gangjan schrieb am 19.03.2011 um 15:48:50:Ist jemanden ein Urteil oder auch mehrere zur Verweigerung der zeitgleichen Befragung bekannt???
Ich hoffe, Ihr habt einen guten Anwalt.
Das Ganze ist nämlich m. E. eine böse Falle für den Rechtsunkundigen.
Erst einmal war es bestimmt keine "Anordnung", sondern ein "Angebot". Zeitgleiche Befragungen sind grundsätzlich freiwillig, können also gar nicht angeordnet werden. Rechtlich einwandfrei formuliert:
"Aufgrund von ... bestehen Zweifel an Ihrem Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Wir bieten Ihnen an, diese Zweifel durch eine zeitgleiche Befragung auszuräumen. Diese Befragung ist freiwillig; jedoch müssen wir darauf hinweisen, dass wir die Visumserteilung ablehnen werden, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind." (*)
Nun mag die
ABH bzw. ein einzelner Mitarbeiter das Euch gegenüber anders dargestellt haben. Das wäre dann nicht in Ordnung, aber: es ist m. E. für Eure Klage auf Erteilung des Visums irrelevant.
Der Richter hat nicht zu entscheiden, ob sich die
ABH während des Visumsverfahrens rechtlich korrekt verhalten hat, sondern einzig und allein darüber, ob (entgegen der Ansicht der Botschaft, die sich in der Ablehnung des Visums ausdrückt) Eure Ehe eine schützenswerte Ehe im Sinne von Art. 6
GG ist. Wenn ja, gibt es ein Visum, wenn nein, nicht.
Es wird im Prozess also vor allem um 2 Fragen gehen:
1. Liegen begründete Zweifel am Willen zur Gründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor?
2. Können diese Zweifel ausgeräumt werden?
Zu 1. findet sich fast immer etwas (Altersunterschied, man hat sich übers Internet kennengelernt, ...).
Zu 2. kommt es darauf an, ob Ihr durch entsprechenden Vortrag und entsprechende Beweismittel darlegen könnt, dass die Zweifel letzten Endes eben doch unbegründet sind, wobei Ihr die Zweifel für jeden von Euch widerlegen müsst (d. h. wenn das Gericht zu dem Schluss kommst, dass Du es ehrlich meint, Deine Frau aber nicht, habt Ihr auch ein Problem).
Da steht Ihr im Moment gar nicht so gut da, denn Ihr habt einerseits die Teilnahme an der von
ABH und Botschaft "angeregten" Befragung abgelehnt, andererseits aber selbst keine weiteren Beweise vorgelegt. Hier müsst Ihr also dringend nachlegen!
Wenn Ihr Euch stattdessen weiterhin darauf konzentriert, dass man von Euch ohne jeden Grund eine Scheinehebefragung verlangt hat, bleibt die Argumentation des Beklagten (des AA) unwidersprochen stehen und Ihr verliert die Klage ganz bestimmt.
gangjan schrieb am 19.03.2011 um 15:48:50:da mir seitens der
ABH das Recht verweigert wurde, die für uns günstigen Umstände,
AufenthG §82 Abs.1. konkret darzulegen.
Ich glaube, da hast Du etwas missverstanden, §82 Abs.1
AufenthG definiert keine Rechte des Ausländers, sondern Pflichten.
* * * * *
Ganz allgemein zur Frage "Wie setze ich mich gegen die unberechtigte Forderung nach einer zeitgleichen Befragung zur Wehr?": M. E. gibt es keinen direkten Weg. Weigert man sich, dann wird das Visum verweigert, aber nicht wegen der Weigerung an sich, sondern wegen der bestehenden Zweifel. Da die Forderung kein Verwaltungsakt ist, sondern nur ein "Angebot", kann dagegen auch nicht geklagt werden. Klagt man gegen die Visumsverweigerung, dann siehe oben, es geht im Prozess nicht um die Befragung, sondern darum, ob die Ehe schützenswert ist oder nicht.
Die einzige Möglichkeit, die ich hier sehe: Man kontaktiert den zuständigen Datenschutzbeauftragten. Dieser kann prüfen, ob sich die Behörde hier richtig verhält oder nicht, und, wenn er feststellt, dass hier tatsächlich ein Fall von "machen wir immer so" vorliegt, ohne dass ein konkreter Anlass besteht, auf die Behörde einwirken, auf die Befragung zu verzichten.
(*) Das klingt paradox, freiwillig und doch nicht freiwillig, steht aber im Einklang mit dem BDSG. §4a:
Zitat:(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er istauf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Ermäßigung von Kindergartengebühren in Abhängigkeit vom Einkommen. Niemand ist verpflichtet, gegenüber dem Kindergarten bzw. dem Träger sein Einkommen offenzulegen und Nachweise vorzulegen. Aber wenn man es nicht tut, gibt es halt keine Ermäßigung und man zahlt die vollen Gebühren.