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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.120 mal)
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Antwort #30 - 22.08.2011 um 20:12:15
 
desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 18:10:35:
es gibt keine Beweise von vor der Hochzeit, Fotos gibt es einige aus der Zeit in der wir uns kennengelernt haben. 

Was die Sache sicher erschwert, Freizügigkeit oder nicht ist dabei egal. Wenn es nichts gibt, das belegt das ihr euch vorher getroffen oder telefoniert habt. Familienmitglieder sind als Zeugen eher unbrauchbar.
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Antwort #31 - 22.08.2011 um 21:05:04
 
Wir haben doch nie damit gerechnet sowas mal nachweisen zu müssen  weinend
wir oder besser ich habe einfach gedacht, daß wir so, wenn wir in Österreich zusammenleben, den Scheineheverdacht ausräumen können.

Wie ist es denn, wenn ich jetzt wirklich regelmäßig runter fahre zu ihm, aus Kostengründen ist das natürlich nicht jeden Monat möglich aber vielleicht einmal im Quartal für 10 Tage, würde das denn etwas beweisen, oder würde uns das vielleicht wirklich eher schaden, weil die Behörde dann sagen kann, wir können gemeinsam unten leben ?
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Antwort #32 - 22.08.2011 um 21:17:36
 
Das würde helfen, Fotos machen, Fahrkarten behalten, wenn möglich, Passstempel bekommen. Wichtig wären aber auch Belege dafür, dass ihr auch sonst regelmäßig miteinander spricht, Telefonrechnungen mit der Nummer, Internetchat usw.

Es geht nicht darum, dass die Behörde sagt, dass du dann mit ihm dort leben könntest, sondern dass sie eine Scheinehe vermutet. Allein dass du nicht zu ihm umziehst begründet keine Scheinehe, ein Deutscher kann nicht gezwungen werden, im Ausland zu leben.

Aber am besten auch das weitere Vorgehen mit einem Anwalt besprechen, möglicherweise Klage einreichen.
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Antwort #33 - 24.08.2011 um 12:11:43
 
Wir haben auch alles aufgehoben und vorm Gericht alles die Richter vorzeigen müssen.

Ganz wichtig sind diese Beweise: Fotos, Flucktickets, Zeugenaussage die bestätigen das Ihr euch liebt. Bei uns war es eine Freundin von meiner Frau die es miterlebt hat wie wir uns kennen und lieben gelernt haben.

Aber die 5 Richter vom VW haben es garnicht für notwendig gehalten sie anzuhören weil unsere Beweise gereicht haben.

Klappt schon, keine panik auf Titanik, die Titanik geht sowieso unter.

Spass

=mikel=
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Antwort #34 - 24.08.2011 um 18:23:13
 
leider gibt es bei uns ja völlig andere Voraussetzungen als bei anderen Ehen ( vorher mit dem Bruder meines Mannes verheiratet ) , von daher machen wir uns mittlerweile große Sorgen  weinend


Im österreichischen Forum sagte man mir, solange es keinen Eintrag im Schengen System gibt, wird es wohl eher keine Schwierigkeiten bei der Einreise nach Österreich geben, wenn ich mich dort niedergelassen habe. Kann mir jemand erklären, was das bedeutet? Ist ein abgelehntes Visum schon ein Eintrag im Schengen System?
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Antwort #35 - 24.08.2011 um 23:57:13
 
desideria67 schrieb am 24.08.2011 um 18:23:13:
Ist ein abgelehntes Visum schon ein Eintrag im Schengen System? 


Nein, damit ist eine Einreisesperre gemeint. Das ein Visum abgelehnt wurde, heißt nicht, dass eine Einreisesperre vorliegt.

Zu deinem Thema im österreichischen Forum

Zitat:
was bedeutet ... in Österreich niederlassen.... einen festen Wohnsitz und keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland?


Einen festen Wohnsitz in Österreich haben und tatsächlich dort leben, mehrheitlich dort sein.

