desideria67 schrieb am 25.09.2011 um 09:12:48:was bedeutet das denn nun wieder ? Die Remonstrattion läuft doch noch ? Da gibs doch noch gar keine Entscheidung
Da die
Remonstration schon über drei Monate läuft, kannst du gegen die ursprüngliche Entscheidung der
AV bereits jetzt klagen (§75 VwGO). Es gibt ja schon eine Entscheidung. Die
Remonstration ist ein Widerspruchsverfahren gegenüber dieser Entscheidung und keine neue Entscheidung.
Wenn du vor dem Verwaltungsgericht klagst, ist das normalerweise eine
Verpflichtungsklage, d.h du möchtest das die Behörde verpflichtet wird ein Visa auszustellen.
Wenn du bereits mit deinem Mann in Österreich lebst, bestehen
IMHO die Voraussetzungen für eine Visaerteilung nicht mehr (Die
AV im Kosovo wäre gar nicht mehr zuständig). Es gibt hier den Weg der
Feststellungsklage, heißt das Gericht stellt fest, dass die Verweigerung des Visa rechtswidrig wäre. Damit hättest du verhindert, dass die Visaablehnung rechtkräftig wird, was bei einer späterer Rückkehr nach Deutschland Problemen geben kann.
Zitat:Wenn du 12 Monate mit deinem Mann in
AT zusammengelebt hast ist die Scheinehe vom Tisch und du ein Rückkehrerfall.
Das Thema hatte wir hier schon ausführlich. Für einen Rückkehrfall nach EU-Recht ist eine Arbeitnehmertätigkeit erforderlich. Ansonsten braucht er später eine
AE. Nach § 39 Abs 6
AufenthV könnte der mit einer österreichischen Aufenthaltskarte nach Deutschland einreisen und die
AE direkt bei der
ABH beantragen, da Österreich die Aufenthaltskarte als schengenfähig gemeldet hat.