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Rentenversicherung für Inhaber von § 25 Abs. 5? (Gelesen: 1.211 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassung
younes
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rentenversicherung für Inhaber von § 25 Abs. 5?
06.04.2011 um 22:01:42
 
Ich habe einen Aufenthaltstitel nach § 25. Abs.5 seit 2,5 Jahren. Ich übe eine selbständige Tätigkeit seit 2,5 Jahren aus. Ich möchte die Niederlassung beantragen. Ich beziehe keine Hilfe vom Staat. Muss ich rentenversicherung zahlen und wenn ja, wie lange? Ist sie in meinem Fall Pflicht oder nicht? Geht es leichter, wenn ich die Einbürgerung beantrage?
MfG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 07.04.2011 um 07:37:22
 
younes schrieb am 06.04.2011 um 22:01:42:
Ich habe einen Aufenthaltstitel nach § 25. Abs.5 seit 2,5 Jahren. Ich übe eine selbständige Tätigkeit seit 2,5 Jahren aus. Ich möchte die Niederlassung beantragen. 


Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kommst Du nur über den § 26 (4) AufenthG zu einer Niederlassungserlaubnis. - Ich zitiere die Vorschrift und hebe wichtiges hervor:

Zitat:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. ...


Zeiten eines vorangegangenen Asylverfahrens sind auf diese Zeit nur dann anrechenbar, wenn keine Duldungszeiten zwischen dem Verfahren und der AE-Erteilung lagen. (Ich kenne solche Fälle bei Leuten mit einer AE nach § 25 (5) AufenthG nicht!)

In der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG heißt es diesbezüglich unter anderem:

Zitat:
Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind
nicht anrechenbar und führen darüber hinaus
dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung
erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr
angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).


Ich vermute, dass danach eine NE- Erteilung für Dich schon mangels der erforderlichen Voraufenthaltszeiten auf längere Zeit noch nicht realisierbar ist. Eine Einbürgerung ist aus dem Status "AE gemäß § 25 (5) AufenthG" heraus gar nicht möglich - Du bräuchtest zunächst die NE nach § 26 (4) AufenthG.

Nach all dem sind Deine Fragen nach den Rentenversicherungsbeiträgen vorerst wohl eher theoretischer Natur, aber ich will sie natürlich ungeachtet dessen nicht unbeantwortet lassen:

younes schrieb am 06.04.2011 um 22:01:42:
Muss ich rentenversicherung zahlen und wenn ja, wie lange? Ist sie in meinem Fall Pflicht oder nicht?


Es ist grundsätzlich immer Pflicht - für die NE sowieso. Wie ich weiter oben schon zitiert habe, wird auch die NE gemäß § 26 (4) AufenthG nur erteilt, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und dazu gehört das grundsätzliche Erfordernis des Nachweis von mindestens 60 Monaten Beiträgen zur Rentenversicherung.

Ich vermute, meine Antworten werden Dich enttäuschen, aber es nützt ja nichts - wir können die Gesetze hier nur so erklären, wie sie sind.


=schweitzer=
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