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Abweisung von AE nach §18? (Gelesen: 2.317 mal)
Themen Beschreibung: Abweisung von neuen Arbeitsvertrag?
Zwitscher
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.05.2011 um 17:59:13
 
Kurze Frage,
ein Freund hat eine AE nach §18 seid ca. 5 Jahren,
jetzt hat er seinen neuen Arbeitsvetrag
(vom gleichen Arbeitgeber wie in den letzten Jahren)
dem ABH vorgelegt.
Jetzt kam ein Brief , wo der Vertrag abgelehnt wurde.
Jetzt meine Frage:
Können die das so einfach?
Was passiert dann mit der AE nach §18?Denn davon steht im Bescheid nichts?
Ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten und Einspruch einzulegen?
Wie sind eigentlich die Kriterien , wonach die gehen?
(verstehe nicht das man jahrelang zustimmt und dann auf einmal ablehnt)
Hoffe Ihr habt einen Rat.Danke unentschlossen
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Lezemsky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.05.2011 um 23:17:18
 
Was meinst du bei "Vertrag abgelehnt"? Hat die Agentur für Arbeit nicht zugestimmt? Falls so, dann ist es meiner Meinung nach nicht rechtmäßig, und hier ist warum:

http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html#9

1.) Nach §9 BeschVerfV kann dein Freund mit seiner AE §18 schon nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten, mit welcher er keine zukünftige Zustimmung von der Agentur für Arbeit benötigt, falls er seine Firma wechseln möchte.

2.) Falls er keine 24 Monate Rentenversicherung bezahlt hat, kann er trotzdem diese uneingeschränkte Arbeitserlaubnis bekommen wenn er sich drei Jahre lang legal mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten hat.

Aber ich bin nicht sicher wovon du hier wirklich redest. Ich weiß nicht was genau abgelehnt wurde, und von wem (ABH oder Bundesagentur für Arbeit).
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schweitzer
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Antwort #2 - 17.05.2011 um 07:25:55
 
Lezemsky schrieb am 16.05.2011 um 23:17:18:
Falls so, dann ist es meiner Meinung nach nicht rechtmäßig,


... nur dann nicht, wenn im Vorfeld die Streichung der beschränkenden Auflage (Arbeit nur bei einem bestimmten Arbeitgeber) beantragt worden ist. - Das mag wie "Formsache" aussehen, aber da die Vorschrift des § 9 BeschVerfV  eine "Kann" - Bestimmung (Ermessensvorschrift) ist, gibt es da nicht einfach einen Automatismus.

Aber einiges an Fragen wäre hier auch sonst noch klärungsbedürftig:

Welche Nebenbestimmungen zur AE nach § 18 AufenthG gab es bisher (wie lauteten diese genau)?

Gab es eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses oder endete jetzt einfach ein bislang befristeter Vertrag bei dem Arbeitgeber? Würde das "neue" Arbeitsverhältnis "nahtlos" an das alte anschließen?

Wie lautet die Begründung der Ablehnung der ABH? (wäre vielleicht nicht schlecht, das anonymisiert mal als Anhang hier reinzustellen)?


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Antwort #3 - 17.05.2011 um 12:12:42
 
Also, er arbeitet seit 2006 bei ein und den gleichen Arbeitgeber. (In seinen Visum steht , das er nur dort arbeiten darf.)
Dieser Arbeitsvertrag ist allerdings immer für ein Jahr befristet . Der Chef hat wie diesmal auch immer einen neuen  Vertrag ausgestellt .Und diesen beim ABH abgegeben.
Aber diesmal bekam erst der Chef ein Schreiben , warum er ausgerechnet IHN als Arbeitnehmer brauch, denn es gäbe in Deutschland genug Arbeitslose.

Und jetzt bekam mein Bekannter, von ABH ein Schreiben, wo dieser Vertrag abgelehnt wurde.
Der Chef bekam keine weitere Benachrichtigung darüber.

Mich wundert es, denn warum wird es jedes Jahr verlängert und jetzt auf einmal nicht mehr.
Im Schreiben steht aber auch nicht das er ausreisen muß(aber das denke ich mir, denn er hat ja nur eine AE nach §18,und ohne Arbeit ist die doch ungültig, oder?)

Der Chef hat aber Probleme mit den Finanzamt, kann es damit zusammen hängen?
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schweitzer
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Antwort #4 - 17.05.2011 um 12:32:21
 
Zwitscher schrieb am 17.05.2011 um 12:12:42:
In seinen Visum steht , das er nur dort arbeiten darf.


Ja, dann mangelt es an dem, was ich bereits schrieb: Er hat dezidiert nie die Streichung der beschränkenden Auflage nach § 9 BeschVerfV beantragt.

Das soll er jetzt und, wenn möglich, solange er noch in Arbeit ist, unbedingt nachholen und für den Fall der Ablehnung um schriftlichen und begründeten Bescheid ersuchen!

