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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.122 mal)
grisu1000
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Antwort #45 - 28.08.2011 um 15:08:54
 
sigi-n schrieb am 28.08.2011 um 11:25:08:
Dienstleistungsfreiheit (gibts halt nur bei Unternehmern was die TS ist)


Bis jetzt hat die TS gesagt. dass sie selbständige Tätigkeit in Deutschland ausführen will. Verlegt sie den Betriebssitz nach Österreich sieht die Sache etwas anders aus.

Nur eine gemeldete Wohnung in Österreich zu haben wird IMHO nicht reichen. Und zu hoffen die österreichischen Behörden erfahren nichts vom abgelehnten Visaantrag in Deutschland ist halt Prinzip Hoffnung.

Zitat:
auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe?


Ja kann sie von Österreich aus machen. Dann wird nach festgestellt es ist keine Scheinehe und dann? Der Visaantrag muss komplett neu gestellt werden. Eine AE wirds per Urteil nicht geben, die TS wohnt ja offiziell in Österreich.

Zitat:
freiberufliche Tätigkeit in D in Form einer UG organisiert wird


Freiberuflich und UG geht nicht. Entweder man ist Freiberufler (mit den Privilegien) oder man macht eine UG und ist damit gewerblich Tätig.

Zitat:
Warum nicht den einfachen Weg gehen. Wohnung in A nehmen, den Mann abholen und an der EU Außengrenze einreisen. Mit Pass und Heiratsurkunde darf dies nur in wenigen Fällen verweigert werden.

Stimmt, trotzdem dürfen die österreichischen Behörden überprüfen ob eine EU-Freizügigkiet vorliegt, auch nachträglich.
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sigi-n
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Antwort #46 - 28.08.2011 um 15:28:34
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 15:08:54:
Bis jetzt hat die TS gesagt. dass sie selbständige Tätigkeit in Deutschland ausführen will. Verlegt sie den Betriebssitz nach Österreich sieht die Sache etwas anders aus.

Nur eine gemeldete Wohnung in Österreich zu haben wird IMHO nicht reichen. Und zu hoffen die österreichischen Behörden erfahren nichts vom abgelehnten Visaantrag in Deutschland ist halt Prinzip Hoffnung.


Nimmt der Anbieter die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch, so belässt er seine Niederlassung im ursprünglichen Mitgliedstaat und begibt sich nur vorübergehend in den anderen Mitgliedstaat. Er errichtet dort keine eigene Niederlassung und ist in die dortige Volkswirtschaft nicht integriert (Unterschied zu Niederlassungsfreiheit).

Entschuldige aber bei den zitierten Ausagen habe ich nicht einmal mehr Hoffnung
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Antwort #47 - 28.08.2011 um 17:08:44
 
sigi-n schrieb am 28.08.2011 um 15:28:34:
Entschuldige aber bei den zitierten Ausagen habe ich nicht einmal mehr Hoffnung

Ich auch net, woher du die Dienstleistungsfreiheit nimmst:

aktive Dienstleistungsfreiheit:
Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit begibt sich (vorübergehend) der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat. = Erbringung der Leistung in Österreich, bei Betriebssitz in Deutschland. Aber Gesundheitberufe sind reglementierte Berufe.

desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 11:22:05:
Ich hatte doch einfach angenommen, wenn er nach Österreich einreisen kann und wir unser Leben dort eine zeitlang zusammen verbringen ( in dem Zeitraum, da ich in Deutschland arbeite , würde er einfach mitkommen, sollte ich weiter weg müssen ) 


Dies ist keine Dienstleistungsfreiheit, außer der Betriebssitz ist Österreich.

Mithin bedeutet, wenn sie ihren Betriebssitz in Deutschland hat und weiter die Dienstleistungen in Deutschland vornimmt, nicht unter die Dienstleistungsfreiheit fällt.

Letztendlich müssen die österreichischen Behörden mitspielen, wenn nicht bleibt der Rechtsweg offen, wie bei der AE in Deutschland.



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Antwort #48 - 28.08.2011 um 18:33:47
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 17:08:44:
Ich auch net, woher du die Dienstleistungsfreiheit nimmst:

aktive Dienstleistungsfreiheit:
Bei der aktiven Dienstleistungsfreiheit begibt sich (vorübergehend) der Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat. = Erbringung der Leistung in Österreich, bei Betriebssitz in Deutschland. Aber Gesundheitberufe sind reglementierte Berufe. 



