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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.125 mal)
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Antwort #15 - 21.08.2011 um 09:54:54
 
desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 16:14:10:
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann dochSmiley Smiley Smiley
hast du vielleicht auch noch eine Ahnung an wen ich mich in Österreich wenden kann? gibts da vielleicht auch so eine super tolle Website wie die Eure hier?
Wir sehen endlich wieder Licht und ich hab noch eine Woche Zeit mich in A kundig zu machen um meinem Mann dann das Ergebnis mitzuteilen...
Ich danke Dir von Herzem für Deine/Eure Hilfe.


VORSICHT
das wird sicherlich kein Selbstläufer, eure Vorgeschichte und auch die oft fehlende Kenntnis des FreizügigkeitsG und des Gemeinschaftsrechts dürften die Hinzuziehung eines RA mit Europarecht und Ausländerrechtskenntnissen fast zwingend machen
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desideria67
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Antwort #16 - 21.08.2011 um 18:35:33
 
oh mann, ich weiß auch nicht was wir verbrochen haben, daß jemand uns vorschreiben darf , wen wir heriaten, mit wem wir das Leben verbringen wollen....
also, alles doch nicht so einfach, ich versuch den Urlaub mit meinem Schatz zu geniessen, vielleicht  " dürfen " wir ja sogar doch noch mal in der Botschaft ein kurzes Statement zu unserer Beziehung abgeben, werde artig meine Fotos abgeben, Rechnungen sammeln und hoffen, das wir als erwachsene Menschen selbst über unser Leben bestimmen dürfen.
Eigentlich ist es zum weinen...
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reinhard
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Antwort #17 - 21.08.2011 um 18:43:20
 
desideria67 schrieb am 21.08.2011 um 18:35:33:
oh mann, ich weiß auch nicht was wir verbrochen haben, daß jemand uns vorschreiben darf , wen wir heriaten, mit wem wir das Leben verbringen wollen....


Das ist nun wirklich nicht das Problem. Ihr dürft jederzeit heiraten und Euer Leben zusammen verbringen.

Das Problem ist doch: Du willst verheiratet sein, aber nicht zu ihm ziehen und nicht Dein Leben mit ihm verbringen, oder?

Die Behörden haben einen Scheinehe-Verdacht und haben sein Visum für Deutschland abgelehnt.
Du müsstest Dich darauf konzentrieren, zunächst zu erkennen, wo überhaupt das Problem liegt.

Wenn Du heiraten und zu ihm ziehen willst, wirst Du doch daran nicht gehindert, oder?


Zitat:
vielleicht  " dürfen " wir ja sogar doch noch mal in der Botschaft ein kurzes Statement zu unserer Beziehung abgeben, werde artig meine Fotos abgeben, Rechnungen sammeln und hoffen, das wir als erwachsene Menschen selbst über unser Leben bestimmen dürfen.


Wenn Ihr Euch auf das konzentriert, was wirklich das Problem ist, habt Ihr weitaus bessere Chancen als mit allgemeinen Vorwürfen.


Du musst auch mal ein wenig besser darauf achten:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven.
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Antwort #18 - 21.08.2011 um 18:55:39
 
sigi-n schrieb am 21.08.2011 um 09:01:00:
Es wird von allen hier auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit abgestellt, was verkehrt ist. Die TS ist Unternehmerin.
ich bitte in diesem Zusammenhang mal http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf zu lesen insbesondere Punkte 0 + 1


Unter 1.3

Zitat:
Allerdings
können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht
über die Freizügigkeit berufen, wenn
sie während oder nach Beendigung der Ausübung
der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen
EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren.


Da könnte man das Gericht anrufen und vielleicht entscheidet der EuGH irgendwann mal erneut darüber. Vielleicht akzeptiert eine ABH auch einen anderen Freizügigkeitstatbestand beim Deutschen im anderen EU-Land. Fest steht aber nur, dass EuGH Singh Anwendung findet, wenn der Deutsche Arbeitnehmer im anderen EU-Land war.

sigi-n schrieb am 21.08.2011 um 09:01:00:
so wie das dazu relevante Urteil des EUGH In der Rechtssache C-60/00Mary Carpenter.


