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Zurückweisung und Einreisesperre für 5 Jahre (Gelesen: 12.530 mal)
Transrapid
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01.05.2011 um 18:39:21
 
Sollte mein Thema schon anderweitig behandelt worden sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis.
Meine Freundin ist russische Staatsangehörige. Es handelt sich um eine langjährige partnerschaftliche Beziehung. Wir hatten eine Eheschließung zum Jahresende angedacht.
Sie war zuletzt erstmals im Besitz eines "unechten" Jahresvisums. Bei der Berechnung des frühestmöglichen Einreisetermins für das 2. Halbjahr ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Sie war daher 2 Tage zu früh am Flughafen in Deutschland und wurde zurückgewiesen.
Anfangs war von der Bundespolizeit auch ein geduldeter Aufenthalt im Transit angesprochen worden, der Schichtleiter entschied sich leider dagegen.
Ein Ergebnis des wegen versuchter Einreise ohne Aufenthaltstitels eingeleiteten Verfahrens bei der deutschen Justiz ist nicht bekannt.
Bekanntermaßen erfolgen Zustellungen grundsätzlich behördenintern, so dass mir keine Informationen dazu vorliegen.
Meine Freundin konnte dann 2 Wochen später mit diesem Visum problemlos einreisen. Auch nach einem im Besuchszeitraum von 90 Tagen liegenden Aufenthalt außerhalb von Schengen erfolgte eine ungehinderte Wiedereinreise.
Nun wurde jüngst ein neuer Visumantrag bei der Botschaft in Moskau gestellt. Dieser wurde abgelehnt unter Hinweis auf SIS und eine dort eingetragene Einreisesperre von 5 Jahren. Starttermin hierfür war der Tag der erfolgten Zurückweisung.
Remonstration wird erfolgen, sollte aber kein Ergebnis zeigen, wenn die Bundespolizei die Einreisesperre hat einmelden lassen. Dann verweigert die Botschaft das Visum auf Basis fremd eingemeldeter Daten. Eine Visumserteilung würde ins Leere laufen, da Einreise polizeilich  verhindert werden wird.
Anfrage auf Datenauskunft wurde beim BKA "SIRENE" gestellt.

Fragen:
War die Eintragung der Einreisesperre von der veranlassenden Stelle mitzuteilen?
Wieso konnten die weiteren Einreisen nach der Zurückweisung ohne Beanstandung erfolgen, obwohl die Einreisesperre schon bestanden haben muss?
Erhält die Ausländerbehörde von einem solchen Vorgang Kenntnis?
Ist die Einreisesperre von 5 Jahren eine Regeleinmeldung oder unterliegt sie Ermessensspielräumen?
Welche Möglichkeiten habe ich, die Frist für die Einreisesperre verkürzen zu lassen, wenn ich positiv weiß, wer die Einreisesperre veranlaßt hat?
Was soll ich tun, um meine Freundin baldmöglichst hier wiederzusehen?
Danke im Voraus für alle Antworten.
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Daddy
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Antwort #1 - 02.05.2011 um 19:43:52
 
Hi...

Erst mal etwas Grundsätzliches vorab... eine Zurückweisung zieht keine Einreisesperre nach sich.
Lediglich eine Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung hat gem. § 11 AufenthG eine derartige zur Folge.

Transrapid schrieb am 01.05.2011 um 18:39:21:
Wieso konnten die weiteren Einreisen nach der Zurückweisung ohne Beanstandung erfolgen, obwohl die Einreisesperre schon bestanden haben muss?

Wie schon oben gesagt, eine Einreisesperre besteht nicht, möglicherweise wurde nur die Zurückweisung ins AZR eingetragen. Dieser Eintrag führt in der Folgezeit nicht zwangsläufig zu einer Einreiseverweigerung.

Transrapid schrieb am 01.05.2011 um 18:39:21:
Erhält die Ausländerbehörde von einem solchen Vorgang Kenntnis?

Nein, welche denn? Bei einem Besuchs- / Touristenvisum gibt es keine zuständige ABH.

