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Sozialleistungsbezug nach Einreise bei Ehegatten-/Sorgeberechtigtennachzug (Gelesen: 64.467 mal)
sandryte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 13.09.2012 um 15:07:30
 
Hallo,

ich wollte hier gerne mal meinen Dank an  den Threadstarter aussprechen. Wir haben uns an seine Infos gehalten (Antrag Jobcenter --> Ablehnung --> Antrag Sozialamt --> Ablehnung --> Eilantrag beim Sozialgericht) und das Gericht hat gestern zu unserem Gunsten entschieden. Das Ganze hat auch gar nicht so lange gedauert - seit erster Antragstellung bis zur Gerichtsentscheidung gerade mal 2 Monate.

Also, ich kann nur jedem raten: kämpft für Euer Recht und lasst Euch von den Behörden nicht abwimmeln!

sandryte
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Muleta
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Antwort #16 - 13.09.2012 um 15:35:40
 
Obwohl die Problematik jetzt eigentlich schon steinalt ist, zieren sich die Sozialbehörden übrigens immer noch und verweisen selbst in größten Notsituationen dann gern auf Caritas, Tafeln und Bahnhofsmission...

Inzwischen ist das Thema bei den Gerichten aber so gut bekannt, dass ein Eilrechtsantrag stets Erfolg haben dürfte - wenn man vorher ordentliche Anträge stellt und dann wirklich den Weg zum Sozialgericht geht!

Auf Grund der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen ist die Rechtslage aber selbstverständlich auch bei den beteiligten Behörden hinlänglich bekannt - was die dortigen Sachbearbeiter zu einer ständigen rechtswidrigen Entscheidungspraxis treibt, entzieht sich leider meiner Kenntnis und meinem Vorstellungsvermögen
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Zeno
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Antwort #17 - 21.09.2012 um 15:28:14
 
Wir haben uns auch bereits informiert, und beim Job-Center ist ein Antrag erst 3 Monate nach der Einreise möglich. Jedenfalls hat dies uns die Sachbearbeiterin erzählt. Bei der Frage ob man sich woanders wenden soll, hat sie nur mit den Schultern gezuckt. Deswegen sind wir zur Zeit auf ein wenig Unterstützung von Familie und Verwandten angewiesen. Es bleiben uns noch 3 Wochen bis wir den Antrag beim Job-Center stellen können, da sind die 3 Monate auch um. Ein Antrag beim Sozialamt hätte sich nicht gelohnt, da es alles viel zu lange gedauert hätte, zu mal die eAT erst letzte Woche fertig wurde. Und ohne die eAT hätten wir nichts machen konnten außer sich für KV anzumelden.
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reinhard
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Antwort #18 - 21.09.2012 um 15:41:28
 
@Zeno: Das ist falsch.

Ihr stellt den Antrag sofort nach der Einreise beim JobCenter. Das leitet ihn an das Sozialamt weiter. Dort wird er rückwirkend zum Antragstermin bewilligt.

Die AE reicht Ihr nach, sobald sie da ist, die wird ja ebenfalls zum Datum des Antrages ausgestellt.

So bekommt Ihr von Anfang an Euer Geld.

Falls Ihr lieber von Familie und Verwandten leben wollt, ist das natürlich in Ordnung. Solange Ihr ein Einkommen aus Geschenken bezieht, muss keine Behörde zahlen.
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Zeno
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Antwort #19 - 21.09.2012 um 23:15:07
 
reinhard schrieb am 21.09.2012 um 15:41:28:
@Zeno: Das ist falsch.

Ihr stellt den Antrag sofort nach der Einreise beim JobCenter. Das leitet ihn an das Sozialamt weiter. Dort wird er rückwirkend zum Antragstermin bewilligt.

Die AE reicht Ihr nach, sobald sie da ist, die wird ja ebenfalls zum Datum des Antrages ausgestellt.

So bekommt Ihr von Anfang an Euer Geld.

