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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 48.119 mal)
desideria67
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Antwort #105 - 27.09.2011 um 23:34:45
 
grisu1000 schrieb am 27.09.2011 um 21:36:30:
Unabhängig davon kannst du deinen Umzug nach Österreich vorbereiten.


also mein Umzug ist fast erledigt, Wohnung in Aussicht, aber muß ich denn wirklich unbedingt klagen wenn ich zurückkommen will, oder kann man die Klage irgendwie umgehen ?
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Antwort #106 - 28.09.2011 um 00:15:59
 
desideria67 schrieb am 27.09.2011 um 23:34:45:
aber muß ich denn wirklich unbedingt klagen wenn ich zurückkommen will, oder kann man die Klage irgendwie umgehen ? 


Du mußt gar nichts und kannst erst mal die Remonstration abwarten. Verläuft diese zu deinen Ungunsten und du klagst innerhalb der in des Bescheides genannten Frist nicht, ist die Ablehnung des Visa aufgrund Scheineheverdacht rechtskräftig.

Das kann, muss aber nicht zu späteren Komplikationen führen. Aber dann sind wir wieder beim Thema Optionen offen halten.
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Antwort #107 - 28.09.2011 um 00:20:52
 
Ok die letzte Frage hat sich erledigt, das hab ich jetzt verstanden, klagen muß ich um nachher nicht als Rückkehrfall zu gelten, da würde mir dann die Freizügigkeit versagt werden, also Feststellungsklage, dass wir keine Scheinehe führen. Ist das so richtig? Wenn das Verfahren dann entschieden ist kann ich mit ihm zurück nach Deutschland und er bekommt normal Aufenthalt ?



Was bedeutet denn das? Was ist eine Unterhaltsbescheinigung ? Wo bekommt man die ?

Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten
haben bei der Beantragung eines Ausnahmevisums
in schriftlicher Form den Nachweis
der tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen
(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).
Eine einfache Erklärung
des Familienangehörigen oder des Unionsbürgers
selbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in der
Vergangenheit Unterstützung erfolgt ist und diese
künftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jeden
weiteren Beleg nicht.
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Antwort #108 - 28.09.2011 um 00:31:12
 
desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 00:20:52:
Ok die letzte Frage hat sich erledigt, das hab ich jetzt verstanden, klagen muß ich um nachher nicht als Rückkehrfall zu gelten, da würde mir dann die Freizügigkeit versagt werden, also Feststellungsklage, dass wir keine Scheinehe führen. Ist das so richtig? Wenn das Verfahren dann entschieden ist kann ich mit ihm zurück nach Deutschland und er bekommt normal Aufenthalt ?


Nein, die Feststellungsklage hat formell nichts mit dem Rückkehrfall zu tun. Es geht eigentlich nur darum dass die Visaablehnung nicht rechtskräftig wird.

Auch wenn die Visaablehnung rechtskräftig wird, kann dein Mann als Rückkehrfall in Deutschland einreisen und eine Aufenthaltskarte nach EU-Recht beantrage. Es kann dann, muss aber nicht Schwierigkeiten mit der ABH geben. Dagegen spricht aber dass er mit dir zu diesem Zeitpunkt bereits zusammenlebt und unter die EU-Richtlinie fällt. Beides macht es der ABH schwer Scheinehe nachzuweisen.

Die erfolgreiche Klage ist also nicht Voraussetzung für eine Rückkehr. Sie macht es aber einfacher.

Zitat:
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandten
haben bei der Beantragung eines Ausnahmevisums
in schriftlicher Form den Nachweis
der tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen
(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).
Eine einfache Erklärung
des Familienangehörigen oder des Unionsbürgers
selbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in der
Vergangenheit Unterstützung erfolgt ist und diese
künftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jeden
weiteren Beleg nicht.


wo hast du das her?
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Antwort #109 - 28.09.2011 um 01:20:29
 
grisu1000 schrieb am 28.09.2011 um 00:31:12:
wo hast du das her?


http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf
hab versucht das zu verstehen, wenn ich die Wohnung habe will ich meinen Mann doch sofort holen und da hab ich geschaut welche Unterlagen ich benötige bei der Botschaft, nur das hab ich nicht verstanden, was ist denn ein Unterhaltsbescheid ich kenne das nur von Vätern die unterhaltspflichtig sind
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Antwort #110 - 28.09.2011 um 01:48:38
 
desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 01:20:29:
hab versucht das zu verstehen, wenn ich die Wohnung habe will ich meinen Mann doch sofort holen und da hab ich geschaut welche Unterlagen ich benötige bei der Botschaft, nur das hab ich nicht verstanden, was ist denn ein Unterhaltsbescheid ich kenne das nur von Vätern die unterhaltspflichtig sind 


1) Bei §3 Abs 2. Nr.2 FreizügG/EU geht es um Verwandte in aufsteigender Linie. Willst du den Vater oder Großvater deines Mannes mit Nachholen?
2) Du willst ein österreichisches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen, schaust dafür aber in deutschen Gesetzen nach. Fällt dir vielleicht was auf?

