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Zeitgleiche Befragung, Ehegattennachzug und Mitwirkungspflicht (Gelesen: 10.543 mal)
Themen Beschreibung: Fragen zu Gerichtsurteilen und Komentar zu § 82 Abs.1
gangjan
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19.03.2011 um 15:48:50
 
Hallo,

ich bin Deutscher und habe letztes Jahr die zeitgleiche Befragung abgelehnt, da mir seitens der ABH das Recht verweigert wurde, die für uns günstigen Umstände, AufenthG §82 Abs.1. konkret darzulegen.

Die ABH Sachgebietsleiterin teilte uns damals schriftlich mit:

"Wie bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen, wird diese zunächst den Eingang der von Ihnen in der DB nachgereichten Unterlagen abwarten und diese in die Prüfung einbeziehen. Sobald die Unterlagen eingetroffen sind, wird mit Ihnen ein Termin vereinbart, um die von Ihnen begehrte Akteneinsicht zu gewähren und eventuell noch anstehende Fragen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu klären".

Nach 3 Monaten wurde mir dann das Spielchen der Behörden einfach zu bunt, ABH: "Wir warten noch auf die angeforderten Unterlagen der DB" und die DB: "Wir haben bereits alles übersandt" und wir haben beim VG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt. Dadurch fühlte sich die DB auf den Schlips getreten und danach ging es zumindest mit der Entscheidung extrem schnell (7 Tage). Die DB hat das Visum schlicht weg abgelehnt. Begründung: "zeitgleiche Befragung verweigert", was ja tatsächlich so nicht zutrifft, da wir lediglich zunächst wie mit der ABH vereinbart, unsere Unterlagen vorlegen und Akteneinsicht nehmen wollten, von einer generellen Verweigerung war nie die Rede.

Im Grunde war schon die Anordnung der Befragung, mit der ABH Aussage: bei uns wird die Befragung bei allen FZF Verfahren durchgeführt, rechtswidrig. 

Unsere Überlegung bezüglich der Vorlage von Beweisen zu den für uns günstigen Umständen resultierte zum einem aus der ABH Aussage: "Zeitgleiche Befragungen werden bei uns bei jeder FZF durchgeführt" und zum anderen, dass heute Ehepartnern immer öfter grundlos vorgeworfen wird, die Ehe sei nur „zum Schein" geschlossen worden, um dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.

Wenn dieser Vorwurf dann im Visumsverfahren nicht ausgeräumt werden kann, führt dies in der Regel zur Ablehnung des Visums. Dann bleibt meistens nur noch der Klageweg vor dem VG.
Der Vorwurf der „Scheinehe" wird nach meiner bisherigen Erfahrung von den ABHs häufig vorschnell erhoben oder bei Bedarf schnell mal konstruiert.

Auch geringfügige Abweichungen oder missverständliche Erläuterungen bei einer zeitgleichen Befragung durch die ABH und die DB können zum Vorwurf der Scheinehe führen. In diesen Fällen bedarf es dann regelmäßig intensiver Darlegungen und Beweise, um den Vorwurf auszuräumen und den Weg für die Einreise nach Deutschland möglich zu machen.
Deshalb auch der Gedanke bei der ABH bereits vor Interview, die Schutzwürdigkeit unserer Ehe zu untermauern.

Auch ist der Einsatz des Fragebogens meines Erachtens schon unverhältnismäßig, weil er die Leute unter Generalverdacht stellt.
Sind ein paar Fragen nicht konform beantwortet, können die Behörden mit einem machen was sie wollen, man ist den Menschen doch ausgeliefert und abhängig von der Laune dieser Beamten.
Wenn es um Ausländer geht, ist unsere Demokratie ganz einfach einen Shit wert.

Entsprechend groß waren daher die Bedenken vor dieser Befragung. Richtig kann man es allerdings kaum machen. Machen wir widersprüchliche oder gar keine Angaben, heißt es, wir würden uns nicht kennen. Haben wir viele Übereinstimmungen, wird uns schnell unterstellt, die haben sich vorbereitet, um eine Scheinehe zu vertuschen. Beruft man sich auf die Mitwirkungspflicht wird ohne Befragung abgelehnt. Ich denke Viele, die unbefangen in die Befragung gehen, wundern sich oft, was dann am Ende daraus konstruiert wurde und als Ergebnis feststeht.