Transrapid schrieb am 01.05.2011 um 18:39:21:
Was soll ich tun, um meine Freundin baldmöglichst hier wiederzusehen?

Deine Freundin oder du als (bevollmächtigter) Vertreter sollte die veranlassende BPOL- Stelle um Löschung einer möglichen Eintragung bitten.

Mir sind Fälle bekannt, dass ein Visum allein aufgrund der Tatsache versagt wurde, dass die BPOL einen Zurückweisungsvermerk ins AZR eingetragen hat.
Zwei Möglichkeiten... erstens die zuständige BPOL- Dienststelle kontaktieren oder vorher eine Selbstauskunft beim BVA anfordern.

Daddy
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Transrapid
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Antwort #2 - 02.05.2011 um 23:46:44
 
Hi Daddy, besten Dank für Deine Antwort.
Daddy schrieb am 02.05.2011 um 19:43:52:
Erst mal etwas Grundsätzliches vorab... eine Zurückweisung zieht keine Einreisesperre nach sich.
Lediglich eine Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung hat gem. § 11 AufenthG eine derartige zur Folge.

Okay, und wie sieht das mit Artikel 96 Abs. 3 SDÜ aus, den ich nachfolgend auszugsweise zitiere: "Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, dass der Drittausländer...  zurückgewiesen... worden ist, .....ein Verbot der Einreise .... enthalten oder davon begleitet sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise... beruhen muß."
Daddy schrieb am 02.05.2011 um 19:43:52:
Wie schon oben gesagt, eine Einreisesperre besteht nicht, möglicherweise wurde nur die Zurückweisung ins AZR eingetragen. Dieser Eintrag führt in der Folgezeit nicht zwangsläufig zu einer Einreiseverweigerung.

Die Visumablehnung der Moskauer Botschaft liegt mir vor. Darin wird unzweifelhaft die Erteilung des Visums wegen des Bestehens einer fünfjährigen Einreisesperre laut SIS versagt.
Sonstige Versagungsgründe werden nicht genannt. Mir sind auch sonstige Ablehnungsgründe nicht bekannt.

Als meine Freundin in Moskau ein neues Visum für Vielreisende beantragen wollte, wurde die  Annahme des Visumantrages im Sonderverfahren für Vielreisende wegen des Zurückweisungsstempels abgelehnt. Bei einem Kontakt mit der Visastelle der Botschaft vor der erneuten Beantragung des Visums im Normalverfahren wurde auch direkt nach dem Bestehen einer Einreisesperre gefragt.  Warum wohl?
Die erneuten Einreisen nach der Zurückweisung waren jedoch nach übereinstimmender Meinung von uns und der Botschaft ausreichender Grund für die Annahme, dass eine Einreisesperre nicht vorliegt.
Die Selbstauskunft zum Schengen Informations System (SIS) haben wir aktuell beim BKA beantragt. Mir scheint es unverzichtbar zu sein herauszufinden, welche Stelle die Einmeldung der Einreisesperre veranlasst hat. Wir können ja nicht einmal ausschließen, dass die Mitarbeiter der Bundespolizei in der Botschaft die Einreisesperre erst anlässlich der Beantragung des neuen Visums eingemeldet haben. Oder ist das total abwegig?

Erst wenn wir sicher sind, welche BPOL-Dienststelle die Einmeldung , ob fälschlich oder ermessensfehlerhaft eingemeldet hat, können wir etwas zur Löschung oder Fristverkürzung der Einreisesperre tun. Stimmst Du mir insoweit zu?
Sollte die BKA Auskunft zu SIS kein Ergebnis bringen, sollten wir als nächstes wohl eine Selbstauskunft beim BVA anfordern.

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Daddy
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Antwort #3 - 03.05.2011 um 19:02:18
 
Transrapid schrieb am 02.05.2011 um 23:46:44:
Okay, und wie sieht das mit Artikel 96 Abs. 3 SDÜ aus

Du vergleichst Äpfel mit Birnen oder verwechselst nur Begriffe... Eine Ausschreibung iSv Art.96 ist keine Einreisesperre iSv § 11 AufenthG.

Auch das folgende irritiert mich ein wenig...