Ich versteh bald gar nix mehr.   Traurig
Ich verlege meinen Wohnsitz nach Oesterreich / ohne Nebenwohnung in  Deutschland . Ich behalte meine freiberufliche Taetigkeit in Deutschland bei, wenn mein Arbeitsweg mehr als 100 km einfache  Fahrt betraegt,  muss ich eine Unterkunft in  Deutschland haben. Ansonsten befindet sich mein Lebensmittelpunkt  in Oesterreich. Ich bemuehe mich nachweislich in Oesterreich um eine Arbeitsstelle egal ob angestellt oder  freiberuflich. Ist das dann Dienstleistungsfreiheit ?

grisu1000 schrieb am 28.08.2011 um 15:08:54:
franky_23 schrieb am Heute um 10:04:04:

auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe?

Ja kann sie von Österreich aus machen. Dann wird nach festgestellt es ist keine Scheinehe und dann? Der Visaantrag muss komplett neu gestellt werden. Eine AE wirds per Urteil nicht geben, die TS wohnt ja offiziell in Österreich.


ISt denn ein erneuter Visaantrag nicht schneller und einfacher als der Klageweg gegen ein abgelehntes Visum?  Und vor allem auch kostenguenstiger ? Ist es ueberhaupt moeglich ein FZF Visum fuer Deutschland zu beantragen wenn wir  in Oesterreich wohnen ?
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Antwort #49 - 28.08.2011 um 20:14:00
 
Das Problem ist doch: wenn Du nur in Österreich schläfst, ändert sich gar nichts. Nur wenn Du "richtig" umziehst, ändert sich was.

Nur nicht für die Familienzusammenführung: Scheinehe ist auch in Österreich Scheinehe. Du fängst ein zweites Verfahren an, das Du nach der ersten Ablehnung abbrichst...

Dann wohnst Du 2012 in Holland und 2013 in Portugal, oder?

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. Wenn du das kannst, dann mach es sofort und hör auf, immer neue Tricks und Betrügereien zu überlegen.

Ein neuer Visumantrag verzögert alles um ein Jahr.
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Antwort #50 - 29.08.2011 um 09:44:22
 
reinhard schrieb am 28.08.2011 um 20:14:00:
Nur nicht für die Familienzusammenführung: Scheinehe ist auch in Österreich Scheinehe. Du fängst ein zweites Verfahren an, das Du nach der ersten Ablehnung abbrichst...

Dann wohnst Du 2012 in Holland und 2013 in Portugal, oder?

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. Wenn du das kannst, dann mach es sofort und hör auf, immer neue Tricks und Betrügereien zu überlegen.

.


Bei Freizügigkeit kann der Ehemann erst mal nach Österreich einreisen. Österreich, darf ggf dann in Österreich prüfen ob eine Scheinehe vorliegt. Wenn beide eine Wohnung dort haben, beide eine Zahnbürste im gleichen Bad haben, beide gemeinsam einkaufen gehen, ... ein gemeinsames Konto existiert, von dem die laufenden Kosten wie Miete, Einkauf von Lebensmitteln über EC Karte bestritten werden, dürfte der Verdacht einer Scheinehe relativ schnell aus der Welt sein. Wenn Österreich diesen begräbt, dann wird ihn auch D schnell begraben, inbesondere wenn beide in ihrer überwiegenden Freizeit zusammen waren.


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Antwort #51 - 29.08.2011 um 13:17:22
 
Du müsstest dich entscheiden. Wie andere gesagt haben, ein deutsches FZF-Visum setzt voraus, dass ihr in D leben würdet. Das geht nicht wenn du inzwischen in Österreich lebst.

Oder du ziehst nach Österreich um. Dass du eine Wohnung in D hast und D besuchst ist selbst nicht von Belang, aber ein Freizügigkeitstatbestand muss in Österreich vorliegen und dein Lebensmittelpunkt muss dort sein und du müsstest das auf Anfrage auch nachweisen können.

Am besten wohl erstmal die Remonstration abwarten und dann wenn diese nicht erfolgreich ist, mit einem Anwalt über eine Klage sprechen. Auch darüber, dass du bald Urlaub mit deinem Mann machst, was ein weiteres Indiz für eine echte Ehe wäre. Wenn es dann zur Klage kommt, ebenfalls in Deutschland bleiben und nicht umziehen.

Sonst nach Österreich umziehen (eben nicht bloß dort eine Wohnung haben), dich dort anmelden und tatsächlich dort leben und mehrheitlich dort sein und dann kann dein Mann eine Aufenthaltskarte in Österreich beantragen. Ob bzw. inwiefern der Scheineheverdacht dort geprüft wird, könnte nur mit der dortigen Behörde oder einem dortigen Anwalt abschließend geklärt werden.
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Antwort #52 - 29.08.2011 um 15:04:38
 
Mutly schrieb am 29.08.2011 um 13:17:22:
Du müsstest dich entscheiden. Wie andere gesagt haben, ein deutsches FZF-Visum setzt voraus, dass ihr in D leben würdet. Das geht nicht wenn du inzwischen in Österreich lebst.




