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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.117 mal)
desideria67
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19.08.2011 um 21:21:13
 
Hallo liebe Forianer,
jetzt melde ich mich schon wieder mit einer Frage. Ich habe im November 2010 meine Mann (Kosovo ) in seinem Heimatland geheiratet. Unsere gleichzeitige Befragung verlief nicht gut und das Visum für ihn wurde abgelehnt. Im Februar legten wir Remonstration bei der Botschaft ein. Bisher ist nichts passiert. Eine Anfrage wegen eines gemeinsamen Vorsprachetermins bei der Visastelle im Rahmen meines Urlaubs wurde bisher nicht beantwortet. Da ich aber nächste Woche bereits in Urlaub fahren will, bin ich ziemlich verunsichert. Ich denke, man will uns keinen Termin zur Vorsprache geben. Auch mein Mann konnte  bei der Botschaft nichts erreichen. Er sagt, ohne Termin kommen wir gar nicht rein. Muß man mir als deutschem
Staatsbürger nicht Gelegenheit zu einem Gespräch im Rahmen des Auslandsaufenthalts geben?
Wichtiger erscheint mir aber jetzt eine andere Frage. Mir wurde gesagt, daß uns, wenn ich im EU Ausland ( Österreich ) arbeite und dort eine Wohnung habe, die Einreisemöglichkeit im Freizügigkeitsrecht zustehen würde. Ich habe jetzt versucht mich dort ein wenig zu belesen, Gesetze sind aber nicht so mein Ding. Deshalb meine Frage, wenn ich als freiberufliche Pflegekraft einen Job in Österreich finde und eine Wohnung, würde mein Mann dann eine Aufenthaltskarte bekommen? Würde es eventuell auch reichen, meinen Wohnsitz dorthin zu verlegen und weiter hier in D zu arbeiten? Würde dies, wenn es denn so geht , wie ich es mir vorstelle, den Verdacht der Scheinehe ausräumen, da wir ja dann zusammen leben? Ganz viele Fragen , ich weiß, aber ich weiß auch nicht weiter, wir sehen einfach kein Ende und wollen doch nur zusammen sein. Wir wären für Auskünfte dankbar.

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Antwort #1 - 19.08.2011 um 22:41:58
 
Mir hat mal ein Anwalt gesagt wenn die FZF in Deutschland zum Deutschen Ehepartner abgelehnt wird.

Kann mann die FZF erneut nochmal beantragen wenn der Deutsche Ehepartner in ein anderes EU Staat umzieht,sich dort anmeldet u.s.w.

Dann sind die Gesetze wieder bei der FZF ganz anders, also viel lockerer als in Deutschland.

Weil der Deutsche Ehepartner in ein anderes EU Land lebt gelten
dann die EU vorschriften.

Ansonsten wenn der Deutsche Ehepartner in Deutschland lebt gelten die Deutschen vorschriften.

Und die EU Vorschriften sollen bei FZF viel lockerer sein als die Deutschen Vorschriften.

Und später kann mann ja von dem EU Land nach Deutschland wieder gemeinsam einreisen.

Oder was sagen die Experten dazu??
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sigi-n
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Antwort #2 - 20.08.2011 um 07:19:32
 
Dazu braucht es keinen Anwalt
Im prinzip richtig, aufenthaltsdauer sollte mind. 6 Monate sein
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desideria67
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Antwort #3 - 20.08.2011 um 09:40:43
 
das hört sich sehr gut an. Reicht es denn dann, wenn ich dort wohne,also meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlege, in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe und meinen Lebensunterhalt in Deutschland verdiene ?
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Antwort #4 - 20.08.2011 um 12:58:26
 
desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 09:40:43:
in Deutschland aber mit Nebenwohnung gemeldet bleibe



Der Trick ergibt keine Freizügigkeit, also mal die Forensuche, das Freigügikeitsgesetz etc. lesen
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desideria67
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Antwort #5 - 20.08.2011 um 14:05:28
 
... naja ich hab gelesen, aber nicht wirklich verstanden  unentschlossen  .  Kann ich dort wohnen ( auch ohne Nebenwohnung in Deutschland ) dann als Grenzgänger in Deutschland arbeiten oder muß ich hier zwingend alles aufgeben ?
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Antwort #6 - 20.08.2011 um 14:37:00
 
also nun hab ich noch mal gelesen, aber irgendwie find ich nicht wirklích eine Antwort auf die Frage... im Visahandbuch steht :      Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten
wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind
(niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im
Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen
(Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen ,                       . nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,


ich bin freiberufliche Altenpflegerin, verdiene meinen Lebensunterhalt so, bin durchaus in der Lage eine Familie allein zu unterhalten und abzusichern.... greift dann vielleicht für uns der Absatz :

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger
begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als
Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen
Unterhalt gewährt wird.