Transrapid schrieb am 02.05.2011 um 23:46:44:
Darin wird unzweifelhaft die Erteilung des Visums wegen des Bestehens einer fünfjährigen Einreisesperre laut SIS versagt.

da laut Art. 112 SDÜ eine andere Frist wie fünf Jahre genannt wird.
Zitat:
Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen.

Fünf Jahre sind mir nur im Rahmen der RL 2008/115/EG aka Rückführungsrichtline bekannt.

Transrapid schrieb am 02.05.2011 um 23:46:44:
Wir können ja nicht einmal ausschließen, dass die Mitarbeiter der Bundespolizei in der Botschaft die Einreisesperre erst anlässlich der Beantragung des neuen Visums eingemeldet haben. Oder ist das total abwegig?

Ja, das ist komplett abwegig... wie gesagt, es besteht keine Einreisesperre nach § 11 AufenthG. Des Weiteren bekommt die BPOL nicht mit, wenn jemand bei einer deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragt, da ist kein Platz für Verschwörungstheorien.
Entweder liegen die Gründe für eine Ausschreibung im SIS oder AZR vor oder nicht.

Transrapid schrieb am 02.05.2011 um 23:46:44:
Erst wenn wir sicher sind, welche BPOL-Dienststelle die Einmeldung , ob fälschlich oder ermessensfehlerhaft eingemeldet hat, können wir etwas zur Löschung oder Fristverkürzung der Einreisesperre tun. Stimmst Du mir insoweit zu? 

Jain... veranlassen kann das nur die BPOL- Dienststelle, die die Zurückweisung verfügt hat... und die kennt ihr. Ich wiederhole mich... eine Einreisesperre nach § 11 AufenthG gibt es aufgrund einer Zurückweisung nicht!

Daddy
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Antwort #4 - 11.05.2011 um 23:40:11
 
Hi,
auch ich bin inzwischen davon überzeugt, dass eine Zurückweisung keine Einreisesperre zur Folge hat.
Es bleibt festzuhalten, dass die deutsche Botschaft in Moskau  die Ausstellung eines neuen Visums mit schriftlichem Hinweis auf eine fünfjährige Einreisesperre laut SIS verweigerte. Der Beginn der genannten Frist ist identisch mit dem Tag der erfolgten Zurückweisung.
Und jetzt wird es mehr als merkwürdig. Die beantragte Selbstauskunft nach Art. 109 SDÜ aus SIS wurde vom BKA Wiesbaden ca. 3 Wochen nach der Visumverweigerung erteilt. Danach besteht keine Ausschreibung in SIS.
Damit gibt es für eine Befristung oder Löschung der behaupteten Einreisesperre keinen Adressaten. Aber wie kam es jetzt zu der Visumversagung, wenn keine Einreisesperre besteht? Abfrage falscher Personalien durch die Botschaft?
Sollen wir jetzt das Ergebnis der vorsorglich getätigten Remonstration abwarten? Gibt es sonstige Vorschläge? 
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Antwort #5 - 12.05.2011 um 11:31:43
 
Den Bescheid des BKA, dass keine Einreisesperre besteht, sollte zum anhängigen Remonstrationsverfahren mit dem Hinweis, dass vor dem Hintergrund dieses Bescheids die Visumsablehnung (die sich ja auf eine vorhandene Einreisesperre beruft) unverständlich erscheint nachgereicht werden.
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Antwort #6 - 12.05.2011 um 13:27:42
 
Die Zurückweisung hat keine Einreiseperre zur Folge. Es kann aber sein, dass aufgrund der Zurückweisung durch die Bundespolizei eine Grenzfahndung veranlasst wurde, deren Löschung man erst beantragen muss, und zwar bei der Bundespolizeidirektion.

Wenn du schreibst, dass Ihr heiraten wollt und eine Kopie von deinem Pass beilegst und eine Meldebescheinigung, dann sollte die Löschung der Grenzfahndung kein Problem sein.

Ich habe einmal jemandem bei dem Aufsetzen eines solchen Schreibens an die Bundespolizeidirektion geholfen.