In Kürze wird nun der Termin beim VG Berlin stattfinden.

Meinen Nachforschungen zufolge gibt es speziell zur Verweigerung der zeitgleichen Befragung noch keine Rechtsprechung, zumindest ist mir kein dementsprechendes Urteil bekannt.

Meine Frage daher an die Profis hier:

Ist jemanden ein Urteil oder auch mehrere zur Verweigerung der zeitgleichen Befragung bekannt???

Benötigen würde ich auch noch dringend Information zu AufenthG § 82 Abs. 1 ausführliche Kommentierung, der Aufsatz von Boris Franßen-de la Cerda, ist mir schon bekannt.

Schon mal vielen Dank

mfg
gang
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.03.2011 um 16:31:39
 
Deinen Unmut kann ich aufgrund deiner Schilderungen
schon verstehen, aber:

gangjan schrieb am 19.03.2011 um 15:48:50:
Sind ein paar Fragen nicht konform beantwortet, können die Behörden mit einem machen was sie wollen, man ist den Menschen doch ausgeliefert und abhängig von der Laune dieser Beamten.
Wenn es um Ausländer geht, ist unsere Demokratie ganz einfach einen Shit wert.


ist sehr kräftig formuliert und in unserem Board hier nicht
gerade gern gesehen.

Bedenke auch bitte, dass hier einige solcher "Behördler" ihre
Zeit und ihr Wissen einbringen, um anderen zu helfen.

Bitte künftig etwas zügeln mit der Wortwahl -  danke.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.03.2011 um 16:54:28
 
1. Zahlen, wie oft Botschaften oder Ausländerbehörden zeitgleiche Befragungen anordnen gibt  es nicht. 
2. Mir ist was von Kiel vor ca. 10 Jahren bekannt, da wurde in ca. 1/3 der Fälle bei binationalen Ehen die zeitgleiche Ehegattenbefragung durchgeführt.
3. Da VG Berlin veröffentlicht Zahlen über Prozesse zur Scheinehe. Das sind im Jahr knapp 1000.

Ist der Gerichtstermin im Rahmen der einstweiligen Anordnung oder wurde diese abgelehnt und es ist nun ein regulärer Termin?

Sollte er im Rahmen der einstweiligen Anordnung sein, so habt ihr gute Chancen ein positives Urteil zu bekommen.

Ansonsten versuch einfach zu klären welche Gründe vorliegen, dass die Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe hat.

Der Ablehnungsgrund fehlende Mitwirkung lässt zunächst nicht unbedingt darauf schließen, dass bei euch einer der begründeten Einzelfälle vorliegt.

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Eduard
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Antwort #3 - 19.03.2011 um 18:12:36
 
gangjan schrieb am 19.03.2011 um 15:48:50:
Ist jemanden ein Urteil oder auch mehrere zur Verweigerung der zeitgleichen Befragung bekannt???


Ich hoffe, Ihr habt einen guten Anwalt.

Das Ganze ist nämlich m. E. eine böse Falle für den Rechtsunkundigen.

Erst einmal war es bestimmt keine "Anordnung", sondern ein "Angebot". Zeitgleiche Befragungen sind grundsätzlich freiwillig, können also gar nicht angeordnet werden. Rechtlich einwandfrei formuliert:
"Aufgrund von ... bestehen Zweifel an Ihrem Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Wir bieten Ihnen an, diese Zweifel durch eine zeitgleiche Befragung auszuräumen. Diese Befragung ist freiwillig; jedoch müssen wir darauf hinweisen, dass wir die Visumserteilung ablehnen werden, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind." (*)

Nun mag die ABH bzw. ein einzelner Mitarbeiter das Euch gegenüber anders dargestellt haben. Das wäre dann nicht in Ordnung, aber: es ist m. E. für Eure Klage auf Erteilung des Visums irrelevant.

