelegt wurde. Wenn man prüfen will, ob die Eheschließung in Mexiko formell und materiell zustande kam, müssen alle Voraussetzungen nach mexikanischem (Bundes-?)Recht geprüft werden.

Eine Voraussetzung für die Eheschließung ist z.B., dass keiner der Verlobten bei der Eheschließung noch verheiratet ist (also ledig, verwitwert oder geschieden sind). Das kann man z.B. durch eine Ledigkeitsbescheinigung, die vor der Ehe ausgestellt wurde, nachweisen.

Auch wenn keine Ledigkeitsbescheinigung für deine Frau ausgestellt wurde, hatte das zuständige Standesamt bestimmt eine Information über den Personenstand deiner Frau. Die Info können die auch intern erhalten haben.

Das Du keine Ledigkeitsbescheinigung vorgelegen musstest ist in der Tat ungewöhnlich. Das gehört eigentlich zu den Nachweisen, die überall vorzulegen sind. Man müsste mal schauen, welche Formvorschriften im Mexiko-Stadt gelten. Aber wichtig ist ja, dass Du im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr verheiratet warst.
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Antwort #13 - 17.10.2011 um 10:35:02
 
So, kurzer Nachtrag. Ich habe die Unterlagen besorgt und der Standesbeamte hat noch kurz gezögert, ob er nicht doch eine Legalisation braucht, nachgeschlagen und dann gesehen, dass für Mexiko die Apostille reicht und war dann auch zufrieden und hat ein Schreiben für die ABH aufgesetzt.
Eine OT-Frage hätte ich noch. Vielleicht weiß das ja jemand. Ich habe darum gebeten, die Ehe nachbeurkunden zu lassen. Der Standesbeamte hat die Annahme dieses Antrags verweigert, da er gegenwärtig zu viel zu tun habe ("Kommen sie mal ein anderes Mal vorbei. Und wenn sie das beantragen wird das eh Monate dauern. Wir haben zur Zeit sehr viel zu tun und bearbeiten solche Anträge nachrangig!"). Darf der das?
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Antwort #14 - 17.10.2011 um 15:59:11
 
CompadreGüero schrieb am 17.10.2011 um 10:35:02:
Darf der das?

nein, einen Antrag mit der Begründung, dass man momentan zu viel zu tun hat, abzulehnen, ist äusserst dreist.
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