Ich würde erst einmal schriftlich bei der Bundespolizei anfragen, ob deine Freundin zur Grenzfahndung ausgeschrieben ist (mit Vollmacht von ihr). Dann bekommst du einen Brief zurück mit Aktenzeichen und Durchwahl des SB. An den kannst du dich dann direkt wenden.
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Antwort #7 - 01.06.2011 um 23:01:58
 
Die Botschaft hat nunmehr nach fast 4 Wochen geantwortet. Entgegen der im Ablehnungbescheid genannten Ausschreibung in SIS beruft sie sich nunmehr darauf, dass im Ausländerzentralregister Einreisebedenken festgehalten seien.
Auskunft aus dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralregister wurde bereits vorsorglich am 09.05.2011 angefordert. Eine Antwort steht bislang aus.
Was geht hier vor?? Hat jemand einmal ähnliche Erfahrungen gemacht??
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Antwort #8 - 04.06.2011 um 00:25:21
 
So, nun liegt auch die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister vor. Eingetragen wurde durch die Bundespolizei die erfolgte Zurückweisung und zusätzlich Einreisebedenken. Wirkung der Einreisebedenken wurde befristet auf 5 Jahre.
Worauf könnte sich die Bundespolizei dabei erfolgreich berufen. Kosten im Zusammenhang mit der zur Zurückweisung sind beglichen. Nach meiner Ansicht kann sie sich auch nicht auf  § 5 Abs. 1 AufenthG stützen oder denke ich da verkehrt?
Sollte  ich nunmehr die Bundespolizei um die Begründung der geäußerten Einreisebedenken bitten?
Ist die Botschaft wegen der Einreisebedenken grundsätzlich daran gehindert, ein Schengenvisum zu erteilen?
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Antwort #9 - 05.06.2011 um 14:40:10
 
Transrapid schrieb am 04.06.2011 um 00:25:21:
Sollteich nunmehr die Bundespolizei um die Begründung der geäußerten Einreisebedenken bitten?

Schaden kann dies sicherlich nicht! Je nach Antwort kann es sinnvoll sein, sie zum Remonstrationsverfahren nachzureichen.
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Antwort #10 - 03.09.2011 um 01:53:56
 
und so ging es weiter:
Die Bundespolizei wurde anwaltlich zur Löschung der eingemeldeten Einreisebedenken, für die es keine haltbaren Gründe gab, aufgefordert und kam dem nach einigen Wochen nach.
Die Botschaft ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken, beruft sich weiterhin auf Einreisebedenken, wobei sie nunmehr trotz mehrerer in der Vergangenheit bereits erteilter Visen die Rückkehrwilligkeit meiner Freundin in Frage stellt, so dass Klage gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid beim VG Berlin eingereicht wurde.
Mit der Klageerwiderung läßt sich die Botschaft Zeit.............
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Antwort #11 - 03.09.2011 um 14:38:15
 
Für die Klageerwiderung ist auch das Auswärtige Amt zuständig und nicht mehr die Botschaft.
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Antwort #12 - 04.09.2011 um 02:02:33
 
formal sicherlich richtig (da die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Auswärtige Amt ist) .., aber lassen wir mal dahingestellt, dass letztlich die Botschaft dem Auswärtigen Amt zuarbeiten muss......
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Antwort #13 - 04.09.2011 um 09:49:08
 
Transrapid schrieb am 04.09.2011 um 02:02:33:
formal sicherlich richtig (da die Beklagte die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Auswärtige Amt ist) .., .


Dann wende dich doch an die Abteilung im AA, sollte die Abteilun 509 sein, oder an den Bürgerservice, ... Wenn eine Klage schnell erledigt werden kann, wird man dies ggf.. tun.

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Antwort #14 - 04.09.2011 um 10:43:28
 
Weder Bürgerservice noch das Fachreferat sind eierlegende Woll-, Milch- und Fleischsäue, die alles im Sinne des Bürgers bzw. Ausländers lösen, was da so ankommt.