Der Richter hat nicht zu entscheiden, ob sich die ABH während des Visumsverfahrens rechtlich korrekt verhalten hat, sondern einzig und allein darüber, ob (entgegen der Ansicht der Botschaft, die sich in der Ablehnung des Visums ausdrückt) Eure Ehe eine schützenswerte Ehe im Sinne von Art. 6 GG ist. Wenn ja, gibt es ein Visum, wenn nein, nicht.

Es wird im Prozess also vor allem um 2 Fragen gehen:

1. Liegen begründete Zweifel am Willen zur Gründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor?
2. Können diese Zweifel ausgeräumt werden?

Zu 1. findet sich fast immer etwas (Altersunterschied, man hat sich übers Internet kennengelernt, ...).

Zu 2. kommt es darauf an, ob Ihr durch entsprechenden Vortrag und entsprechende Beweismittel darlegen könnt, dass die Zweifel letzten Endes eben doch unbegründet sind, wobei Ihr die Zweifel für jeden von Euch widerlegen müsst (d. h. wenn das Gericht zu dem Schluss kommst, dass Du es ehrlich meint, Deine Frau aber nicht, habt Ihr auch ein Problem).

Da steht Ihr im Moment gar nicht so gut da, denn Ihr habt einerseits die Teilnahme an der von ABH und Botschaft "angeregten" Befragung abgelehnt, andererseits aber selbst keine weiteren Beweise vorgelegt. Hier müsst Ihr also dringend nachlegen!

Wenn Ihr Euch stattdessen weiterhin darauf konzentriert, dass man von Euch ohne jeden Grund eine Scheinehebefragung verlangt hat, bleibt die Argumentation des Beklagten (des AA) unwidersprochen stehen und Ihr verliert die Klage ganz bestimmt.

gangjan schrieb am 19.03.2011 um 15:48:50:
da mir seitens der ABH das Recht verweigert wurde, die für uns günstigen Umstände, AufenthG §82 Abs.1. konkret darzulegen. 


Ich glaube, da hast Du etwas missverstanden,  §82 Abs.1 AufenthG definiert keine Rechte des Ausländers, sondern Pflichten.

* * * * *

Ganz allgemein zur Frage "Wie setze ich mich gegen die unberechtigte Forderung nach einer zeitgleichen Befragung zur Wehr?": M. E. gibt es keinen direkten Weg. Weigert man sich, dann wird das Visum verweigert, aber nicht wegen der Weigerung an sich, sondern wegen der bestehenden Zweifel. Da die Forderung kein Verwaltungsakt ist, sondern nur ein "Angebot", kann dagegen auch nicht geklagt werden. Klagt man gegen die Visumsverweigerung, dann siehe oben, es geht im Prozess nicht um die Befragung, sondern darum, ob die Ehe schützenswert ist oder nicht.

Die einzige Möglichkeit, die ich hier sehe: Man kontaktiert den zuständigen Datenschutzbeauftragten. Dieser kann prüfen, ob sich die Behörde hier richtig verhält oder nicht, und, wenn er feststellt, dass hier tatsächlich ein Fall von "machen wir immer so" vorliegt, ohne dass ein konkreter Anlass besteht, auf die Behörde einwirken, auf die Befragung zu verzichten.



(*) Das klingt paradox, freiwillig und doch nicht freiwillig, steht aber im Einklang mit dem BDSG. §4a:

Zitat:
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er istauf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.


