desideria67 schrieb am 20.08.2011 um 16:14:10:oooohhhhh suuuuuuuuuuper.... soweit paßt das dann doch
Damit kannst du in Österreich arbeiten und deinen Mann nachholen. Um als Rückkehrfall nach Deutschland zu gelten, gilt es schon weitere Klippen zu umschiffen (EuGH, Urteil C-370/90 – Singh). Du musst in Österreich Arbeitenehmerstatus haben und dort Wohnen.
Da dein Mann bereits dann ein abgelehntes Visa haben wird, wird die
ABH im Rückkehrfall sicherlich den Vorgang genau prüfen und dann die Beschäftigung als Grenzgänger mit reiner Verlegung des Wohnsitzes als Umgehung des nationalen Visa einstufen.
VwV zum FreizügG/EU 1.3
Zitat:.... Während sich Unionsbürger im Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaat nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh, Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember 2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdings können sich Deutsche und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auf das Gemeinschaftsrecht über die Freizügigkeit berufen, wenn sie während oder nach Beendigung der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren. Solche so genannten „Rückkehrfälle“ Nr. 62/63 GMBl 2009 Seite 1271 treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf, welche Regelungen auf den Familiennachzug drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einem Deutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlich unten Nummer 3.0.2).
VwV 3.0.2 sagt hierzu
Zitat:Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem
anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“). Dies..... In diesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, bei dem sich der Deutsche und seine Familienangehörigen in einer Situation befinden, die der Situation des Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und von seinem Herkunftsstaat mit seiner Familie nach Deutschland kommt. Wenn ein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sind ausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auch auf die drittstaatsangehörigen
Familienangehörigen Deutscher anwendbar. Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällen muss jedoch darauf geachtet werden, ob es sich um eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Ausreise lediglich vorübergehend war und dem Zweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungen diente, ist das Bestehen der Freizügigkeit wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.
Eine reine Grenzgängertätigkeit, bei der du eben nur mal den Wohnsitz über die Grenze verlegst könnte genau einen solchen Verdacht auslösen. Um das korrekt zu machen ist schon
IMHO etwas mehr Aufwand nötig, nämlich die Verlegung des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes als Arbeitnehmer nach Österreich.
Zitat:Das Dumme ist, dass Eure Ehe schon einmal wegen einer feststehenden Scheinehe abgelehnt wurde
Ablehnung erfolgte gemäß
AufenthG. Da gilt gem.
VwV zum
AufenthG 27.1.8 das die Antragsteller beweislastpflicht sind, dass sie keine Scheinehe führen. Das heißt ein hinreichender Verdacht genügt, das Visa abzulehnen
Fällt der Antragsteller unter EU-Recht gilt hier das Visahandbuch Teil III-
Besondere Bestimmungen für Familienangehörige von EU-Bürgern. Da steht eindeutig das die Behörden Nachweisen müssen, dass ein Missbrauch vorliegt. Und eine Schienehe nachzuweisen ist
IMHO fast unmöglich.
Auch bei einem Ruckumzug nach z.B einem Jahr nach Deutschland unter
AufenthG haben die Ehepartner dann ein Jahr zusammengelebt. Das ist schon ein eindeutiges Argument gegen eine Scheinehe.