Ein Nebenwohnsitz in D spielt für das Aufenthaltsrecht in Österreich keine Rolle, sehr wohl aber für eine gemeinsame Rückkehr nach D nach EuGH Singh. Da kann man im Rahmen einer Ermessensentscheidung erwarten, dass es nur in Österreich einen Wohnsitz gab.
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Antwort #36 - 25.08.2011 um 17:49:34
 

Ein Nebenwohnsitz in D spielt für das Aufenthaltsrecht in Österreich keine Rolle, sehr wohl aber für eine gemeinsame Rückkehr nach D nach EuGH Singh. Da kann man im Rahmen einer Ermessensentscheidung erwarten, dass es nur in Österreich einen Wohnsitz gab.


Aber zumindest beweisen wir doch so, daß wir keine Scheinehe führen? Das ist doch das was man uns vorwirft und wenn wir diesen Verdacht ausräumen müssen die Behörden in D. uns / ihm doch auch ein FZF Visum geben ? Liege ich mit meinen Gedanken jetzt wenigstens einmal richtig? Wenn wir dann einen neuen Visumsantrag stellen, kann doch eigentlich nichts mehr dagegen sprechen oder?
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Antwort #37 - 25.08.2011 um 19:35:07
 
desideria67 schrieb am 25.08.2011 um 17:49:34:
Wenn wir dann einen neuen Visumsantrag stellen, kann doch eigentlich nichts mehr dagegen sprechen oder? 


Wenn dein Mann den A1-Deutschtest macht und ein nationales FZF-Visum beantragt, dann hast du Recht, dass es keine Rolle spielt, ob eine Rückkehr nach EU-Recht möglich wäre.

Wenn ihr zusammen in Österreich lebt, dann könnt ihr auch nachweisen, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt. Allerdings wäre zu prüfen (ggf. mit einem Anwalt), wie lange ihr dort zusammenleben müsstet und wie man das am besten nachweist. Vor allem wenn du öfter in D bist und dein Mann nicht mitreist bzw. das schwer nachzuweisen wäre.

Natürlich würdest du deine Anmeldung/Freizügigkeitsbescheinigung in Österreich zeigen können und dein Mann seine Aufenthaltskarte. Behalte aber auch den Mietvertrag, Kontoauszüge, Police der Krankenkasse, Rechnungen, alles, was zeigt, dass ihr beide dort lebt, also mit beiden Namen oder mit nur einem Namen aber mit der gleichen Adresse. Fotos von euch in der Wohnung könnten helfen, sind aber selbst kein Nachweis, dass ihr dort zusammenlebt.
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Antwort #38 - 25.08.2011 um 23:20:32
 
Mutly schrieb am 25.08.2011 um 19:35:07:
Wenn dein Mann den A1-Deutschtest macht und ein nationales FZF-Visum beantragt, dann hast du Recht, dass es keine Rolle spielt, ob eine Rückkehr nach EU-Recht möglich wäre.



wird der Deutschtest den er jetzt gemacht hat dann nicht mehr anerkannt? Bevor wir das Visum beantragt haben hat  er ja den A1 Test in Kosova gemacht.
Also wir haben uns vorgenommen, wenn wir jetzt nicht bei der Botschaft vorsprechen können ( einen Termin haben wir noch nicht erhalten) , die Sachbearbeierin uns also nicht vorläßt, dann geben wir unsere Unterlagen áb und nach meiner Rückkehr nach D. werde ich mich sofort um eine Wohnung in Ö. kümmern und wir nutzen diesen Weg parallel zum Remonstrationsverfahren.
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Antwort #39 - 26.08.2011 um 13:58:19
 
Der A1-Test ist in der Regel ein Jahr gültig, bzw. ein neuer Test könnte verlangt werden. Aber dein Mann könnte in Österreich einfacher lernen und üben. Wenn er mal Deutsch in der Botschaft sprechen kann, kann das im Rahmen des Ermessens reichen.

desideria67 schrieb am 25.08.2011 um 23:20:32:
werde ich mich sofort um eine Wohnung in Ö. kümmern und wir nutzen diesen Weg parallel zum Remonstrationsverfahren. 


