schweitzer schrieb am 17.05.2011 um 16:07:09:Das ist falsch. Der Antragsteller ist der Ausländer, der möchte, dass die Nebenbestimmung gestrichen wird. Punkt. - Die
ABH wird nicht "von sich aus" tätig.
Und da, wie es in § 9
BeschVerfV heißt, ausdrücklich ohne Prüfung gemäß § 39 (2)
AufenthG die "allgemeine Erlaubnis" zur Beschäftigung erteilt werden kann, braucht die Arbeitsagentur da nicht gefragt zu werden.
=schweitzer=
Sie haben mich nicht richtig verstanden. Mein Deutsch ist nicht perfekt, also habe ich mich vielleicht nicht klar ausgedrückt.
Der Ausländer muss den Antrag bei der ABH stellen, das habe ich gemeint. Der Antragsteller kann nicht zu der Bundesagentur für Arbeit gehen um so einen Antrag zu stellen.
Aber sowiet ich weiß, muss die Bundesagentur für Arbeit trotzdem gefragt werden, weil es die BA ist, die diese "Globalzustimmung" an die
ABH schickt. Die
ABH schreibt dann "Beschäftigung gestattet" im Pass des Ausländers. Es ist die BA die prüft ob der Ausländer 24 Monate Rentenversicherung bezahlt hat. Nach dieser Globalzustimmung (uneingeschränkte Arbeitserlaubnis) braucht die
ABH keine Zustimmungen mehr von der BA.
Aber in einem Fall wo der Ausländer nicht die 24 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung erfüllt, dann gibt es auch die folgende möglichkeit - § 9 Beschverfv 1.2:
Zitat:§ 9 Beschverfv 1.2
Er sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
In diesem Fall (§9 Beschverfv 1.2) weiß ich nicht ob die BA entscheidet, oder die
ABH.