EuGH Carpenter

Zitat:
Artikel 49 EG ist im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens dahin auszulegen, dass er es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt.


Das würde heißen, wenn die Themenerstellerin Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dann muss Deutschland ihrem Mann eine AE erteilen, ohne Beachtung des AufenthG. Zum Beispiel ohne A1.
Aber auch ohne die Prüfung eines bei der Botschaft/ABH vorliegenden Scheineheverdachts? (Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist.)

reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Du musst auch mal ein wenig besser darauf achten:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven. 


Dem kann ich nur zustimmen. Es könnte über EuGH Singh klappen, d.h. erst zusammen in Österreich leben, wenn du dort arbeiten würdest. Dann hättet ihr auch den Nachwei, dass es eine echte Ehe ist, da ihr dort zusammen leben würdet.

Aber damit dein Mann erstmal nach Österreich zu dir kann, könnte das Thema Scheinehe wegen der deutschen Ablehnung relevant sein. Dann wärest du in Österreich und müsstest dort vorgehen.

Inzwischen, dass ihr nun zusammen im Urlaub sein werdet, hilft gegen den Vorwurf der Scheinehe. Am besten damit bzw. mit den schon vorhandenden und weiter zu sammelnden Nachweisen der Echteheit der Ehe vorgehen.
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Antwort #19 - 21.08.2011 um 19:29:51
 
Eine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansicht  ohne Gerichtsrteil stützten kann.  Wenn generell für einen Straftäter die Unschuldsvermutung gilt, sollte dies auch hier gelten.

Ein Strafverfahren wurde ja noch nicht eingeleitet.
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Antwort #20 - 21.08.2011 um 20:11:47
 
Zitat:
ine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansichtohne Gerichtsrteil stützten kann. 


Die österreichischen Behörden müssen eigene Ermittlungen führen, es gilt ja der Visakodex. Ein Ablehnung nur weil Deutschland abgelehnt hat wäre nicht zulässig.

Visahandbuch Teil III 3.8
Zitat:
3.8. Visumverweigerung
Einem Familienangehörigen darf nur aus einem der folgenden Gründe ein Visum verweigert
werden:
...
• Die nationalen Behörden weisen Missbrauch oder Betrug nach.
..
In den letzten beiden Fällen liegt die Beweislast bei den nationalen Behörden, da diese nachweisen müssen, warum dem Antragsteller (der hinreichend Belege dafür vorgelegt hat,
dass er die Kriterien der Richtlinie erfüllt) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aufgrund von Missbrauch oder Betrug kein Ausreisevisum zu erteilen ist.


Das ist eben anders als beim AufenthG, wo ein hinreichender Verdacht genügt.
VwV zum AufenthG 2.1.8
Zitat:
...
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde, sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet.
...


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Antwort #21 - 22.08.2011 um 08:57:50
 
Mutly schrieb am 21.08.2011 um 18:55:39:
Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist.


Hier ist im EU Recht eine Beweislastumkehr gegeben, d.h. die Behörde ist Beweispflichtig das es eine Scheinehe ist.
Gemeinschaftsrecht und Freizügigleit ist nicht alleine "Singh"!!
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Antwort #22 - 22.08.2011 um 09:18:16
 
grisu1000 schrieb am 21.08.2011 um 20:11:47:
Die österreichischen Behörden müssen eigene Ermittlungen führen, es gilt ja der Visakodex. Ein Ablehnung nur weil Deutschland abgelehnt hat wäre nicht zulässig.


Das ist m.E. so nicht ganz korrekt, s. Abs. 1.2.a
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Antwort #23 - 22.08.2011 um 11:22:05
 
Hallo,
erstmal an alle Danke für Eure Antworten und Eure Hilfe
reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Das Problem ist doch: Du willst verheiratet sein, aber nicht zu ihm ziehen und nicht Dein Leben mit ihm verbringen, oder?