Falls Ihr lieber von Familie und Verwandten leben wollt, ist das natürlich in Ordnung. Solange Ihr ein Einkommen aus Geschenken bezieht, muss keine Behörde zahlen.


Danke reinhard!

Ärgerlich Oh JE! Wir waren von Anfang an dort, die Sachbearbeiter meinten, dass es nicht möglich ist mit einem FZF-Visum einen Antrag zu stellen. Wir waren auch beim Sozialamt, und die haben uns auch bestätigt, dass dies nicht möglich ist. Das Wasser steht uns bis zum Hals, da wir das nötige Geld geliehen haben um über die Runden zu kommen.

eAT hat er schon letzte Woche bekommen, mit dieser sind wir sofort wieder zum Job-Center gefahren und wurden da natürlich sofort abgewiesen mit der 3-Monatigen Wartezeit als Begründung.

Was sollen wir jetzt am besten machen? Wieder hingehen? Wenn ja, wie sollten wir das am besten anstellen, so dass wir nicht wieder abgewiesen werden? Sollten wir uns dann mit bestimmten Paragraphen ausrüsten bevor wir hingehen? So dass wir nicht zum dritten Mal abgewiesen werden Griesgrämig.


Denn genau mit dieser Begründung wurden wir abgewimmelt:

Zitat:
Keinen Antrag auf das Arbeitslosengeld II dürfen Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe stellen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind auch Ausländer sowie deren Familienanghörige während der ersten drei Monate nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Zeit sind Ausländer und Bürger der EU sowie deren Familienmitglieder vom ALG II ausgeschlossen

http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-antrag.php
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« Zuletzt geändert: 21.09.2012 um 23:28:55 von Zeno »  
 
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reinhard
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Antwort #20 - 22.09.2012 um 12:47:10
 
Ihr solltet einen Antrag stellen, egal wo.

Nicht-zuständige Stellen müssen den Antrag an zuständige Stellen weitergeben.

Erst ab dem Antrag kann auch bezahlt werden. "Hingehen" nützt genauso wenig wie "Reden".

Auf Zahlung klagen (Sozialgericht ist kostenlos, und Ihr gewinnt hundertprozentig) könnt Ihr erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der schriftliche Antrag vorliegt.
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Antwort #21 - 23.09.2012 um 11:26:26
 
Zeno schrieb am 21.09.2012 um 23:15:07:
Zitat:
Keinen Antrag auf das Arbeitslosengeld II dürfen Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe stellen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind auch Ausländer sowie deren Familienanghörige während der ersten drei Monate nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Zeit sind Ausländer und Bürger der EU sowie deren Familienmitglieder vom ALG II ausgeschlossen ...

http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-antrag.php




Die Formulierung "Keinen Antrag stellen dürfen" ist im Rechtsstaat prinzipiell falsch, wird aber von Sachbearbeitern gern benutzt, damit sie nachher nichts in der Akte haben und behaupten können, man sei nie da gewesen und habe nie einen Antrag gestellt. 

Auch wenn der Sachbearbeiter meint man haben keinen Anspruch kann und sollte man trotzdem den Antrag schriftlich stellen, darauf bestehen dass die Behörde ihn zur Akte nimmt (notfalls einfach auf denTisch legen und wenn man das Büro verlässt dort liegen lassen!) und auf einem schriftlichen Bescheid bestehen.

Hierauf hat man einen Rechtsanspruch, die Behörde muss den Antrag prüfen wenn man darauf besteht!


Zutreffend wäre demnach allenfalls "Keinen Anpruch haben...". Aber auch das ist hier falsch:
* Für die ersten 3 Monate sprechen Sozialgerichte zunehmend wg Art 6 GG entgegen dem Wortlaut ALG II zu, hilfsweise Sozialhilfe nach 3. Kapitel SGB XII.
* Auch der Ausschluss von nur arbeitsuchenden Unionsbürgern ist verfassungs- und europarechtlich höchst umstritten und die Mehrzahl der Gerichte spricht entgegen dem Wortlaut die Leistungen zu.