Wenn ein binationale Familie im Ausland lebt, kann sie doch jederzeit eine gemeinsame Einreise beantragen!
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Antwort #53 - 29.08.2011 um 15:30:37
 
desideria67 schrieb am 28.08.2011 um 18:33:47:
muss ich eine Unterkunft inDeutschland haben

was wird das für eine Unterkunft?
Eine gemietete Wohnung? damit ein WOHNSITZ

ein Hotel für die Arbeitstage Mo-Fr? dann kein Wohnsitz

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Antwort #54 - 29.08.2011 um 16:14:22
 
Zitat:
Wenn ein binationale Familie im Ausland lebt, kann sie doch jederzeit eine gemeinsame Einreise beantragen!


Wenn die Themenerstellerin eine Wohnung in Österreich mietet und ihr Ehemann dort einzieht, dann gilt nach wie vor der Scheineheverdacht. Sie müssten erst zeigen, dass es eine echte Ehe ist, d.h. erst eine Weile zusammen dort leben und nicht nur, dass beide nun am gleichen Ort sind.

Die deutsche Remonstration und eine mögliche Klage können nicht erfolgreich sein wenn die Deutsche Deutschland verlässt, weil das suggeriert, dass das Ehepaar doch nicht in D leben wird. (Anders als wenn die Ehegatten noch zusammen im Ausland wären und beide warten, bis der Ausländer das Visum hat.)

Andererseits könnte das Ehepaar eine Weile zusammen in Österreich leben und dann entweder die FZF oder Rückkehr nach EuGH Singh beantragen. Dann könnten sie nämlich zeigen, dass es keine Scheinehe ist. Deshalb müssen sie sich in der Praxis jetzt zwischen dem Rechtsweg in D und dem Versuch in Ö entscheiden, denn:

reinhard schrieb am 28.08.2011 um 20:14:00:
Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen.

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Antwort #55 - 29.08.2011 um 18:31:14
 
Mutly schrieb am 29.08.2011 um 16:14:22:
Wenn die Themenerstellerin eine Wohnung in Österreich mietet und ihr Ehemann dort einzieht, dann gilt nach wie vor der Scheineheverdacht. Sie müssten erst zeigen, dass es eine echte Ehe ist, d.h. erst eine Weile zusammen dort leben und nicht nur, dass beide nun am gleichen Ort sind. 



Wir wollen doch als Ehepaar zusammenleben, deswegen moechte ich den Weg ueber Oesterreich gehen, damit wir zusammenleben koennen, in Deutschland wird uns dies ja nach wie vor verwaehrt. Die Remonstration geht nach wie vor nicht voran, es bewegt sich nichts mehr. Wie koennen wir den Scheineheverdacht ausraeumen,wenn wir die Gelegenheit nicht bekommen. Wir haben beim gleichzeitigen Gespraech Mist gemacht,  das koennen wir nur uns selbst anlasten.  Aber wir koennen nicht noch ein halbes Leben vergehen lassen, bis jemand sich mal zustaendig fuer uns fuehlt.
Wir wollen nichts illegales tun,nicht die Behoerden austricksen.  WIr suchen einfach nach einem Weg endlich gemeinsam leben zu duerfen.


Mutly schrieb am 29.08.2011 um 16:14:22:
Andererseits könnte das Ehepaar eine Weile zusammen in Österreich leben und dann entweder die FZF oder Rückkehr nach EuGH Singh beantragen. Dann könnten sie nämlich zeigen, dass es keine Scheinehe ist. Deshalb müssen sie sich in der Praxis jetzt zwischen dem Rechtsweg in D und dem Versuch in Ö entscheiden, denn:

reinhard schrieb am Gestern um 20:14:00:

Früher oder später musst Du Dich mit dem Verdacht der Scheinehe auseinandersetzen. 



Das war mein Gedanke . Wir leben in Oesterreich, ganz normal  als  Ehepaar. WIr werden arbeiten, wenn  er darf auch er, ich werde auf jeden Fall eine Stelle auch in Oe.  finden und meine  Selbststaendigkeit in Deutschland auf das Lebensnotwendige beschraenken dann.  So setzen wir uns doch mit dem Scheineheverdacht auseinander und koennen ihn so auch widerlegen. Aber ich moechte nicht den Rest meines Lebens in Oe. verbringen,ich lebe gern in D. und ich bin, trotz allem , auch gern deutscher Staatsbuerger.

Mutly schrieb am 29.08.2011 um 13:17:22:
Auch darüber, dass du bald Urlaub mit deinem Mann machst, was ein weiteres Indiz für eine echte Ehe wäre. Wenn es dann zur Klage kommt, ebenfalls in Deutschland bleiben und nicht umziehen. 


