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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.126 mal)
franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #90 - 25.09.2011 um 06:33:14
 
Die Frage ist, welche Klageart der Anwalt anstrengt. Eine Feststellungsklage sollte weitergehen. Auch die Verpflichtungsklage sollte weiterlaufen, könnte aber zu Diskussionen führen.

Bei dir droht der Wiederholungsfall, so dass man die Klage nicht einfach ad acta legen kann.
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Antwort #91 - 25.09.2011 um 08:34:49
 
sigi-n schrieb am 25.09.2011 um 00:21:50:
Irgendwie verstehe ich die Logik nicht.
Warum auf einen Termin ca 12 Monate warten.
Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.
Wenn du also für AT entscheidest ist die Klage so überflüssig wie ein Kropf


Und genau so machen wir das jetzt. Vielen Dank nochmal an alle.  i4a is great
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #92 - 25.09.2011 um 09:08:46
 
da wäre ich vorsichtig, denn in D ist mit der Feststellung ohne Widerspruch erst mal eine Behördenentscheidung vorhanden, die Bestand hat.



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desideria67
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Antwort #93 - 25.09.2011 um 09:12:48
 
Zitat:
da wäre ich vorsichtig, denn in D ist mit der Feststellung ohne Widerspruch erst mal eine Behördenentscheidung vorhanden, die Bestand hat.





was bedeutet das denn nun wieder ? Die Remonstrattion läuft doch noch ? Da gibs doch noch gar keine Entscheidung
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Antwort #94 - 25.09.2011 um 13:10:54
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 09:12:48:
was bedeutet das denn nun wieder ? Die Remonstrattion läuft doch noch ? Da gibs doch noch gar keine Entscheidung 


Da die Remonstration schon über drei Monate läuft, kannst du gegen die ursprüngliche Entscheidung der AV bereits jetzt klagen (§75 VwGO). Es gibt ja schon eine Entscheidung. Die Remonstration ist ein Widerspruchsverfahren gegenüber dieser Entscheidung und keine neue Entscheidung.

Wenn du vor dem Verwaltungsgericht klagst, ist das normalerweise eine Verpflichtungsklage, d.h du möchtest das die Behörde verpflichtet wird ein Visa auszustellen.

Wenn du bereits mit deinem Mann in Österreich lebst, bestehen IMHO die Voraussetzungen für eine Visaerteilung nicht mehr (Die AV im Kosovo wäre gar nicht mehr zuständig). Es gibt hier den Weg der Feststellungsklage, heißt das Gericht stellt fest, dass die Verweigerung des Visa rechtswidrig wäre. Damit hättest du verhindert, dass die Visaablehnung rechtkräftig wird, was bei einer späterer Rückkehr nach Deutschland Problemen geben kann.

Zitat:
Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.


Das Thema hatte wir hier schon ausführlich. Für einen Rückkehrfall nach EU-Recht ist eine Arbeitnehmertätigkeit erforderlich. Ansonsten braucht er später eine AE. Nach § 39 Abs 6 AufenthV könnte der mit einer österreichischen Aufenthaltskarte nach Deutschland einreisen und die AE direkt bei der ABH beantragen, da Österreich die Aufenthaltskarte als schengenfähig gemeldet hat.





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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #95 - 25.09.2011 um 17:20:52
 
Auch wenn du das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nimmst und dann zurück willst, kann dies in D angezweifelt werden, da eure Ehe in D ja derzeit als Scheinehe gilt. Dafür gibt es auch keine Garantie, dass dies dann in D anders gesehen wird.

Ich denke bei deinem letzten Urlaub hast du ja auch vernünftiges Datenmaterial das eine Scheinehe entkräften kann.

Wenn ihr in A zusammenlebt ist dies auch ein nachhaltiges Argument.

Somit stellt sich die Frage ob für das Verfahren überhaupt ein Anwalt benötigt wird.

Wenn du selbst klagst ist das Kostenrisiko bei 363.-- Euro, evt. geringer.

Für die Zeit bis zu einer Entscheidung nutze die Option der EU Freizügigkeit in Felix Austria um einfach wie zwei Eheleute zusammen leben zu können.



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Antwort #96 - 25.09.2011 um 17:27:10
 
Ich werde also doch über Österreich gehen, notallls arbeite ich dort irgendwo als Putzfrau, dann bin ich doch auch angestellt und kann meinen anderen Job beibehalten ? Oder reicht es auch, wenn er dann arbeitet? Auf den Klageweg möchte ich jetzt eigentlich verzichten, ich möchte die Zeit nicht mehr verschenken.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #97 - 25.09.2011 um 17:45:11
 
Ich denke du musst den parallelen Weg gehen. Geh nach Österreich und lebe mit deinem Mann zusammen.

Doch solange die Entscheidung des Auswärtigen Amtes (in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde) nicht gekippt wird, sind künftige Probleme immer denkbar.

Ich habe den Eindruck du glaubst nach einem Jahr in Österreich gehst einfach zur Ausländerbehörde und alles ist ok! Das würde ich nicht so ohne weiteres annehmen.   