Wird seinem Antrag entsprochen, kann er in der Folge arbeiten wo er will.


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Antwort #5 - 17.05.2011 um 13:22:17
 
Zwitscher schrieb am 17.05.2011 um 12:12:42:
Und jetzt bekam mein Bekannter, von ABH ein Schreiben, wo dieser Vertrag abgelehnt wurde.

mag daran liegen, dass die ABH erkannt hat, dass der Arbeitsvertrag dem Arbeitsrecht entgegenstehen könnte. (Vorsicht: meine Aussagen sind alle im Konjunktiv!)

War die Befristung in den vorhergehnden Verträgen mit oder ohne sachlichen Grund?
lies mal § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Wenn bereits ein (befristeter oder unbefristeter) Arbeitsvertrag bestanden hat, dann darf der nächste, direkt anschliessende nicht ohne sachlichen Grund befristet sein.
Zudem kann es je nach Fallkonstellation (z.B. jeweils befristete Einjahresverträge) sein, dass ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag gar nicht mehr zulässig ist. Ein Verlängerung ist nur 3x möglich, d.h. 4xEinJahresvertrag, dann ist Schluss.

Das gilt unabhängig vom Ausländerrecht.
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Antwort #6 - 17.05.2011 um 14:50:58
 
schweitzer schrieb am 17.05.2011 um 12:32:21:
Ja, dann mangelt es an dem, was ich bereits schrieb: Er hat dezidiert nie die Streichung der beschränkenden Auflage nach § 9 BeschVerfV beantragt.

Das soll er jetzt und, wenn möglich, solange er noch in Arbeit ist, unbedingt nachholen und für den Fall der Ablehnung um schriftlichen und begründeten Bescheid ersuchen!

Wird seinem Antrag entsprochen, kann er in der Folge arbeiten wo er will.


=schweitzer=



Ja, genau. Die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis nach §9 BeschVerfV muss beantragt werden, aber durch die ABH, und dann leitet die ABH den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit.

Ich habe noch nie davon gehört dass jemand mit einer AE §18 die Voraussetzungen nach §9 BeschVerfV erfüllt hat und der Antrag abgelehnt wurde.
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Antwort #7 - 17.05.2011 um 16:07:09
 
Lezemsky schrieb am 17.05.2011 um 14:50:58:
muss beantragt werden, aber durch die ABH


Das ist falsch. Der Antragsteller ist der Ausländer, der möchte, dass die Nebenbestimmung gestrichen wird. Punkt. - Die ABH wird nicht "von sich aus" tätig.

Und da, wie es in § 9 BeschVerfV heißt, ausdrücklich ohne Prüfung gemäß § 39 (2) AufenthG die "allgemeine Erlaubnis" zur Beschäftigung erteilt werden kann, braucht die Arbeitsagentur da nicht gefragt zu werden.


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Antwort #8 - 17.05.2011 um 16:41:32
 
schweitzer schrieb am 17.05.2011 um 16:07:09:
Das ist falsch. Der Antragsteller ist der Ausländer, der möchte, dass die Nebenbestimmung gestrichen wird. Punkt. - Die ABH wird nicht "von sich aus" tätig.

Und da, wie es in § 9 BeschVerfV heißt, ausdrücklich ohne Prüfung gemäß § 39 (2) AufenthG die "allgemeine Erlaubnis" zur Beschäftigung erteilt werden kann, braucht die Arbeitsagentur da nicht gefragt zu werden.


=schweitzer=


Sie haben mich nicht richtig verstanden. Mein Deutsch ist nicht perfekt, also habe ich mich vielleicht nicht klar ausgedrückt. Der Ausländer muss den Antrag bei der ABH stellen, das habe ich gemeint. Der Antragsteller kann nicht zu der Bundesagentur für Arbeit gehen um so einen Antrag zu stellen.

Aber sowiet ich weiß, muss die Bundesagentur für Arbeit trotzdem gefragt werden, weil es die BA ist, die diese "Globalzustimmung" an die ABH schickt. Die ABH schreibt dann "Beschäftigung gestattet" im Pass des Ausländers. Es ist die BA die prüft ob der Ausländer 24 Monate Rentenversicherung bezahlt hat. Nach dieser Globalzustimmung (uneingeschränkte Arbeitserlaubnis) braucht die ABH keine Zustimmungen mehr von der BA.

Aber in einem Fall wo der Ausländer nicht die 24 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung erfüllt, dann gibt es auch die folgende möglichkeit - § 9 Beschverfv 1.2:

Zitat:
§ 9 Beschverfv 1.2

Er sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


In diesem Fall (§9 Beschverfv 1.2) weiß ich nicht ob die BA entscheidet, oder die ABH.
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« Zuletzt geändert: 17.05.2011 um 16:56:19 von Lezemsky »  
 
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Antwort #9 - 17.05.2011 um 17:25:32
 
Super danke, hört sich sehr hilfreich an...
Ein Dickes danke Smiley LG
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