Herzlichen Dank für die Informationen; es gibt also noch einiges zu überlegen und (im belarussischen Recht) zu recherchieren.. ^^
sigi-n schrieb am 27.03.2011 um 16:06:39:Dies alles kann man erschlagen in dem man (falls möglich, manchmal stehen geschäftliche Gründe entgegen) den Namen der Ehefrau annimmt, ist in D problemlos möglich.
Diese Variante ist durchaus interessant, allerdings möchte meine Frau nicht, dass ich den Namen ihres Exmannes annehme - und sie selbst würde letzteren gerne ablegen..
Petersburger schrieb am 27.03.2011 um 20:12:12:Ich bin kein Spezialist für Namensrecht, aber meine in Erinnerung zu haben, daß eine ausländische Namenserklärung auf den Namen des deutschen Ehegatten noch keinen deutschen Ehenamen ergibt.
Wenn mich meine Erinnerung also nicht trügt, wäre es schon von daher besser, eine deutsche Ehenamenserklärung abzugeben und diese Namensänderung dann nachträglich durch eine weißrussische Namensänderung auch im Heimatrecht nachzuvollziehen.
Im russischen Rechtsraum wird das dauernd gemacht, daher darf ich für die Vermutung, es ginge auch in Belarus, vielleicht nicht direkt gescholten werden.
Wir werden heute mal in der
AV anrufen, um für diese Variante verbindliche Auskünfte zu erhalten. (Nicht allles - aber manches ist in Belarus nicht so "frei" und "einfach", wie in Russland.. Relativ gesehen. ^^)
Mutly schrieb am 27.03.2011 um 21:21:07:Nach §10(2) BGBEG wäre eine deutsche Namenserklärung jetzt möglich.
Somit wäre es in Deutschland nicht entscheidend, dass ein neuer Pass ausgestellt wird, es käme darauf an, ob man auch im Heimatstaat den Ehenamen tragen will und eben ob/wie das dort gemacht werden muss.
Darf ich diesbzgl. etwas nachfragen? (Danke für den Hinweis auf §10(2) BGBEG.) Ich kann mir die Umsetzung schwer vorstellen, dass es in Deutschland Zitat: "nicht entscheidend" ist, dass ein neuer Pass ausgestellt wird. (Viell. habe ich auch nur einen Denkfehler.) Denn wenn wir hier die Namenserklärung abgeben (die dann zumindest in Deutschland gültigkeit hat), dann muss dies doch auch irgendwie / irgendwo vermerkt oder registriert werden. (Unabhängig davon, wie man es in Belarus anstellen muss, um dieses auch dort rechtswirksam anerkennen zu lassen.) WÄRE es denn von der
ABH realisierbar und/oder wird so gehandhabt, dass bei einer deutschen Namenserklärung NUR die
AE im Pass aktualisiert wird - OHNE dass dort im regulären Teil der neue Name steht? Mit meinen nicht rechtssicheren Erkenntnissen war ich bis dato der Auffassung, dass es immer entscheidend ist, einen aktuellen/aktualisierten Pass zu haben..
Hmm. Ich suche gerade nach (m)einem Denkfehler - denn auch meine nachfolgend genannten Varianten lesen sich etwas mühselig und umständlich. Also wenn ich aktuell das Naheliegendste nicht erkenne, dann bitte ich um Korrektur.
Vorausgesetzt ich interpretiere die zuvor genannten Hinweise richtig (ohne den Hinweis von Mutly, dessen Umsetzung in mir aktuell noch Fragezeichen produziert), dann wären zwei mögliche Abläufe:
Variante 1.) Meine Frau müsste den PP-Pass beantragen (auf ihren jetzigen Namen, damit sie von ihrer
AV hier in Deutschland auch betreut wird); wir würden danach hier die
AE in den neuen PP-Pass übertragen lassen; danach eine Namenserklärung beim Standesamt abgeben; dies bei der
ABH "aktualisieren" lassen; danach diesen Umstand in das belarussische Recht umsetzen lassen (wie oben beschrieben: ob dies möglich ist, versuchen wir heute Nachmittag heraus zu bekommen), um einen neuen PP-Pass mit gemeinsamen Familiennamen zu erhalten. (Der ja dann allerding auch wieder eine Übertragung der
AE beinhalten würde.)
Variante 2.) Meine Frau erhält den PP-Pass und kommt mit diesem nach Hause zurück. Sie versucht schon in Belarus nach belarussischem Recht eine Namensänderung durchzuführen - bzw. diese dort anzukurbeln,
wenn möglich. (Die Namensänderung dort so durchführen zu lassen, dass sie schon im neuen PP-Pass steht, schließe ich aufgrund der am Anfang genannten Probleme aus. Und die Namensänderung dort durchzuführen, ohne dass sie gleich im PP-Pass eingetragen ist und erst hier über die belarussiche
AV endgültig bestätigt wird - dies würde wohl u.U. nicht den gesetzlichen Vorgaben des Passes entsprechen.) Dann hier bei der belarussichen
AV die Namensänderung beantragen. Wenn sie per
AV den neuen PP-Pass mit aktualisiertem Namen nach belarussischem Recht erhält, müssen wir hier der
ABH bestimmt per Apostille die Namensänderung einreichen. (Irre ich mich bzgl. Apostille?) Erst danach überträgt die
ABH die
AE in den neuen Pass.
Sollte es in etwa so korrekt sein, wäre zu hoffen, dass Mutly´s Weg - den ich logistisch noch nicht nachvollziehen kann - etwas unkomplizierter wäre. ^^
vg, Markus