Richtige Unterlage wäre das EU-Visahandbuch, das gilt auch für die österreichischen Behörden:
http://www.info4alien.de/gesetze/eu/Visa-Handbuch-de.pdf

Da gibts ein Teil III S. 96ff: Besondere  Bestimmungen betreffend Antragsteller die Familienangehörige von EU-Bürgern oder Schweizerischen Staatsangehörigen sind.

Zitat:
3.6 Belege:
Um das Recht auf Erteilung eines Einreisevisums gemäß der Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller nachweisen, dass er unter die Richtlinie fällt. Dies geschieht durch Vorlage der Dokumente, die für die drei oben angeführten Fragen relevant sind. So ist nachzuweisen, dass

• es einen EU-Bürger gibt, von dem der Antragstellter Rechte ableiten kann,
• es sich bei dem Antragsteller, dessen Identität nachzuweisen ist (Reisepass), um einen Familienangehörigen handelt (Heirats- oder Geburtsurkunde, Beleg für ein Unterhaltsverhältnis, schwerwiegende gesundheitliche Gründe, Dauerhaftigkeit der Partnerschaft usw.) und
• der Antragsteller einen EU-Bürger begleitet oder ihm nachzieht (zum Beispiel Nachweis, dass der EU-Bürger bereits im Aufnahmemitgliedstaat wohnhaft ist, oder Bestätigung, dass der EU-Bürger in den Aufnahmemitgliedstaat reisen wird).
Einem fest verankerten Grundsatz des EU-Rechts im Bereich der Freizügigkeit zufolge können Antragsteller selbst wählen, mit welchen Belegen sie nachweisen möchten, dass sie unter die Richtlinie fallen (familiäre Beziehung, Unterhaltsverhältnis usw.). Die Mitgliedstaaten können die Vorlage bestimmter Dokumente (zum Beispiel einer Heiratsurkunde als Nachweis für die Eheschließung) verlangen, sollten aber andere Nachweise nicht ablehnen. Weitere Informationen zu den Belegen sind der Kommissionsmitteilung KOM(2009) 313 endgültig zu entnehmen.


Belege die Sinn machen:
-Deine österreichische Freizügigkeitsbescheiningung
-Deine österreichische Meldebescheinigung
-Eheurkunde

Mann kann auch beim österreichischen Konsulat fragen.
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Antwort #111 - 28.09.2011 um 02:03:29
 
grisu1000 schrieb am 28.09.2011 um 01:48:38:
Du willst ein österreichisches Einreisevisa im Rahmen der EU-Freizügigkeit beantragen, schaust dafür aber in deutschen Gesetzen nach. Fällt dir vielleicht was auf?



Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder  unentschlossen
Ich habe ja nun mit dem deutschen Konsulat schon wirklich schlechte Erfahrungen gemacht. Vom Österreischischen hab ich noch nicht mal eine Web-Site gefunden, wohl aber eine Telefonnummer, also versuch ich mal da anzurufen.
Ich danke Dir für Deine Antworten, ich denk, ich bin schon ein Stück weiter. Ich lese auch im österreischischem Forum, aber ich komme mit den Suchfunktionen nicht zurecht, ich finde da nur andere Beiträge die eigentlich nicht so richtig auf meinen passen , aber ich wurschtle mch so durch, mit Eurer Hilfe.... danke
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Antwort #112 - 28.09.2011 um 15:14:37
 
desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 02:03:29:
Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder

EU Recht "gilt" für alle Länder.
du hast aber die deutsche Umsetzung des EU-Rechts in ein deutsches Gesetz (bzw. die Verwaltungsvorschrift dazu) zitiert. Das kann weitergehen als das EU Recht und gilt nicht ausserhalb Deutschlands.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #113 - 28.09.2011 um 16:43:21
 
desideria67 schrieb am 28.09.2011 um 02:03:29:
Ich dachte das ist EU Recht und gilt für alle Länder


Wie Erne sagt, EU-Recht gilt in allen EU-Ländern. Maßgebend ist die Richtlinie 2004/38. Doch diese wird im nationalen Recht umgesetzt und da kann es in der Praxis Unterschiede geben.