Ich wäre Euch dankbar, wenn mir das irgendwer erklären könnte .
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Antwort #7 - 20.08.2011 um 15:28:51
 
Ich versuchs mal
du hast deinen (einzigen) Wohnsitz in A, deinen Firmensitz in D (möglich auch bei einem Büroservice), bist finanziell abgesichert und hast eine KV  die auch A mit abdeckt (Auslanskrankenschein o. ä.)
Dann unterliegst du dem Freizügigkeitsgesetz.
Was A fordert in Bezug auf KV und finanzielle Absicherung musst du dort erfragen.
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desideria67
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Antwort #8 - 20.08.2011 um 16:14:10
 
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann doch  Smiley Smiley Smiley
hast du vielleicht auch noch eine Ahnung an wen ich mich in Österreich wenden kann? gibts da vielleicht auch so eine super tolle Website wie die Eure hier?
Wir sehen endlich wieder Licht und ich hab noch eine Woche Zeit mich in A kundig zu machen um meinem Mann dann das Ergebnis mitzuteilen...
Ich danke Dir von Herzem für Deine/Eure Hilfe.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 20.08.2011 um 18:27:43
 
Das Dumme ist, dass Eure Ehe schon einmal wegen einer feststehenden Scheinehe abgelehnt wurde. Ob dies noch im Klageweg ist, bleibt dahingestellt.

Die Staaten sollen/müssen bei der Bekämpfung von Scheinehen zusammenarbeiten.

Insofern können sich alle Überlegungen nach welchem System. Freizügigkeit wohnhaft in D mit Dienstleistungserbringung in A, oder wohnhaft in A immer vor dieser Einschränkung zu sehen.

Läuft bei euch nicht schon eine Klage? Dann wäre die Botschaft eh nicht mehr zuständig.

Urlaub genießen, dokumentieren und einfach ein paar Bilder u. ähnliche Nachweise nachreichen, ...
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Antwort #10 - 20.08.2011 um 20:19:17
 
desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 16:14:10:
oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann doch 


Damit kannst du in Österreich arbeiten und deinen Mann nachholen. Um als Rückkehrfall nach Deutschland zu gelten, gilt es schon weitere Klippen zu umschiffen (EuGH, Urteil C-370/90 – Singh). Du musst in Österreich Arbeitenehmerstatus haben und dort Wohnen.

Da dein Mann bereits dann ein abgelehntes Visa haben wird, wird die ABH im Rückkehrfall sicherlich den Vorgang genau prüfen und dann die Beschäftigung als Grenzgänger mit reiner Verlegung des Wohnsitzes als Umgehung des nationalen Visa einstufen.

VwV zum FreizügG/EU 1.3
Zitat:
.... Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember 2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).


VwV 3.0.2 sagt hierzu
Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem
anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies..... In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen Deutscher anwendbar. Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.


Eine reine Grenzgängertätigkeit, bei der du eben nur mal den Wohnsitz über die Grenze verlegst könnte genau einen solchen Verdacht auslösen. Um das korrekt zu machen ist schon IMHO etwas  mehr Aufwand nötig, nämlich die Verlegung des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes als Arbeitnehmer nach Österreich.

Zitat:
Das Dumme ist, dass Eure Ehe schon einmal wegen einer feststehenden Scheinehe abgelehnt wurde


Ablehnung erfolgte gemäß AufenthG. Da gilt gem. VwV zum AufenthG 27.1.8 das die Antragsteller beweislastpflicht sind, dass sie keine Scheinehe führen. Das heißt ein hinreichender Verdacht genügt, das Visa abzulehnen

Fällt der Antragsteller unter EU-Recht gilt hier das Visahandbuch Teil III-Besondere Bestimmungen für Familienangehörige von EU-Bürgern.  Da steht eindeutig das die Behörden Nachweisen müssen, dass ein Missbrauch vorliegt. Und eine Schienehe nachzuweisen ist IMHO fast unmöglich.

Auch bei einem Ruckumzug nach z.B einem Jahr nach Deutschland unter AufenthG haben die Ehepartner dann ein Jahr zusammengelebt. Das ist schon ein eindeutiges Argument gegen eine Scheinehe.
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Mutly
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Antwort #11 - 20.08.2011 um 20:20:29
 
desideria67 schrieb am 19.08.2011 um 21:21:13:
Deshalb meine Frage, wenn ich als freiberufliche Pflegekraft einen Job in Österreich finde und eine Wohnung, würde mein Mann dann eine Aufenthaltskarte bekommen?


