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Altfallregelung? Was ist neu? (Gelesen: 2.875 mal)
Easy85
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Beiträge: 34

überall, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Altfallregelung? Was ist neu?
25.03.2011 um 23:20:51
 
Hallo,

ich bräuchte mehr Infos über ein neues Gesetz. Ich habs im Radio mitbekommen (vor einigen tagen) aber nicht ganz verstanden.

Es geht um die Altfallregelung. Was wurde geändert was wurde beschlossen?

...

danke
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reinhard
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Beiträge: 15.157

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Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Altfallregelung? Was ist neu?
Antwort #1 - 27.03.2011 um 13:31:39
 
Wichtig ist:

Es ist eine Bleiberechtsregelung für Jugendliche, die ein Bleiben ermöglicht, auch wenn Eltern und Geschwister ausreisen müssen (und ggf. abgeschoben werden).

Außerdem gibt es diesmal keinen Stichtag, sondern auch diejenigen, die jetzt erst ankommen, können in diese Regelung hineinwachsen.

In SH gibt es eine Vorgriffsregelung, also ein Abschiebeverbot für alle, die von dieser Regelung nach Inkrafttreten betroffen sein können. Vielleicht hilft die Erlass-Lektüre Dir weiter:
http://www.landinsicht-sh.de/fileadmin/pdf/Erlass_Jumi_SH_Bleiberecht_2011-03-22....
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Altfallregelung? Was ist neu?
Antwort #2 - 15.04.2011 um 16:11:40
 
Das ist der neue § 25a AufenthG.
Wortlaut und Begründung des heute vom Bundesrat bestätigten und somit endgültig verabschiedeten, im Lauf der nächsten 1 bis 2 Monate in Kraft tretenden Gesetzes siehe hier
http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/btd/17/050/1705093.pdf


Hier mal ein Versuch es zu erklären:

Die Regelung gilt für Jugendliche, die

1. im Alter von 0 – 13 Jahren nach Deutschland gekommen oder hier geboren sind,
2. inzwischen 15 bis 20 Jahre alt sind,
3. bereits sechs Jahre in Deutschland leben,
4. hier die Schule besuchen oder erfolgreich abgeschlossen haben,
5. noch in Ausbildung sind oder eine existenzsichernde Arbeit haben und
6. gute Integrationsleistungen nachweisen (erfolgreichen Schulbesuch, ggf. Schulabschluss, keine Straftaten etc.).

Alle Bedingungen (1 - 6) müssen zugleich erfüllt sein, nur dann wird ein Bleiberecht erteilt. Wer die Altersgrenze oder eine andere Bedingung nicht erfüllt, wird abgeschoben oder weiter nur geduldet.


Die Eltern (und ggf. minderjährige Geschwister) erhalten nur dann ein Bleiberecht, wenn

7) mindestens ein Kind alle vorgenannten Bedingungen 1.-6. erfüllt,
8) dieses Kind 15, 16 oder 17 Jahre alt ist,
9) die Eltern es schaffen ihren Lebensunterhalt komplett eigenständig durch Arbeit sichern (kein ergänzender Anspruch auf Alg II), und
10) die Eltern keine Straftaten gegangen haben (weniger als 50 Tagessätze).

Alle Bedingungen (1 - 10) müssen zugleich erfüllt sein.
Ist die Bedingung 8) nicht erfüllt, der Jugendliche also bereits 18 oder älter, erhalten die Eltern kein Aufenthaltsrecht.
Ist die Bedingung 9) nicht erfüllt, werden die Eltern nur geduldet und können abgeschoben werden, wenn die Kinder volljährig sind.

Die Jugendlichen sind dann durch § 25a AufenthG gezwungen, sich zwischen dem Bleiberecht und ihrer Familie zu entscheiden.
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