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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.131 mal)
Muleta
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Antwort #135 - 24.11.2011 um 18:22:15
 
ohne mir jetzt die ganze Historie durchgelesen zu haben, klingt das jetzt alles nach einer absehbaren Katastrophe:

- Freizügigkeit in AT durch gesicherten LU erfordert auch eine KV. Eine deutsche gesetzliche KV reicht für einen Daueraufenthalt in AT nicht aus.

- Einer Klage gegen das Auswärtige Amt zum Zweck der Erteilung eines Visums nach D dürfte evt. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn gerade der Lebensmittelpunkt nach AT verlegt wird.

Es dürfte schwierig werden, gegenüber dem VG Berlin zu erklären, dass eigentlich ein Lebensmittelpunkt in D geplant ist und dennoch in AT (ernsthaft und nicht missbräuchlich) ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht angestrebt wird.

M.E. gehst Du entweder nach AT mit einer ernsthaften Perspektive von 1-2 Jahren, regelst erstmal dort alles mit Freizügigkeit und Nachzug und überlegst dann, ob ihr wirklich wieder nach D zurück kommen wollt.

Oder man macht die Klage am VG Berlin ohne diese ganze Österreich-Nummer.

Die jetzt verfolgte Lösung halte ich zwar für rechtlich möglich, aber auch für unglaublich schwer und mühsam durchzusetzen.
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Antwort #136 - 24.11.2011 um 19:02:11
 
bisher war alles sehr schwer ...
die Freizügigkeit in Österreich hab ich schon, ich habe dort ein Gewerbe angemeldet und bin so auch in einer Krankenversicherung pflichtversichert, diese versichert meinen Mann sobald er in Ö ist. DIe Klage in D soll eine Feststellungsklage sein, es soll also festgestelt werden, daß wir keine Scheinehe führen. Sollte das alles für uns nicht durchsetzbar sein, werden wir unser Leben in Ö leben und nicht mehr nach D zurückkehren. DIes wird der letzte Versuch sein in "meinem " Land zu leben, nachdem ich aber jetzt sowieso alles über die Grenze verlegt habe, kann es auch so bleiben. Der Termin in der Botschaft steht auch, ich hoffe wir kommen jetzt dann endlich zusammen, das Warten dauert schon viel zu lange.
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Antwort #137 - 24.11.2011 um 19:21:18
 
desideria67 schrieb am 24.11.2011 um 19:02:11:
die Freizügigkeit in Österreich hab ich schon, ich habe dort ein Gewerbe angemeldet und bin so auch in einer Krankenversicherung pflichtversichert, diese versichert meinen Mann sobald er in Ö ist


das ist gut.

desideria67 schrieb am 24.11.2011 um 19:02:11:
DIe Klage in D soll eine Feststellungsklage sein, es soll also festgestelt werden, daß wir keine Scheinehe führen


das wird wohl nicht funktionieren, weil das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen dürfte. Durch den nun geplanten Zuzug des Mannes nach Österreich wird sich bei einem zukünftigen Zuzug nach Deutschland eine völlig andere Sachlage ergeben, so dass keine "Wiederholungsgefahr" vorliegt. Die Feststellung würde sich ohnehin "nur" auf die Visumserteilung beziehen, so dass es hierfür ein Feststellungsinteresse geben müsste. Das VG wird aber nicht isoliert eine einzelne Erteilungsvoraussetzung ("eheliche LG" bzw. "keine Scheinehe") feststellen.
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Antwort #138 - 24.11.2011 um 19:33:59
 
reinhard schrieb am 25.09.2011 um 19:33:31:
Wenn Du gegen die Visumablehnung wegen Scheinehe nicht klagst, erkennt Du an, dass es eine Scheinehe ist.

Das landet so in der Akte. 



Ich dachte wir müssen klagen um uns zu rechtfertigen und die Scheinehe vom Tisch zu kriegen
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Antwort #139 - 24.11.2011 um 19:44:38
 
Ja, aber nur, wenn Ihr auch zusammenziehen wollt.

Jetzt sieht es ja so aus, als hättest Du die Pläne (in deutschland) aufgegeben, deshalb wird ein deutsches Gericht nicht mehr einsehen, wofür es denn arbeiten soll.