Die Behörden haben einen Scheinehe-Verdacht und haben sein Visum für Deutschland abgelehnt.
Du müsstest Dich darauf konzentrieren, zunächst zu erkennen, wo überhaupt das Problem liegt.

Wenn Du heiraten und zu ihm ziehen willst, wirst Du doch daran nicht gehindert, oder?


Das ist doch so aber nicht ganz richtig oder? Gesetzt den Fall, ich ziehe in den Kosovo, wovon werde ich dann leben, soll ich in Deutschland Sozialhilfe beantragen dann? Und wieder gesetzt den Fall, ich ziehe zu ihm und werde die Arbeit in Deutschland behalten und unseren Lebensunterhalt verdienen, wie oft werden wir uns dann sehen? und legt mir dann nicht genau die Behörde, die ihm jetzt die Einreise verweigert nahe, daß ich doch bei ihm leben könnte, weil ich es ja schon getan habe? Gilt dann nicht dieser merkwürdige Ausnahmefall, wir können zusammen in seinem Heimatland bleiben? Meine Kinder müssen dann vielleicht ohne Perspektive leben, weil ich ( gesetzt den Fall wir bekommen Kinder) bei meinem Mann bleiben will?

reinhard schrieb am 21.08.2011 um 18:43:20:
Nachdem Du geheiratet hast und die Behörden das als Scheinehe sehen, war deine erste Idee hier im Forum, zum Schein nach Österreich zu verziehen, um eine Schein-Freizügigkeit vorzutäuschen.

Besser wäre es, die Vorwürfe einer Scheinehe als unberechtigt zu entlarven. 


Meine erste Idee will ich lieber gar nicht schildern, nein, wir haben 3 Fragen nicht übereinstimmend beanrtwortet, so wie wir selbst denken ( Auskunft bekommt man ja nicht ) Ich habe im März Remonstartion eingelegt, im Juni bekam ich endlich einen Brief, daß mein Schreiben mal angekommen wäre, seitdem nichts ! Meine Mail an die Behörde mit der Bitte um einen Termin in der Zeit des Urlaubs bleibt unbeantwortet, der Urlaub beginnt aber Freitag. Was sollen wir denn tun?
Zitat:
Eine Frage bleibt offen, nämlich ob Österreich sich auf eine Behördenansichtohne Gerichtsrteil stützten kann.Wenn generell für einen Straftäter die Unschuldsvermutung gilt, sollte dies auch hier gelten.

Ein Strafverfahren wurde ja noch nicht eingeleitet. 


Es gibt noch kein Strafverfahren, nur die Remonstration, die einfach irgendwie nicht vorwärtskommt.sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 08:57:50:
Mutly schrieb am Gestern um 18:55:39:

Die ABH würde wohl argumentieren, dass es bei einer Ehe, die sie für eine Scheinehe hält, kein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gibt. Somit wäre man wieder beim gleichen Punkt, Klage, Nachweis, dass es keine Scheinege ist. 


Ich hatte doch einfach angenommen, wenn er nach Österreich einreisen kann und wir unser Leben dort eine zeitlang zusammen verbringen ( in dem Zeitraum, da ich in Deutschland arbeite , würde er einfach mitkommen, sollte ich weiter weg müssen ) , dann könnten wir doch aller Welt so beweisen, daß es sich eben nicht um eine Scheinehe handelt. Wir wären zusammen, und dem Amt wäre damit der Wind aus den Segeln genommen. Das allein war mein Gedanke. Ich hab keine Ahnung von all den Gesetzen, ich lese was und in meiner Euphorie endlich was gefunden zu haben, was uns zusammenbringt, schlägt in meinem Kopf alles Purzelbaum. Zum Schluß war alles dumm und umsonst. Wir haben niemal daran gedacht, irgendwas beweisen zu müssen. Nicht eine einzige Telefonrechnung von vor unserer Ehe habe ich. Wir haben erst angefangen zhu sammeln, als das Visum abgelehnt wurde und ich hier begonnen habe mich zu informieren. WIe sollen wir denn da beweisen, daß wir uns schon Jahre kennen? Das glaubt doch kein Mensch, bei unserer Vorgeschichte  weinend
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Antwort #24 - 22.08.2011 um 11:29:54
 
sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 09:18:16:
Das ist m.E. so nicht ganz korrekt, s. Abs. 1.2.a