Wenn die Behörde ablehnt oder unzumutbar lange nicht entscheidet und man kein Geld hat kann man auch ohne Ablehnungsbescheid jederzeit einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Antragstellung.pdf


Ich habe dank Eures Postings das Hartz IV Forum auf den Fehler hingewiesen, die werden das sicher bald korrigieren!


Ausführliche Infos und aktuelle Rechtsprechung zum Thema Alg II und Sozialhilfe für Ausländer gibts hier:
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
> Gesetzgebung

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Antwort #22 - 02.02.2013 um 00:24:09
 
Das Bundessozialgericht hat hierzu am 30.1.2013 eine für alle Jobcenter bundesweit verbindliches Urteil gefällt, ALG II MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen jetzt auch in den ersten 3 Monaten gezahlt werden (ein Sozialhilfeantrag ist also nicht mehr nötig):

--> http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580/0#0
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Antwort #23 - 02.02.2013 um 12:20:02
 
Bezieht sich das Urteil nur auf Nachzug zum deutschen Ehepartner oder auch Kind???
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Antwort #24 - 02.02.2013 um 15:44:54
 
Da es bisher an einem wirksamen Link zu diesem Urteil fehlt, stelle ich den mal hier rein
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b...
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lili160373
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Antwort #25 - 02.02.2013 um 20:22:41
 
Ich habs durchgelesen und trotz meiner sehr guten Deutschkenntnisse wenig verstanden da mir das Beamtendeutsch nicht so liegt.Mich würde nur interessieren  ob das Urteil auch auf Drittstaatangehörige(Serbien) mit Fzf-Visum zum dt.Kind zutrifft.
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Antwort #26 - 03.02.2013 um 10:01:25
 
Ich sehe das so, dass die Entscheidung des BSG das abdeckt. -

Es ist darin ja gerade besonders ausdrücklich von den verfassungsmäßig zu berücksichtigenden Rechten des deutschen Kindes, dessen Geburt in dem Fall, der dort behandelt wird, offenbar bevor gestanden hat, die Rede.


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Antwort #27 - 07.02.2013 um 20:31:23
 
Wie ist es eigentlich, wenn man nicht FZf- Visum sondern Eheschließungsvism bekommt, dann muss ja nur bis zu Eheschließung der Lebensunterhalt gesichert sein.
Wenn wir jetzt aber schon im 1. Monat nach der Einreise meines Verlobten heiraten, hat er dann Anspruch auf AlG II Oder Sozialhilfe?
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Antwort #28 - 07.02.2013 um 21:06:33
 
supersunshine schrieb am 07.02.2013 um 20:31:23:
Wenn wir jetzt aber schon im 1. Monat nach der Einreise meines Verlobten heiraten, hat er dann Anspruch auf AlG II


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Antwort #29 - 20.05.2013 um 00:04:57
 
Hallo,

ich denke, es würde vielleicht einige hier interessieren. Uns wurde auch gesagt, dass mein Mann nach FZF keinen Anspruch auf ALG2 hätte. Nach einigen Monaten sollte ich sogar bisher "zuviel" erhaltene Leistungen in Höhe von ca. 600€ zurückzahlen, da mein Mann mit mir in einer Gemeinschaft gelebt hatte und somit verpflichtet gewesen war, mit mir die Kosten zu teilen! Da habe ich natürlich sofort schriftlich widersprochen und im Einzelnen unseren Fall geschildert, dass er kein Einkommen hatte und noch nicht arbeiten könne und dass wir beide von meinem kargen ALG2 haben 3 Monate lang haben leben müssen und Schulden gemacht hätten. Nach ein paar Wochen kam die Überraschung: Wir mussten nicht nur die angeblich zu Unrecht bezogenen Leistungen nicht zurückzahlen; sondern es wurden uns auch für die ersten 3 Monate seines Aufenthaltes nachträglich erstattet! Also ist es eben DOCH möglich, in den ersten 3 Monaten Unterstützung zu bekommen, sobald es unbedingt notwendig ist und einen Antrag zu stellen schadet nicht.
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