Wenn Du jetzt nach Österreich gezogen bist, sollte er ein Visum beantragen, und dann musst Du Dich ggf. mit Österreich auseinandersetzen. Wenn Ihr dort zusammen lebt, ist der Umzug nach Deutschland visumfrei möglich, deshalb ist dafür eine Entscheidung des VG auch nicht erforderlich.
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Antwort #140 - 24.11.2011 um 19:48:54
 
na das gibt mir doch AUftrieb  Smiley   wir werden uns dann erstmal ein schönes Leben in Ö machen , vorausgesetzt er darf dann als mein Mann wenigstens nach Ö kommen. Und dann werden wir entscheiden, was wir unternehmen und ob wir nach D gehen wollen später
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Antwort #141 - 24.11.2011 um 19:51:01
 
das dürfte reinhard so ausgedrückt haben, um es möglichst einfach und allgemeinverständlich zu formulieren und zwar so, dass es in "normalen" Fällen auch passt. Bei Euch ist es aber anders:

Wenn ein Antrag auf Erteilung eines (Ehegatten-)Visums abgelehnt wird und nicht dagegen geklagt wird, dann wird diese Ablehnung bestandskräftig. Ein neuer Antrag ohne Veränderungen der Sach- oder Rechtslage wird in solchen Fällen daher gar nicht mehr sachlich bearbeitet. Es gibt leider viele Menschen, die nach einer Ablehnung glauben, sie bräuchten nicht zu klagen, sondern könnten einfach ein paar Wochen später nochmal einen Antrag stellen und der würde dann ja vielleicht erfolgreich sein. Das ist aber falsch, vgl. § 51 VwVfG ( http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html ) Das dürfte reinhard gemeint haben.

In Eurem Fall würde sich aber durch den Nachzug des Mannes nach AT und ein dortiges Zusammenleben in ehelicher LG (was Ihr dann auch entsprechend dokumentieren solltet!) eine günstigere Sachlage ergeben und neue Beweismittel. Ihr könntet in diesem Falle also sehr wohl einen neuen Visumsantrag stellen (bzw. ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen).
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Antwort #142 - 24.11.2011 um 20:08:55
 
Wenn er ein Visum für Österreich bekommt und dort eine Karte als Familienangehöriger einer Freizügigkeitberechtigten, braucht er doch für den späteren gemeinsamen Umzug nach Deutschland kein Visum mehr. Er kann dann einfach umziehen und bekommt hier eine Karte oder eine AE.
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Antwort #143 - 24.11.2011 um 20:20:51
 
reinhard schrieb am 24.11.2011 um 20:08:55:
Wenn er ein Visum für Österreich bekommt und dort eine Karte als Familienangehöriger einer Freizügigkeitberechtigten, braucht er doch für den späteren gemeinsamen Umzug nach Deutschland kein Visum mehr


wenn dann später tatsächlich ein Fall von "mitgenommener" Freizügigkeit vorliegen sollte, dann träfe Deine Aussage natürlich zu. Wenn jedoch im Falle einer Rückkehr nach D "nur" eine AE 28 I 1 beansprucht werden kann/soll, dann wird man ihn evtl. auch auf ein Visumsverfahren verweisen können (mit der Begründung, dass die deklaratorische Aufenthaltskarte aus Österreich kein Aufenthaltstitel im Sinne von 39 Nr. 6 AufenthV sei)
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Antwort #144 - 24.11.2011 um 21:36:54
 
Muleta schrieb am 24.11.2011 um 20:20:51:
Wenn jedoch im Falle einer Rückkehr nach D "nur" eine AE 28 I 1 beansprucht werden kann/soll, dann wird man ihn evtl. auch auf ein Visumsverfahren verweisen können 


Ja, damit hast du genau die Begründung für eine Fortsetzungsfestellungsklage geliefert. Eine mögliche Rückkehr mit AE nach Deutschland in Zukunft. Da ist wohl mit einer rechtskräftigen Ablehnung eines FZF Visa schwer.

Zweite Begründung wären mögliche rechtliche Folgen, wenn ein Scheineheverdacht rechtskräftig festgestellt wird:
-Aufhebung der Ehe durch ein Familiengericht (§ 1314 BGB), wobei der Antrag auch von Verwaltungsbehörden gestellt werden kann (nur wenn die Ehegatten noch nicht zusammengelebt haben)
-Strafbarkeit (§ 95 AufenthG)

Muleta schrieb am 24.11.2011 um 20:20:51:
mit der Begründung, dass die deklaratorische Aufenthaltskarte aus Österreich kein Aufenthaltstitel im Sinne von 39 Nr. 6 AufenthV sei


Österreichische Aufenthaltskarte ist als Schengenfähig gemeldet, damit gilt 39 Nr. 6 AufenthV
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Antwort #145 - 24.11.2011 um 22:19:01
 
grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
Ja, damit hast du genau die Begründung für eine Fortsetzungsfestellungsklage geliefert. 


hast Du wenigstens eine Rechtsprechung, in der das erfolgreich durchgegangen ist? Eine vage Möglichkeit, dass das unter gänzlich veränderten Umständen nochmal relevant werden könnte zur Begründung eines Feststellungsinteresses?