Eine Klage in Deutschland könnte nur erfolgreich sein, wenn du weiterhin dort lebst, denn das ist eine Voraussetzung. Oder du lebst in Österreich und dein Mann stellt einen Antrag dort.
Aber du könntest eine Wohnung in Österreich haben, die erstmal eine Nebenwohnung ist, wenn die deutsche Remonstration erfolglos bleibt, dann entscheiden, in Deutschland klagen oder den Wohnsitz in Österreich zum Hauptwohnsitz machen und dort leben.
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Antwort #40 - 26.08.2011 um 18:02:08
 
Mutly schrieb am 26.08.2011 um 13:58:19:
Aber du könntest eine Wohnung in Österreich haben, die erstmal eine Nebenwohnung ist, wenn die deutsche Remonstration erfolglos bleibt, dann entscheiden, in Deutschland klagen oder den Wohnsitz in Österreich zum Hauptwohnsitz machen und dort leben. 

desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 09:40:43:
in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe 


Hier Vorsicht:
eine in D vorhandene Wohnung ist immer auch die Hauptwohnung, unabhängig davon, ob es weitere Wohnungen im Ausland gibt.
Es kann in D keine Nebenwohnung geben, wenn es in D keine Hauptwohnung gibt (sie ist dann gleich auch die Hauptwohnung). Nur bei mehreren Wohnungen im gleichen Land wirdeine Wohnung Hauptwohnung, die anderen Nebenwohnung.
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Antwort #41 - 27.08.2011 um 15:20:47
 
Hier Vorsicht:
eine in D vorhandene Wohnung ist immer auch die Hauptwohnung, unabhängig davon, ob es weitere Wohnungen im Ausland gibt.
Es kann in D keine Nebenwohnung geben, wenn es in D keine Hauptwohnung gibt (sie ist dann gleich auch die Hauptwohnung). Nur bei mehreren Wohnungen im gleichen Land wirdeine Wohnung Hauptwohnung, die anderen Nebenwohnung.



aber wenn ich bis zur Kageerhebung in oesterreich wohne und meinen Mann vielleicht bis dahin zu mir holen kann, kann ich dann meinen Wohnitz nicht zurueck nach D verlegen und dort Klage einreichen und er kann dann bei mir bleiben. Wir haben aber die Bef[rchtung dass das mit der Remonstration noch ewig dauert und wir kommen in 2 Jahren nicht zusammen. Vielleicht ist es da doch einfacher keine Klage zu erheben sondern nach einem halben oder einem Jahr zyusammenleben in oesterreich einen neuen Visumsantrag zu stellen.
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Antwort #42 - 27.08.2011 um 18:05:37
 
desideria67 schrieb am 27.08.2011 um 15:20:47:
aber wenn ich bis zur Kageerhebung in oesterreich wohne und meinen Mann vielleicht bis dahin zu mir holen kann, kann ich dann meinen Wohnitz nicht zurueck nach D verlegen und dort Klage einreichen und er kann dann bei mir bleiben. Wir haben aber die Bef[rchtung dass das mit der Remonstration noch ewig dauert und wir kommen in 2 Jahren nicht zusammen. Vielleicht ist es da doch einfacher keine Klage zu erheben sondern nach einem halben oder einem Jahr zyusammenleben in oesterreich einen neuen Visumsantrag zu stellen. 


Sorry, versuch nicht die Behörden mit allen Tricks auszuspielen. Das kann sehr schnell nach hinten losgehen. Wenn ihr eine Klage in Deutschland machen willst, dann musst du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dem Widerspricht, dass dein Mann einen Einreisevisa nach Österreich beantragt, basierend auf EU-Freizügigkeit. Du wirst also dem Richter und ggf. den österreichischen Behörden erklären müssen wo nun dein wirklicher Lebensmittelpunkt ist. Und einer von beiden "is not amused".

Wenn du einen Wohnsitz in Österreich hast, und die österreichischen Behörden erfahren, dass du weder deinen Wohnsitz noch deine Arbeit verändert hast, werden sie, angesichts deiner Vorgeschichte, das Einreisvisum schlicht verweigern oder nachträglich das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit feststellen und dein Mann muss Ausreisen. IMHO wäre das genau ein Missbrauch der EU-Freizügigkeit. Du konstruierst dieses nur zum Zweck des Nachzuges deines Mannes und nicht weil du Freizügigkeit ausüben willst.