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Antwort #98 - 25.09.2011 um 18:04:54
 
nunja, ich dachte so ja, aber ok wenn das nicht geht, bleiben wir eben in Österreich und nach 5 Jahren haben wir dann ein Daueraufenthaltsrecht oder nicht? Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig?
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Antwort #99 - 25.09.2011 um 19:33:31
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 17:27:10:
Auf den Klageweg möchte ich jetzt eigentlich verzichten, ich möchte die Zeit nicht mehr verschenken.


Wenn Du gegen die Visumablehnung wegen Scheinehe nicht klagst, erkennt Du an, dass es eine Scheinehe ist.

Das landet so in der Akte.
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Antwort #100 - 25.09.2011 um 20:07:17
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 18:04:54:
Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig? 


Dein Denkvorgang müsste sein, dir alle Optionen offen zu halten. Erstmal muss dein Mann eine Visa und Aufenthaltskarte für Österreich bekommen. Wenn die Österreichischen Behörden von dem dann abgelehnten rechtskräftigen Visaantrag erfahren ist das nicht hilfreich.

Was passiert wenn die Österreichischen Behörden das Visa auch nicht erteilen, willst du dann in die Niederlande umziehen oder du musst dann den Rechtsstreit in Österreich führen. Das meine ich mit Optionen offen halten.

Mit einer Feststellungsklage hältst du dir die Optionen offen, da die Ablehnung bis zur Verhandlung in ein paar Monaten nicht rechtskräftig ist. Sollte dein Mann in Österreich sein und ihr nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wollen, oder die Anwaltskosten für die Verhandlung sparen wollen, kann man die Klage jederzeit zurücknehmen.

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Antwort #101 - 25.09.2011 um 22:05:17
 
grisu1000 schrieb am 25.09.2011 um 20:07:17:
Mit einer Feststellungsklage hältst du dir die Optionen offen, da die Ablehnung bis zur Verhandlung in ein paar Monaten nicht rechtskräftig ist. Sollte dein Mann in Österreich sein und ihr nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wollen, oder die Anwaltskosten für die Verhandlung sparen wollen, kann man die Klage jederzeit zurücknehmen.


Also das heißt, ich  muß jetzt eine Feststellungsklage in Berlin anstreben. Kann ich die jetzt sofort einreichen und dann meinen Mann nach Österreich holen?
Kann mir jemand einen Anwalt benennen der mich dabei unterstützt?
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Antwort #102 - 25.09.2011 um 22:44:33
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 22:05:17:
Kann mir jemand einen Anwalt benennen der mich dabei unterstützt?



Bitte ausschl. per Mail oder PN.
Danke.
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Antwort #103 - 27.09.2011 um 13:04:40
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 17:27:10:
Ich werde also doch über Österreich gehen, notallls arbeite ich dort irgendwo als Putzfrau, dann bin ich doch auch angestellt und kann meinen anderen Job beibehalten ? Oder reicht es auch, wenn er dann arbeitet?


Es spielt keine Rolle, ob dein Mann arbeitet. Für eine Rückkehr nach Deutschland nach EuGH Singh, also nach EU-Recht nachdem ihr in Ö zusammenlebt, musst du in Ö arbeiten und euer Lebensmittelpunkt muss nachweislich dort sein.

desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 18:04:54:
nunja, ich dachte so ja, aber ok wenn das nicht geht, bleiben wir eben in Österreich und nach 5 Jahren haben wir dann ein Daueraufenthaltsrecht oder nicht? Dann bleiben wir eben beide Ausländer und werden uns ein gemeinsames Leben in Österreich aufbauen. Ist mein Denkvorgang so richtig? 


Ja nach fünf Jahren würdet ihr in Ö das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn du fünf Jahre lang freizügigkeitsberechtigt dort lebst. Das wäre auch eine Möglichkeit.

Wichtiger ist aber die Erteilung des Einreisevisums und der Aufenthaltskarte durch Ö sowie die Klage usw. in D, wie in den Beiträgen von anderen beschrieben. D.h., wenn dein Mann nach Ö kann und ihr dort lebt, könntet ihr später darüber nachdenken, ob ihr dort bleibt oder nicht.
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Antwort #104 - 27.09.2011 um 21:36:30
 
desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 22:05:17:
Also das heißt, ichmuß jetzt eine Feststellungsklage in Berlin anstreben. Kann ich die jetzt sofort einreichen und dann meinen Mann nach Österreich holen? 


Ja, du kannst sofort die Klage einreichen, da die Remonstration schon über drei Monate dauert. Nein, du mußt sie nicht jetzt einreichen und kannst erst die Remonstration abwarten. Solange du in Deutschland noch lebst macht es Sinn erst mal eine Verpflichtungsklage einzureichen, du kannst sie bei Umzug nach Österreich in eine Feststellungsklage ändern.

Unabhängig davon kannst du deinen Umzug nach Österreich vorbereiten. 
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