Den allgemein hier herrschenden Optimismus zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage kann ich jedenfalls nicht teilen. Vgl. ganz allgemein hierzu z.B. VG Berlin vom 25.08.2011 - 21 K 116.11 V, Rn. 14).

grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
wenn ein Scheineheverdacht rechtskräftig festgestellt wird


ähm, die Gründe einer Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft/Bestandskraft. Insofern gibt es keine "rechtskräftige Feststellung einer Scheinehe".

grisu1000 schrieb am 24.11.2011 um 21:36:54:
Österreichische Aufenthaltskarte ist als Schengenfähig gemeldet, damit gilt 39 Nr. 6 AufenthV


so einfach ist es nicht (sehr ausführlich bei Maximowitz, http://www.migrationsrecht.net/component/option,com_joomlaw/Itemid,232/commentid... unter "Zu § 39 Nr. 6 AufenthV und der Aufenthaltskarte" )

Aber wir schweifen ab.
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« Zuletzt geändert: 24.11.2011 um 22:37:59 von Muleta »  

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Antwort #146 - 25.11.2011 um 00:09:55
 
Zitat:
)Feststellungsklage kann ich jedenfalls nicht teilen. Vgl. ganz allgemein hierzu z.B. VG Berlin vom 25.08.2011 - 21 K 116.11 V, Rn. 14).

In dem beschriebenen Fall ist keine Wiederholung möglich, sie ist bereits in Deutschland. In unserem Fall hier geht es um eine Schutzwürdigkeit der Ehe, mit Wiederholungsgefahr der Visaablehnung.

Muleta schrieb am 24.11.2011 um 22:19:01:
ähm, die Gründe einer Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft/Bestandskraft. Insofern gibt es keine "rechtskräftige Feststellung einer Scheinehe".


Das habe ich nicht behauptet. Aber es wäre eine rechtskräftige Visaablehnung aufgrund Scheineheverdacht mit all den nachfolgenden Konsequenzen die möglich wären.

Die Weitreichendste wäre eben, dass diese Visaablehnung als Rechtskräftig in der Ausländerakte steht. Das kann noch Jahre danach Nachteile im Umgang mit der Ausländerbehörde ergeben. Ich denke das der Ehepartner ein Recht darauf hat, das Festgestellt wird, das die Visaaablehnung rechtswidrig war, auch wenn kein Visaantrag mehr begehrt wird. Alleine um sich eine spätere Visabeantragung oder AE zu erleichtern.

Letztendlich entscheidet dies das Gericht.
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« Zuletzt geändert: 25.11.2011 um 00:21:25 von grisu1000 »  
 
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Antwort #147 - 25.11.2011 um 08:52:38
 
grisu1000 schrieb am 25.11.2011 um 00:09:55:
In dem beschriebenen Fall ist keine Wiederholung möglich, sie ist bereits in Deutschland. In unserem Fall hier geht es um eine Schutzwürdigkeit der Ehe, mit Wiederholungsgefahr der Visaablehnung.


es ging nicht um den konkreten Fall, sondern um die Ausführungen zum Beurteilungsmaßstab (tut mir leid, dass es jetzt in diesem Thread hängt, aber ich hab hier in letzter Zeit häufiger diesen Optimismus zum Thema Feststellungsklage gelesen - irgendwo sollte das auch mal auf eine praktische Ebene kommen):

[Wiederholungsgefahr] setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 – Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792 – Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994 – 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8).

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Antwort #148 - 25.11.2011 um 17:17:40
 
grisu1000 schrieb am 25.11.2011 um 00:09:55:
Alleine um sich eine spätere Visabeantragung oder AE zu erleichtern. 


Diese Feststellung ändert auch nichts an der Tatsache, daß die Ablehnung eines Antrags noch eine ganze Zeitlang im elektronischen System sichtbar bleiben wird.

Was aber für den vorliegenden Fall völlig irrelevant ist.
Wenn Partner über Jahre im Ausland zusammenleben, ist das immer in irgendeiner Form belegbar - ggf. über Zeugenaussagen.
Vor diesem Hintergrund dann aufgrund einer hornalten Entscheidung am damaligen Scheineheverdacht festzuhalten dürfte eher verwundertes Kopfschütteln hervorrufen als die Entscheidung über einen Visumantrag zu beeinflussen.

Daher scheint mir die Sorge unberechtigt.

Aber das hat Muleta oben auch schon gesagt.
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Antwort #149 - 25.11.2011 um 19:38:56
 
das heißt also jetzt für mich ? Wir können einfach unser Leben leben und sollten wir tatsächlich zurück nach D wollen ( ich glaub nicht die nächsten 1 - 2 Jahre, dazu hab ich jetzt zuviel Stress mit dem Umzug gehabt ), wird man uns damit keinen Strick drehen können ?
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