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Zurückweisung und Einreisesperre für 5 Jahre (Gelesen: 12.461 mal)
sigi-n
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Antwort #15 - 04.09.2011 um 11:20:36
 
Petersburger schrieb am 04.09.2011 um 10:43:28:
Wenn natürlich der Kläger sinnvolle und gute Fakten und Argumente - neue wohlgemerkt - vorträgt, kann man die auch unmittelbar zur Kenntnis geben. 


Hallo Petersburger,
da das ja dein spezialgebiet ist mal einige Nachfragen:

alter Fakt ist sind die gelöschten Einreisebedenken, sind gelöschte Eintragen durch die AV weiterhin verwendbar?

Weiterer alter Fakt zur Rückkehrbereitschaft sind die mehrfachen Visa und das unechte Jahresvisum, zählen diese nur nach spez. Gesichtspunkten für eine AV?

Remo abgelehnt, wo also in welchem Rahmen vorlegen?
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Petersburger
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Antwort #16 - 04.09.2011 um 11:22:02
 
Du bist mir bestimmt nicht böse, daß ich mich aus einem Klageverfahren heraushalte, oder?

Wenn es um neue Fakten geht, kann man die sowohl der Botschaft vorlegen als auch dem AA.
Letzteres ist z.B. über den Bürgerservice möglich, aber mit konkretem Hinweis auf das Klageverfahren.

In meiner Praxis gab es schon einen Fall, wo der Antragsteller einfach einen neuen Visumantrag gestellt hat, in dem die neuen Fakten vorgetragen wurden. Die wurden natürlich auch dem AA übermittelt und er hat sein Visum bekommen, nachdem er die Klage zurückgezogen hat (Die war ja nun sinnlos.)
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Antwort #17 - 28.03.2013 um 12:16:51
 
Es gab keine neuen Fakten, die der Botschaft und dem AA sowie dem Gericht noch hätten mitgeteilt werden können.

So ging es weiter:
Das Klageverfahren vor dem VG verlief zeitlich ziemlich zäh. (Zeitdauer bis zur dann erfolgten Visumerteilung annähernd 1 Jahr.)
Der berichterstattende Richter gab dem AA nach Prüfung der Klageschrift und der teils unzutreffender Klagerwiderung des AA sowie der Botschaftsakten deutlich zu verstehen, dass er keine Gründe feststellen könne, die gegen die Annahme einer weiterhin bestehende Rückkehrwilligkeit der russischen Staatsangehörigen sprechen würden, da keine Veränderungen nachweisbar seien. Dem fügte er die Frage hinzu, ob sich das AA mit einer erneuten Visumerteilung unter Auflagen einverstanden erklären könne.
Eine Reaktion des AA erfolgte erst nach Wochen und entsprechender Erinnerung. Angeboten wurde Visumerteilung gegen Klagerücknahme.
Dem haben wir letztendlich mit Bauchschmerzen zugestimmt, obwohl uns ein Urteil aus Gründen der Rechtssicherheit (Zukunft) lieber gewesen wäre.
Der Berichterstatter beim VG hat uns aber bei mehrfachen Kontakten zu verstehen gegeben, dass bei einem (möglicherweise) der Klage stattgebenden Urteil das AA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den weiterführenden Rechtsweg beschreiten werde. In Anbetracht der weiter zu erwartenden Verfahrensdauer haben wir daher nolens volens die Klagerücknahme erklärt.
Die Botschaft hat sodann das begehrte unechte Jahresvisum erteilt und sich hierzu ausnahmsweise mit einer Abwicklung auf dem Postweg einverstanden erklärt.
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