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Deutscher Staatsbürger - FZF - Schweden (Gelesen: 2.378 mal)
Themen Beschreibung: FZF in Schweden als Deutscher Staatsbürger
Lims
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.04.2011 um 01:46:03
 
Sehr geehrte User,

ich hoffe, dass mir hier Jemand weiter helfen kann... Und zwar geht es darum, dass ich vor habe nach Schweden auszuwandern und meine Frau via Familienzusammenführung nach Schweden holen. Nun habe ich folgende Fragen:

Sachlage:

- Ich bin deutscher Staatsbürger
- Selbständig (Geregeltes Einkommen)
- Wohnhaft in Dt.

Ich habe vor kurzem in einem Nicht EU Staat geheiratet und möchte meine Frau nach Schweden holen. Da ich eh nach Schweden auswandern möchte, wäre es ja sinnvoller die FZF gleich in Schweden gelten zu machen, anstatt erst meine Frau nach Deutschland kommen zu lassen, um dann gemeinsamm nach Schweden auswandern zu können.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Familienzusammenführung in Schweden als Deutscher Staatsbürger gelten zu machen?

Meine Fragen:

- Muss ich eine bestimmte Zeitlang in Schweden gelebt haben, um den Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu dürfen?

- Muss ich eine bestimmte Wohungsgrösse nachweisen?

- Muss ich in Schweden Arbeiten, obwohl ich eine Gewerbe in Deutschland betreibe und dem Staat Schweden nicht zu last fallen werde?

- Was wären allgemein die Bestimmungen/ Voraussetzungen für so einen Fall und wie sieht der Ablauf bei dem von mir beschriebenen Fall ?


Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir konkrete Antworten geben könntet.

Danke im vorraus!

Lims
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.04.2011 um 06:06:49
 
Lims schrieb am 28.04.2011 um 01:46:03:
Ich habe vor kurzem in einem Nicht EU Staat geheiratet und möchte meine Frau nach Schweden holen.

Zur Einfuehrung empfehle ich dir diese Lektuere der EU Kommission: Freizügigkeit innnerhalb Europas - Ein praktischer Leitfaden für Unionsbürger

Lims schrieb am 28.04.2011 um 01:46:03:
- Muss ich eine bestimmte Zeitlang in Schweden gelebt haben, um den Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu dürfen?

Nein.

Lims schrieb am 28.04.2011 um 01:46:03:
- Muss ich eine bestimmte Wohungsgrösse nachweisen?

Nein.

Lims schrieb am 28.04.2011 um 01:46:03:
- Muss ich in Schweden Arbeiten

Du musst einen Freizuegigkeitstatbestand erfuellen. Also entweder Arbeitnehmer, Arbeitssuchender, Selbstaendiger oder Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln. Wie das in Schweden im Detail nachgewiesen wird sagen dir am besten die schwedischen Behoerden.
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Lims
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsche
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Antwort #2 - 29.04.2011 um 20:51:42
 
Danke lieber Stefan, für die zügige Antworten und die Lektüre .

Frage:

"- Muss ich eine bestimmte Zeitlang in Schweden gelebt haben, um den Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu dürfen? "

Du antwortest: "Nein."

Heisst das, dass ich gleich nach meiner niederlassung bzw. Anmeldung bei der Meldestelle in einer Stadt in Schweden den Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann/ darf? (Besipiel: 1 Woche nach meiner Anmeldung)

Frage:

"- Muss ich in Schweden Arbeiten "

Du antwortest:

"Du musst einen Freizuegigkeitstatbestand erfuellen. Also entweder Arbeitnehmer, Arbeitssuchender, Selbstaendiger oder Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln..."

Wie ich in meinem ersten Beitrag schon erwähnt habe bin ich selbstständig... aber in Deutschland und nicht in Schweden.
Erfülle ich damit den Freizuegigkeitstatbestand: Selbstaendiger ? Oder muss ich in Schweden selbständig sein?


Habe ich das richtig verstanden...

