grisu1000 schrieb am 27.08.2011 um 18:05:37:Sorry, versuch nicht die Behörden mit allen Tricks auszuspielen.
Legale aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten in EU zu nutzen ist ein austricksen der Behörden?
Zitat:Wenn ihr eine Klage in Deutschland machen willst, dann musst du deinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, dem Widerspricht, dass dein Mann einen Einreisevisa nach Österreich beantragt, basierend auf EU-Freizügigkeit.
auch keine Feststellungsklage gegen die Würdigung der Ehe als Scheinehe? Dies geht auch nur, wenn man in D wohnt? Die Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sollte auch gehen, sonst könnten die Familien die zeitgleich nach D umsiedeln wollen ebenfalls nicht klagen.
Zitat:Du wirst also dem Richter und ggf. den österreichischen Behörden erklären müssen wo nun dein wirklicher Lebensmittelpunkt ist. Und einer von beiden "is not amused".
wo ist das Problem? Sie kann doch einen Wohnsitz in Österreich mit dem Mann zusammen und einen Wohnsitz wegen der Arbeit in D haben?
Zitat:Wenn du einen Wohnsitz in Österreich hast, und die österreichischen Behörden erfahren, dass du weder deinen Wohnsitz noch deine Arbeit verändert hast, werden sie, angesichts deiner Vorgeschichte, das Einreisvisum schlicht verweigern oder nachträglich das Nichtbestehen der EU-Freizügigkeit feststellen und dein Mann muss Ausreisen.
IMHO wäre das genau ein Missbrauch der EU-Freizügigkeit. Du konstruierst dieses nur zum Zweck des Nachzuges deines Mannes und nicht weil du Freizügigkeit ausüben willst.
Soweit ich mich erinnere war ja von der Option die Rede auch in A tätig zu werden, sei es als AN oder Freiberufler.
Die Frau kann doch auch das Freizügigkeitsrecht ausüben und nebenbei halt die Familienzusammenführung mitbewerkstelligen. Wie kommst du zu deiner Deutung?
Den "Geschäftssitz" nach Österreich zu verlegen könnte evt. sogar steuerliche Vorteile haben, inbesondere wenn die freiberufliche Tätigkeit in D in Form einer UG organisiert wird. Das kann ein Steuerberater individuell klären.
Warum nicht den einfachen Weg gehen. Wohnung in A nehmen, den Mann abholen und an der EU Außengrenze einreisen. Mit Pass und Heiratsurkunde darf dies nur in wenigen Fällen verweigert werden.
In Österreich dann den Mann in der Wohnung anmelden. Aufenthaltskarte beantragen.