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Hochzeit US - BRD Hilfe bei AE. (Gelesen: 1.424 mal)
Themen Beschreibung: Wir heiraten diese Woche, US - BRD was brauchen wir für AE?
Bobbz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.08.2011 um 21:26:09
 
Hallo, wir heiraten diese Woche, Sie US Bürger, Ich deutscher.

Nachdem meine Freundin mit Touristenvisum eingereist ist, wir alle Dokumente übersetzt haben und vom OLG die nötigen Unterlagen haben (Befreiung der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses), werden wir diese Woche heiraten.

Wir haben bei der Ausländerbehörde im Rathaus nachgefragt, Sie sagte uns beim ersten Besuch vor drei Monaten, das bei Hochzeit alles kein Problem sei mit der AE.

Heute wurde mir mitgeteilt, das für Familienzusammenführung folgende Unterlagen notwendig seien: hä?

- Unsere Heiratsurkunde
- Ihr Pass
- mein Perso
- 1 biometrisches Passbild (von Ihr)
- mein Mietvertrag
- 3 Gehaltsabrechnungen
- Goethezertifikat Schockiert/Erstaunt

Nun zur Frage, stimmt das alles?

Sie hat keine Sprachkenntnisse, lernt allerdings (@home), ich war der Meinung das US Bürger hier priviligiert seien.

Die Dame von der Ausländerbehörde meinte Sie könne ja ein Visum für ein Jahr bekommen um einen Sprachkurs zu besuchen, dürfe dann nicht arbeiten. Hierzu sollten wir eine Anmeldung zu einem anerkannten Bildungsträger vorlegen.
Hierzu müssen wir dann wohl nachweisen das Ihr 345€ pro Monat an Geld zur Verfügung stehen.

Ich habe nach einer Fiktion gefragt, um den Erwerb des A1 Zertifikats zu ermöglichen. Sie meinte Sprachvisum für ein Jahr währe leichter, Sie wolle im Regierungspräsidium nachfragen.
Ich soll mich Mittwoch melden, Hochzeit is Freitag.

Und weiter, können die es uns verbieten zusammen unserer Ehe nachzugehen weil wir nicht sonderlich reich sind? weinend

Unser Problem ist auch das wir zusammen sein wollen, Sie jedoch Ihren (Rück-)Flug verschieben möchte (Ihre Familie besuchen).

Wir stehen beide leider etwas unter (Zeit-)Druck.
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erne
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Antwort #1 - 15.08.2011 um 22:05:05
 
Bobbz schrieb am 15.08.2011 um 21:26:09:
Nun zur Frage, stimmt das alles?

ist alles plausibel,
manchmal will die ABH sogar mehr sehen.

Bobbz schrieb am 15.08.2011 um 21:26:09:
Sie hat keine Sprachkenntnisse, lernt allerdings (@home), ich war der Meinung das US Bürger hier priviligiert seien.

nope
(aber fast: wenn sie zu einem Amerikaner nach D ziehen würde, bräuchte sie kein A1 ... aber du bist kein Amerikaner, sondern Deutscher)

Bobbz schrieb am 15.08.2011 um 21:26:09:
Und weiter, können die es uns verbieten zusammen unserer Ehe nachzugehen weil wir nicht sonderlich reich sind?

wie bitte?
wer verbietet Euch etwas? Sie muss nur bis zum Ablauf ihres Touristenvisums (oder des Visafreien Aufenthalts) etwas Deutsch lernen (nach aktueller Gesetzeslage).

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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.08.2011 um 23:07:41
 
Öhm, Modalarm um uns auf nen neuen thread hinzuweisen,
dazu is das nicht da, sondern um auf "kritische Inhalte" hin
zu weisen.

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sigi-n
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Antwort #3 - 15.08.2011 um 23:24:11
 
Bobbz schrieb am 15.08.2011 um 21:26:09:
Sie meinte Sprachvisum für ein Jahr währe leichter, Sie wolle im Regierungspräsidium nachfragen.
Ich soll mich Mittwoch melden, Hochzeit is Freitag.