- Ich wander nach Schweden aus
- Melde mich dort bei der Meldestelle an
- Erfülle einen Freizuegigkeitstatbestand: Selbständig in "Deutschland" oder Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln.
- Beantrage die Familienzusammenführung und kann meine Frau zu mir holen.


... Welche Summe wäre "ausreichende finanzielle Mittel"

... Welche Art von Visum wird sie als meine Ehefrau für ihr Aufenthalt in Schweden bekommen?

... gibt es noch andere Voraussetungen, die ich beachten muss?


ist das so einfach, wie es sich anhört?


ich wäre für mehr Quellen und Antworten auch anderer Mitglieder/ ABH Mitarbeiter sehr dankbar.
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 30.04.2011 um 08:31:04
 
Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
Heisst das, dass ich gleich nach meiner niederlassung bzw. Anmeldung bei der Meldestelle in einer Stadt in Schweden den Antrag auf Familienzusammenführung stellen kann/ darf? (Besipiel: 1 Woche nach meiner Anmeldung)

Du stellst gar keinen Antrag. Der Drittstaatsangehoerige muss gegebenen Falls einen Antrag auf ein Einreisevisum stellen. Das wird von den Botschaften/Konsulaten behandelt und die lokalen Behoerden/ABHs duerfen dabei nicht involviert sein.

Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
ich wäre für mehr Quellen und Antworten auch anderer Mitglieder/ ABH Mitarbeiter sehr dankbar. 

Schau dir am besten mal die "Hauptquelle" an: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf EUR-Lex kannst du auch die Einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen fuer Schweden nachschlagen, das hilft dir hoffentlich im Verstaendnis der lokalen Umsetzungsdetails.

Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
Wie ich in meinem ersten Beitrag schon erwähnt habe bin ich selbstständig... aber in Deutschland und nicht in Schweden.
Erfülle ich damit den Freizuegigkeitstatbestand: Selbstaendiger ?

Das ist wohl keine ganz gewoehnliche Konstellation. Ich denke mal wenn du deine Firma in Schweden anmeldest, dort deine Steuern zahlst etc. und deine Leistungen weiterhin in Deutschland erbringst, dann zaehlst du sicher als Selbstaendiger. Wenn du aber Firmensitz etc. alles in Deutschland belaesst, dann kannst du wohl nur als mit ausreichenden finanziellen Mitteln durchgehen. Das heisst dann, dass ihr so viel Einkommen + KV haben muesst um nicht auf schwedische Sozialleistungen angewiesen zu sein.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.04.2011 um 17:31:42
 
Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
mehr Quellen


Moving to an EU/EEA citizen if you are a citizen of a country outside the EU/EEA
Seite der schwedischen Behörde.

Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
... Welche Summe wäre "ausreichende finanzielle Mittel" 


Punkt 2.3.1 KOM(2009) 313 endgültig
Dort findest du auch andere Infos. Dieses Dokument ist kein Gesetz, aber als Hilfestellung von der Europäischen Kommission beschreibt es die vom Richtliniengeber vorgesehene Anwendung des Rechts.

Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
... Welche Art von Visum wird sie als meine Ehefrau für ihr Aufenthalt in Schweden bekommen?


Wenn sie Negativstaatler ist, bekommt sie ein Einreisevisum von der schwedischen Botschaft, damit sie einreisen kann.

Im Inland bekommt sie, ob mit oder ohne Visum eingereist, eine Aufenthaltskarte.

Lims schrieb am 29.04.2011 um 20:51:42:
... gibt es noch andere Voraussetungen, die ich beachten muss?


Nein, aber wenn du Person mit ausreichenden Mitteln bist, muss eine Krankenversicherung vorliegen, damit deine Frau ein Aufenthaltsrecht hat. (Ob eine schwedische Krankenversicherung in anderen Fällen nach schwedischem Recht nötig ist, wäre dort zu klären, evtl. bist du von Deutschland aus krankenversichert.)
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