Ich bin jetzt im Kosovo, ich verbringe die dortigen Festtage mit meinem Mann und seiner Familie. Und ich musste lernen, dass ich, obwohl ich Deutsche bin, keinen Zutritt zur  Botschaft bekomme. Dass ich nicht einmal in das Gebaeude  hereinkomme. Dass mir der Empfang meiner abgegeben Unterlagen nicht quittiert wird, dass man die lapidare Auskunft von einem Security / Mann bekommt,  die Botschaft haette mit einer Remonstration gar nix zu tun,  das liege ausschliesslich in der Hand der zustaendigen Auslaenderbehoerde in D. . Ich habe Fotos, Telefonrechnungen und ein erneutes Schreiben dagelassen, aber die Sachbearbeiterin, von der ich die Mitteilung erhielt, meine Remonstration wird bearbeitet, scheint dort gar nicht mehr zu arbeiten und einen Stellvertreter oder Nachfolger konnte oder wollte man mir nicht benennen, an wen soll man sich also wenden ? Es ist alles so verwirrend, ein einfaches Gespraech haette doch einige Unklarheiten  beseitigen koennen. Im uebrigen hatte ich bereits Anfang des Monats um einen Termin fuer dies 2 Wochen gebeten, bis heut bekam ich keinerlei Nachricht oder Anruf oder irgendetwas.

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Antwort #56 - 29.08.2011 um 18:47:00
 
Du musst bedenken, dass Dein Mann Antragsteller ist. Nur er bekommt Zutritt.

Für Dich ist die Ausländerbehörde in DE zuständig, die Dich beteiligt. Und wenn Du nicht weiter kommst, ist für dich der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes zuständig, nicht die Botschaft.
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Antwort #57 - 29.08.2011 um 18:50:12
 
Oh man ,dass habe ich nicht gewusst, aber ich habe eine Generalvollmacht meines Mannes und sollte doch dann wenigstens Auskunft bekommen vom  zustaendigen Sachbearbeiter, und 3 Wochen fuer die Beantwortung einer Anfrage scheint mir doch angemessen oder nicht ?
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Antwort #58 - 30.08.2011 um 09:12:52
 
@ reinhard

das Verwaltungsgericht in Berlin sieht beim Familiennachzug beide Eheleute als klageberechtigt an, somit haben auch beide zumindest ein beschränktes Auskunftserteilungsrecht und auch ein  Akteneinsichtrecht.

Die Ausländerbehörde ist im Visumverfahren nur indirekt beteiligt. Das ist immer noch Sache der AV

@ mutly

Auch aus dem Ausland kann man gegen D klagen, insbesondere eine Feststellungsklage gegen die Ansicht einer Behörde bei der Ehe handelt es sich um eine Scheinehe. Wenn die Eheleute z.B. 3 Monate in A ihren Wohnsitz hatten, dann dürfte dieser Punkt jederzeit korrigierbar sein.

Die Ansichten wann der gewöhnliche Aufenthalt in D augegeben ist unterliegt einer sehr starken Interpretation. z.B. OVG Saarland vom 30.052011 - 2 B 241/11

F

desuderia67

schreibe den Sachverhalt nieder, sende die Infos per Mail an die Botschaft, den Bürgerservice des AA und an die ALB

Für dein Unionsrecht in Österreich kannst ja zum Partnerforum ifa in Österreich oder mal OVG 12 B 37.09 durchlesen. Da erklärt ein dt. Gericht, dass es beim Nachzug eines Kosovoalbaners zu einer Italienerin die sich vor der Eheschließung nicht gesehen haben, dass hier nur Unionsrecht anzuwenden ist. Gleiches müsste für dich dann in A gelten, insbesondere wenn du dort auch beruflich aktiv bist.
Auch, dass es bestenfalls eines vereinfachten Einreisevisums bedarf. 


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Antwort #59 - 30.08.2011 um 11:03:12
 
Zitat:
@ reinhard

das Verwaltungsgericht in Berlin sieht beim Familiennachzug beide Eheleute als klageberechtigt an, somit haben auch beide zumindest ein beschränktes Auskunftserteilungsrecht und auch ein  Akteneinsichtrecht.


Deine Theorie nützt nichts, weil Du damit alleine stehst.

Wenn die Betroffene beim Konsulat klingelt, erfährt sie die herrschende Rechtsauffassung: "Sie kommen hier nicht rein."

Insofern nützt es nichts, dass Du hier Deine Rechtsauffassung bekannt gibst, weil die Betroffene ja konkret fragt, wie sie das Verfahren beschleunigen kann. Dazu müsste ihr Mann sich an das Konsulat wenden, weil er der Antragsteller ist und nicht sie, und sie müsste sich an den Bürgerservice in Berlin wenden, weil der sich für sie zuständig fühlt.
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