Will sagen:
Durch die Klage ist das AA bereits unmittelbar (nicht nur durch die Botschaft) beteiligt. Interesse an aussichtslosen Prozessen hat auch im AA niemand.
Wenn also die Klage so aussichtsreich wäre, daß sie fast sicher (durch das AA) verloren wird, sehen das die Spezialisten auch und werden intern dementsprechend auftreten.

Daher sehe ich nicht, was dann Bürgerservice oder Fachreferat ändern können oder sollen.


Wenn natürlich der Kläger sinnvolle und gute Fakten und Argumente - neue wohlgemerkt - vorträgt, kann man die auch unmittelbar zur Kenntnis geben.

Das dürfte schneller zum Erfolg führen, als sie sich für eine Verhandlung aufzuheben und dort als Überraschung zu präsentieren.
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Antwort #15 - 04.09.2011 um 11:20:36
 
Petersburger schrieb am 04.09.2011 um 10:43:28:
Wenn natürlich der Kläger sinnvolle und gute Fakten und Argumente - neue wohlgemerkt - vorträgt, kann man die auch unmittelbar zur Kenntnis geben. 


Hallo Petersburger,
da das ja dein spezialgebiet ist mal einige Nachfragen:

alter Fakt ist sind die gelöschten Einreisebedenken, sind gelöschte Eintragen durch die AV weiterhin verwendbar?

Weiterer alter Fakt zur Rückkehrbereitschaft sind die mehrfachen Visa und das unechte Jahresvisum, zählen diese nur nach spez. Gesichtspunkten für eine AV?

Remo abgelehnt, wo also in welchem Rahmen vorlegen?
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Antwort #16 - 04.09.2011 um 11:22:02
 
Du bist mir bestimmt nicht böse, daß ich mich aus einem Klageverfahren heraushalte, oder?

Wenn es um neue Fakten geht, kann man die sowohl der Botschaft vorlegen als auch dem AA.
Letzteres ist z.B. über den Bürgerservice möglich, aber mit konkretem Hinweis auf das Klageverfahren.

In meiner Praxis gab es schon einen Fall, wo der Antragsteller einfach einen neuen Visumantrag gestellt hat, in dem die neuen Fakten vorgetragen wurden. Die wurden natürlich auch dem AA übermittelt und er hat sein Visum bekommen, nachdem er die Klage zurückgezogen hat (Die war ja nun sinnlos.)
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Antwort #17 - 28.03.2013 um 12:16:51
 
Es gab keine neuen Fakten, die der Botschaft und dem AA sowie dem Gericht noch hätten mitgeteilt werden können.

So ging es weiter:
Das Klageverfahren vor dem VG verlief zeitlich ziemlich zäh. (Zeitdauer bis zur dann erfolgten Visumerteilung annähernd 1 Jahr.)
Der berichterstattende Richter gab dem AA nach Prüfung der Klageschrift und der teils unzutreffender Klagerwiderung des AA sowie der Botschaftsakten deutlich zu verstehen, dass er keine Gründe feststellen könne, die gegen die Annahme einer weiterhin bestehende Rückkehrwilligkeit der russischen Staatsangehörigen sprechen würden, da keine Veränderungen nachweisbar seien. Dem fügte er die Frage hinzu, ob sich das AA mit einer erneuten Visumerteilung unter Auflagen einverstanden erklären könne.
Eine Reaktion des AA erfolgte erst nach Wochen und entsprechender Erinnerung. Angeboten wurde Visumerteilung gegen Klagerücknahme.
Dem haben wir letztendlich mit Bauchschmerzen zugestimmt, obwohl uns ein Urteil aus Gründen der Rechtssicherheit (Zukunft) lieber gewesen wäre.
Der Berichterstatter beim VG hat uns aber bei mehrfachen Kontakten zu verstehen gegeben, dass bei einem (möglicherweise) der Klage stattgebenden Urteil das AA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den weiterführenden Rechtsweg beschreiten werde. In Anbetracht der weiter zu erwartenden Verfahrensdauer haben wir daher nolens volens die Klagerücknahme erklärt.
Die Botschaft hat sodann das begehrte unechte Jahresvisum erteilt und sich hierzu ausnahmsweise mit einer Abwicklung auf dem Postweg einverstanden erklärt.
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