So ich würde folgendes machen. Das ist meine Meinung, es mag hier andere geben. IMHO kann wie es bei dir Zur Zeit geplant ist deutliche Schwierigkeiten geben.

Abwarten was die Remonstration ergibt (Du könntest mal über den Bürgerservice des AA erfragen wie der Sachstand ist)

Und wenn sie negativ ausfällt, musst du dich entscheiden:

1) Umsiedlung nach Österreich mit Wohnort und Arbeitsplatz. Nach ca. 12 Monaten stellen eines FZF-Visa von Österreich aus oder Rückkehrrecht nach EU-Freizügigkeit (wenns möglich ist).

2) Einschlagen des Rechtsweges von Deutschland aus

3) Umsiedlung in den Kosovo und nach 12 Monaten FZF-Visum aus dem Kosovo. Mit Nachweis, dass ihr ein Jahr zusammengelebt habt.

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Antwort #43 - 28.08.2011 um 10:04:04
 
grisu1000 schrieb am 27.08.2011 um 18:05:37:
Sorry, versuch nicht die Behörden mit allen Tricks auszuspielen.



Legale aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in EU zu nutzen ist ein austricksen der Behörden?   hä?


Zitat:
Wenn ihr eine Klage in Deutschland machen willst, dann musst du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dem Widerspricht, dass dein Mann einen Einreisevisa nach Österreich beantragt, basierend auf EU-Freizügigkeit.


auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe? Dies geht auch nur, wenn man in D wohnt? Die Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte auch gehen, sonst könnten die Familien die zeitgleich nach D umsiedeln wollen ebenfalls nicht klagen.

Zitat:
Du wirst also dem Richter und ggf. den österreichischen Behörden erklären müssen wo nun dein wirklicher Lebensmittelpunkt ist. Und einer von beiden "is not amused".


wo ist das Problem? Sie kann doch einen Wohnsitz in Österreich mit dem Mann zusammen und einen Wohnsitz wegen der Arbeit in D haben? 

Zitat:
Wenn du einen Wohnsitz in Österreich hast, und die österreichischen Behörden erfahren, dass du weder deinen Wohnsitz noch deine Arbeit verändert hast, werden sie, angesichts deiner Vorgeschichte, das Einreisvisum schlicht verweigern oder nachträglich das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit feststellen und dein Mann muss Ausreisen. IMHO wäre das genau ein Missbrauch der EU-Freizügigkeit. Du konstruierst dieses nur zum Zweck des Nachzuges deines Mannes und nicht weil du Freizügigkeit ausüben willst.



Soweit ich mich erinnere war ja von der Option die Rede auch in A tätig zu werden, sei es als AN oder Freiberufler.

Die Frau kann doch auch das Freizügigkeitsrecht ausüben und nebenbei halt die Familienzusammenführung mitbewerkstelligen. Wie kommst du zu deiner Deutung?

Den "Geschäftssitz" nach Österreich zu verlegen könnte evt. sogar steuerliche Vorteile haben, inbesondere wenn die freiberufliche Tätigkeit in D in Form einer UG organisiert wird. Das kann ein Steuerberater individuell klären.

Warum nicht den einfachen Weg gehen. Wohnung in A nehmen, den Mann abholen und an der EU Außengrenze einreisen. Mit Pass und Heiratsurkunde darf dies nur in wenigen Fällen verweigert werden.

In Österreich dann den Mann in der Wohnung anmelden. Aufenthaltskarte beantragen.
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Antwort #44 - 28.08.2011 um 11:25:08
 
Das Thema wird immer undurchsichtiger!
Jede Menge gefährliches Halbwissen, falsche Definitionen nicht Beachtung rechtlich wichtiger Stati etc.
Die TS muss sich entscheiden einen Weg zu gehen, mehrgleisiges Fahren führt mit 99,9% zu einer Bruchlandung.

Hier noch einige Hinweise zu dem fährlichen Halbwissen und zum nachlesen:
Gemeinschaftsrecht (sticht immer Freizügigkeitsrecht)
Dienstleistungsfreiheit (gibts halt nur bei Unternehmern was die TS ist)
Beweislastumkehr (bedeutet hier, das Land/Behörde muss Beweise vorlegen, die bewertet/gewichtet werden)


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