Nachschulung ist hier bitter nötig, ich hoffe das der RP das sofort macht.

Da sie nach § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 41

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

geniest und somit die AE in D bantragen kann. Wie dann mit den Sprachnachweisen zu verfahren ist kannst du selbst nachlesen.

erne schrieb am 15.08.2011 um 22:05:05:
ist alles plausibel,
manchmal will die ABH sogar mehr sehen.


Hier soll keine Plausibilitätsprüfung durch geführt werden. Der TS fragt ob die Forderungen berechtigt sind, Mietvertrag und Gehaltsnachweise sicher nicht, A1 unter Vorbehalt.
Was die ABH möchte ist deren Sache, ich möchte gerne keine Steuern zahlen, ist auch nicht zulässig.

erne schrieb am 15.08.2011 um 22:05:05:
Touristenvisums (oder des Visafreien Aufenthalts)


Es empfiehlt sich den zuvorgeannten §41 zu lesen, was soll hier ein Touristenvisum/Visafreier Aufenthalt?
Wie war das mit Quantität und Qualität?
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erne
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Antwort #4 - 16.08.2011 um 00:33:59
 
sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
Hier soll keine Plausibilitätsprüfung durch geführt werden. 


Diese Fragen sind plausibel und üblich.

sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
Der TS fragt ob die Forderungen berechtigt sind, Mietvertrag und Gehaltsnachweise sicher nicht, 

Man muss den Mietvertrag und Gehaltsnachweise nicht zeigen ... wenn man Wert auf Verzögerungen legt und ein "klasse" Verhältniss zu seiner ABH.
Dass die ABH danach frägt, ist üblich.
Dass auch ohne Gehaltsnachweis (weil z.B. gar keine existieren) die AE nach §28.1 im Regelfall nicht verweigert werden kann, ist klar ...

sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
A1 unter Vorbehalt.

ach, unter welchem Vorbehalt braucht man kein A1 mehr?
(edit: wenn du auf die Ausnahmen abzielst, dann schreib das doch explizit. Wenn man unter diese Ausnahmen nicht fällt, ist der A1 beizubringen, und die Frage danach absoluter Standard)


sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
Was die ABH möchte ist deren Sache,

richtig ... man kann was einfach erreichen, oder auch nicht.

nebenbei: was bitte ist an den Fragen unzulässig?
(wie Dein Vergleich mit Steuerhinterziehung?)


sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
was soll hier ein Touristenvisum

weiss ich doch nicht,  der TS hat selber vom Torusitenvisum geschrieben.
sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
was soll hier ein ... Visafreier Aufenthalt?
US Amerikaner können auch visafrei einreisen.


sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
Es empfiehlt sich den zuvorgeannten §41 zu lesen,

yep, und wie soll der weiter helfen?
Die Verlobte ist ja bereits in D und der TS ist ja bereits in Kontakt mit ABH um die AE zu bekommen.



sigi-n schrieb am 15.08.2011 um 23:24:11:
Wie war das mit Quantität und Qualität? 

schlechte Laune?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.08.2011 um 07:28:13
 
erne schrieb am 16.08.2011 um 00:33:59:
ach, unter welchem Vorbehalt braucht man kein A1 mehr?
(edit: wenn du auf die Ausnahmen abzielst, dann schreib das doch explizit. Wenn man unter diese Ausnahmen nicht fällt, ist der A1 beizubringen, und die Frage danach absoluter Standard)



gilt da §30 AufenthG nicht mehr?

..
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

...
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Die Freundin ist doch Amerikanerin.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 16.08.2011 um 08:09:39
 
Veto - Irrtum!

Zitat:
der Ausländer


Der Ausländer = die Bezugsperson (hier deutsch) und
nicht der nachzugswillige Ehegatte!
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