Artikel 21 Abs 9 Visakodex
Zitat:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
...
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen
beurteilt.


Ergibt IMHO einen eigenständigen Prüfauftrag für die österreichischen Behörden. Ein vorher abgelehntes Visa machts nicht leichter, ist aber keine ausreichende Begründung für eine erneute Ablehnung. Insbesondere würde ich die österreichischen Behörden darauf Hinweisen, dass es in Deutschland bei Scheineheverdacht eine Beweislastumkehr gibt, nach EU-Recht müssen sie aber die Scheinehe nachweisen.
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Antwort #25 - 22.08.2011 um 13:34:11
 
desideria67 schrieb am 22.08.2011 um 11:22:05:
Nicht eine einzige Telefonrechnung von vor unserer Ehe habe ich. Wir haben erst angefangen zhu sammeln, als das Visum abgelehnt wurde und ich hier begonnen habe mich zu informieren. WIe sollen wir denn da beweisen, daß wir uns schon Jahre kennen?


Gibt es Nachweise von Reisen? (Stempeln im Pass, Flugkarten usw.) Gibt es Zeugen? Gibt es Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Aktivitäten? Internetchat usw.? Ebenfalls gemeinsame Kontoauszüge, falls es welche gibt, Post und sonst alles, was Kontakt und Besuche zeigt.

sigi-n schrieb am 22.08.2011 um 08:57:50:
Hier ist im EU Recht eine Beweislastumkehr gegeben, d.h. die Behörde ist Beweispflichtig das es eine Scheinehe ist.


Grisu1000 hat schon mehr dazu geschrieben. Aber wenn die Behörden eines Mitgliedstaates ein Visum abgelehnt haben und das Ehepaar noch nie zusammengelebt hat, kommt es darauf an, was für Nachweise es gibt und was aus Sicht der österreichischen Behörde als Nachweis einer Scheinehe gilt. Um das Risiko einer Ablehnung und evtl. Klage in Österreich zu reduzieren, wäre es am besten, erstmal mit einem österreichischen Anwalt zu sprechen oder zumindest im österreichischen Forum zu fragen. Es mag zwar wegen der Beweislastumkehr in Österreich einfacher sein, aber ein Umzug ist auch nicht ohne Kosten, es würde sich lohnen, über die dortige Praxis informiert zu sein und dann weiß man auch genauer, ob es nicht doch schneller und einfacher wäre, gegen die Ablehnung in D zu klagen bzw. man könnte die Möglichkeiten genauer vergleichen. Ferner wenn Dienstleistungen in Österreich relevant sind, könnte man mit auch in Deutschland die Anwendung von EuGH Carpenter und somit eine Beweislastumkehr prüfen, vielleicht wäre eine Klage auch in D somit auch einfacher als ein Umzug.



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Antwort #26 - 22.08.2011 um 13:44:52
 
grisu1000 schrieb am 22.08.2011 um 11:29:54:
Artikel 21 Abs 9 Visakodex
Zitat:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
...
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen
beurteilt.


Ergibt IMHO einen eigenständigen Prüfauftrag für die österreichischen Behörden. Ein vorher abgelehntes Visa machts nicht leichter, ist aber keine ausreichende Begründung für eine erneute Ablehnung. Insbesondere würde ich die österreichischen Behörden darauf Hinweisen, dass es in Deutschland bei Scheineheverdacht eine Beweislastumkehr gibt, nach EU-Recht müssen sie aber die Scheinehe nachweisen. 