Ja. Aber ob die österreichische Behörde die Echtheit der Ehe prüft, entscheidet diese selbst und aufgrund der Ablehnung des deutschen FZF-Antrags wäre es möglich.

desideria67 schrieb am 19.08.2011 um 21:21:13:
Würde es eventuell auch reichen, meinen Wohnsitz dorthin zu verlegen und weiter hier in D zu arbeiten?


Ja solange du dort auch krankenversichert bist. Eine inländische Krankenversicherung könnte verlangt werden, auch wenn eine deutsche Krankenversicherung weiterhin gilt, wenn dein Mann kommt, müsste auch er krankenversichert sein.

Aber: für die Mitnahme der Freizügigkeit, also damit dein Mann dann bei deiner Rückkehr eine Aufenthaltskarte beantragen könnte, müsstet ihr im anderen EU-Land zusammen leben, während du dort Arbeitnehmerin bist. Die Antworten auf die Fragen oben meinen, dann wärest du in Österreich freizügigkeitsberechtigt und dein Mann könnte dort mit dir leben, sofern kein Scheineheverdacht vorliegt.

Wenn ihr nicht sowieso in Österreich leben wollt, wäre es wahrscheinlich besser, gegen den Scheineheverdacht in Deutschland vorzugehen. Ansonsten evtl. einen österreichischen Antwalt fragen, wie es dort aussehen würde, denn das Problem könnte dort gleich sein, müsste aber nicht.

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Antwort #12 - 20.08.2011 um 22:07:48
 
Auch dürfte es derzeit wegen des abgelehnten Visums - denke Stempel ist im Pass, oder - auch nicht möglich sein mit dem Auto an der Schengenaussengrenze aufzuschlagen und eine Einreisevisum zu verlangen.
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Antwort #13 - 20.08.2011 um 22:26:49
 
grisu1000 schrieb am 20.08.2011 um 20:19:17:
Ablehnung erfolgte gemäß AufenthG. Da gilt gem. VwV zum AufenthG 27.1.8 das die Antragsteller beweislastpflicht sind, dass sie keine Scheinehe führen. Das heißt ein hinreichender Verdacht genügt, das Visa abzulehnen





das steht in

27.1a.1.1.5 Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen
bzw. Befragungen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls
zu prüfen, ob die Herstellung einer ehelichen
Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigt
ist, oder ob feststeht, dass es sich ausschließlich
um eine missbräuchliche Eheschließung
nach § 27 Absatz 1a handelt.


Es muss auf alle so deutlich sein, damit dies nicht greift.

27.1a.1.1.9 Ggf. kann die Ausländerbehörde bei verbleibenden
Zweifeln, die (noch) nicht die Versagung
des Aufenthaltstitels rechtfertigen, nach
dem Zuzug zunächst eine kurz befristete Aufenthaltserlaubnis
erteilen, um anlässlich der
Verlängerung das tatsächliche Bestehen der
ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland
festzustellen (siehe zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis
Nummer 28.1.6 und 30. 0. 11).


Aus meiner Sicht bleibt trotzdem die Erfordernis, dass wegen der Nichterweislichkeit die Behörde feststellt dass es eine Scheinehe ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 21.08.2011 um 09:01:00
 
grisu1000 schrieb am 20.08.2011 um 20:19:17:
Damit kannst du in Österreich arbeiten und deinen Mann nachholen. Um als Rückkehrfall nach Deutschland zu gelten, gilt es schon weitere Klippen zu umschiffen (EuGH, Urteil C-370/90 – Singh). Du musst in Österreich Arbeitenehmerstatus haben und dort Wohnen.


Hallo Grisu + Mutly,
prüft doch bitte mal eure Verlinkungen, Freizügigkeitsgesetz ist verlinkt mit den VwV zum AufenthaltsG. Ist für die TS sicher schwer zu durchschauen wenn Ihr als Erfahrene ihr solche Zusammenhänge präsentiert.

Es wird von allen hier auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit abgestellt, was verkehrt ist. Die TS ist Unternehmerin.
ich bitte in diesem Zusammenhang mal http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf zu lesen insbesondere Punkte 0 + 1 so wie das dazu relevante Urteil des EUGH In der Rechtssache C-60/00  Mary Carpenter.
Gemeinschaftrecht sticht in jedem Fall des FreizügigkeitsG
 
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« Zuletzt geändert: 21.08.2011 um 09:18:11 von sigi-n »  
 
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