Die österreichische Umsetzung findest du im NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Und zwar im 4. Hauptstück des 2. Teils, §§51-57.

Relevant sind insb. §§51, 52 und 53. Dort sind die Voraussetzungen für dich und deinen Mann zu finden sowie die Nachweise, die vorzulegen sind.

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Antwort #114 - 28.09.2011 um 18:21:49
 
Danke Mutly
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Antwort #115 - 30.09.2011 um 23:33:31
 
Hallo,
ich habe jetzt eine Wohnung in Ö, leider noch keine Arbeit, aber die find ich sicher auch bald. Der Mietvertrag läuft ab 1.11. , meine Frage : kann ich bis dahin schon irgendwas machen in Richtung Einreise meines Mannes oder muß ich bis zum November warten bis wir ein Visum beantragen können?
Und für mich auch noch ganz wichtig : Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, können uns die Behörden bei Freizügigkeit in Ö keine Scheinehe " einfach so " unterstellen, sondern müssen das beweisen und ihm die Einreise gestatten ? Ist das so, oder muß ich mich da jetzt auch noch einmal auf diesen Vorwurf vorbereiten und wie kann ich ihn gegebenenfalls gleich im Vorfeld ausräumen? Soll ich besser gleich die Beweise , die ich im Remonstrationsverfahren vorgelegt habe mitnehmen? Ich möchte diesmal mit meinem Mann gemeinsam zur Botschaft gehen um das Visum zu beantragen.
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Antwort #116 - 01.10.2011 um 08:56:51
 
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück.

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Antwort #117 - 01.10.2011 um 09:46:40
 
Zitat:
fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück. 

Das wäre die slowenisch-kroatische oder die ungarisch-serbische Grenze. Bist Du Dir sicher, daß ein Kosovare so einfach nach Serbien oder Kroatien einreisen kann ?
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Antwort #118 - 01.10.2011 um 12:19:20
 
Zitat:
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück.


Mit UNMIK-Pass braucht er ein Transitvisum für Kroatien und das wird er nur bekommen, wenn er ein Einreisevisum für Österreich hat.
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Antwort #119 - 01.10.2011 um 18:23:15
 
Zitat:
Das Sicherste ist, nutz ein langes WE oder zwei freie Tage, fahr zur Aussengrenze der EU und treff dich mit ihm und fahrt zusammen zurück. 


das Visa Handbuch sagt aber, daß dort ein Visum nur erteilt werden "muß" bei zwingenden Gründen die auch nachzuweisen sind, die nächste EU Aussengrenze wäre Griechenland, da sprechen wir die Sprache nicht mal, ich habe Angst ,daß sie uns zurückschicken

Saxonicus schrieb am 01.10.2011 um 09:46:40:
Das wäre die slowenisch-kroatische oder die ungarisch-serbische Grenze. Bist Du Dir sicher, daß ein Kosovare so einfach nach Serbien oder Kroatien einreisen kann ? 


mit kosovarischem Paß ... keine Chance ! Er bräuchte zumindest auch für Croatien ein Visum zur DUrchreise, der Weg ist uns sicher verschlossen, durch Serbien kommen wir nicht, da kann ich selbst kaum durch da herrschen Sitten, von denen ein Normaldeutscher kaum träumt. SO wie ich da durchkomme, würde man mich in Deutschland verhaften ( ich fahre mit einem anderen Kosovaren dort durch )

Ich dachte eigentlich schon an den "normalen " Weg, ich hab gelesen, ein Einreisevisum kann man auch beantragen, wenn der EU Bürger ( also Ich ) vorhat in einen Mitgliedsstaat zu gehen und der Ehegatte ihn begleiten will. Also der Mietvertrag ist da, Montag schau ich, daß die Anmeldung bei der Gemeinde steht, das läuft ja irgendwie bissel anders als bei uns.
Mein Gedanke war, daß ich so ja nachweisen kann, daß ich vorhabe mich in einem Mitgliedssstaat niederzulassen, weiß jemand ob das wirklich schon ausreicht um das Visum zum 1.11. (dann tritt der Mietvertrag in Kraft ) zu beantragen und dann zu bekommen? DIe Bearbeitung soll ja , inklusiv Terminvereinbarung in ca. 4 WOchen erledigt sein.
Oder muß ich bei diesem Weg tatsächlich wieder mit einem Scheinehevorwurf rechnen? Dann würde ich doch den Weg über Griechenland wählen  unentschlossen
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