Nach 1.2.1 müsste meiner Meinung nach hier dies zur Anwendung kommen:

Gemäß Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie kommt
das Freizügigkeitsrecht aus Gründen von Rechts-missbrauch im Einzelfall nicht zur Entstehung.
Ausdrücklich nennt das Gemeinschaftsrecht den
Fall der Scheinehe,

Da die Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht nicht so ad hoc durch zu setzen sein wird, insbesondere in diesem komplexen Fall, denke ich das eine Lösung hier im Forum schwierig bis unmöglich sein wird.

Meiner Meinung nach ist der Visakodex ausgehebelt, z.B. ist an keiner Stelle zu finden, das Visa an der Grenze ausgestellt werden können im Rahmen der Freizügigkeit
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Antwort #27 - 22.08.2011 um 13:57:31
 
Mutly schrieb am 22.08.2011 um 13:34:11:
Um das Risiko einer Ablehnung und evtl. Klage in Österreich zu reduzieren, wäre es am besten, erstmal mit einem österreichischen Anwalt zu sprechen oder zumindest im österreichischen Forum zu fragen. Es mag zwar wegen der Beweislastumkehr in Österreich einfacher sein, aber ein Umzug ist auch nicht ohne Kosten, es würde sich lohnen, über die dortige Praxis informiert zu sein und dann weiß man auch genauer, ob es nicht doch schneller und einfacher wäre, gegen die Ablehnung in D zu klagen bzw. man könnte die Möglichkeiten genauer vergleichen. Ferner wenn Dienstleistungen in Österreich relevant sind, könnte man mit auch in Deutschland die Anwendung von EuGH Carpenter und somit eine Beweislastumkehr prüfen, vielleicht wäre eine Klage auch in D somit auch einfacher als ein Umzug.



Genau aus diesen Gründen hatte ich gewarnt das es kein Selbstläufer sein wird und ein RA der entsprechenden Rechtsgebiete wohl fast unvermeidlich sein wird

PS die Beweislastumkehr ist nicht an ein Land gekoppelt sondern an das Gemeinschafts-/Freizügigkeitsrecht
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Antwort #28 - 22.08.2011 um 18:10:35
 
Mutly schrieb am 22.08.2011 um 13:34:11:
Gibt es Nachweise von Reisen? (Stempeln im Pass, Flugkarten usw.) Gibt es Zeugen? Gibt es Fotos von der Hochzeit oder gemeinsamen Aktivitäten? Internetchat usw.? Ebenfalls gemeinsame Kontoauszüge, falls es welche gibt, Post und sonst alles, was Kontakt und Besuche zeigt.


es gibt keine Beweise von vor der Hochzeit, Fotos gibt es einige aus der Zeit in der wir uns kennengelernt haben. Als Zeugen gäbe es ja lediglich Familienmitglieder, meiner und seiner Familie, die werden doch sicher nicht anerkannt werden, alles andere FOtos, Telefonrechnungen sind erst aus der Zeit nach der Hochzeit


es gibt auch keinen Stempel in seinem Pass, daß das Visum abgelehnt wurde, wir haben jeweils eine schriftliche Benachrichtigung erhalten.
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Antwort #29 - 22.08.2011 um 18:28:12
 
Gibt es Stempel in deinem deutschen Pass von den Behörden im Kosovo? Oder Flugkarten, Fahrkarten? Somit könntest du beweisen, wann und wie lange ihr zusammen wart. Sonst ist nur bekannt, dass du bei der Hochzeit da warst, nicht aber dass ihr sonst zusammen wart. Die Fotos helfen natürlich, aber Stempel usw. würden auch eine bestimmte Zeit nachweisen, während der du mit ihm warst. Zeugen sind nicht entscheidend, könnten aber helfen. Die Telefonrechnungen sind ein wichtiges Indiz.

Am besten wäre es wohl, das was es gibt mit einem Anwalt zu besprechen.


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