Ein Beispiel aus dem Alltag: Ermäßigung von Kindergartengebühren in Abhängigkeit vom Einkommen. Niemand ist verpflichtet, gegenüber dem Kindergarten bzw. dem Träger sein Einkommen offenzulegen und Nachweise vorzulegen. Aber wenn man es nicht tut, gibt es halt keine Ermäßigung und man zahlt die vollen Gebühren.
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« Zuletzt geändert: 19.03.2011 um 18:26:26 von Eduard »  
 
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Antwort #4 - 20.03.2011 um 13:18:11
 
Die zeitgleiche Befragung ist bei rechtlichen Auseinandersetzungen nach wie vor ein Knackpunkt.Ich und meine Frau waren auch davon betroffen.
Wir konnten bereits vor dem FZF zweifelsfrei nachweisen,das wir eine ordentliche Ehe geführt haben.Ich habe einige Zeit im Heimatland meiner Frau gelebt und hatte dafür auch jede Menge polizeiliche Meldebescheinigungen und anderes vorgelegt.Beruflich hatte ich danach in Österreich zu tun,was mir nur unter relativ schwierigen Umständen eine Befragung bei der zuständigen ABH erlaubte.Ich musste ganze zwei Jahre kämpfen und unzählige Urlaubsanträge stellen.Letztendlich wurde die Sache klar und deutlich zu unserem Gunsten vor dem VG Berlin entschieden.Ich habe meiner Meinung wirklich sehr intensiv mit der zuständigen ABH und der Botschaft kooperiert.Die Unterstützung durch einen Anwalt ist sehr zu empfehlen.

Ich denke mal,das die Befragung das Problem der Scheinehen nicht löst.Meine Frau hat zum Beispiel ernsthafte Probleme bei Gesprächen Behörden und Ämtern.Menschen in Entwicklungsländern erleben Behörden oft sehr schlimm.Solche psychologischen Probleme werden nicht berücksichtigt und führen letztendlich zu einem falschen Bild bei der Befragung.

Wenn genügend Beweismittel in anderer Form vorliegen warum werden diese nicht akzeptiert?Ich erlebe das immer wieder,das eine ABH ohne Notwendigkeit auf diese Befragung pocht und diese Ergebnisse nach Ermessen interpretiert werden.Die Prozesse kosten bis zu 5000,-Euro und gehen meist zu Lasten der Steuerzahler,wenn die ABH verliert.
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gangjan
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Antwort #5 - 20.03.2011 um 15:54:23
 
@ fons

Du hast sicher Recht, aber eine pauschale Diskriminierung des Beamtentums lag mir fern, ist und war nie meine Absicht in diesem Thread. Hinter all den von mir angesprochen „Beamten“ liegt immer der Mensch und nicht sein Berufsbild.

Nicht der Bürger steht im Gehorsamverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln.

Dr. Gustav Heinemann


@ Eduard

Danke für den konstruktiven Beitrag.
Dein Beitrag überzeugt und du weißt natürlich worüber du sprichst. Es ist tatsächlich erforderlich die Angelegenheit besonders aus dem von dir geschilderten Blickwinkel zu betrachten.

Beim Nachweis der Schutzwürdigkeit unsere Ehe liegt daher auch der Schwerpunkt meiner Argumentation.

Ein weiterer für mich wichtiger Punkt wäre zudem die Feststellung der vorsätzlich rechtswidrigen Vorgehensweise der ABH. Mir ist schon bewusst dass sich dies nicht einfach gestallten lässt!

Nehmen wir einmal rein hypothetisch an, der Datenschutzbeauftragte würde bei der Überprüfung feststellen, dass die ABH seit Jahren bei FZF flächendeckende Ermittlungen durchführt.

Du wirst mir zugestehen, dass die Rechtsprechung verdachtsunabhängige Stichproben zur flächendeckenden Ermittlung etwaiger Scheinehen als unzulässig erachtet.
Hat sich dann die ABH strafbar gemacht? und wenn ja wie sähe es mit Schadenersatzansprüchen in einem weiteren Verfahren aus?

Die Idee mit dem Datenschutzbeauftragten hatte ich übrigens bisher noch nicht in Erwägung gezogen.
Danke für den Tip.

*****

Zu § 82 AufenthG

Also die Pflichten überwiegen in der Regel aber einige wenige Rechte sind dort auch noch verankert.

Zitat:

Zitat:
Angesichts des Umstandes, dass Ausländer häufig aus sprachlichen und sozialen Gründen, mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Behördenorganisation sowie der Komplexität der Rechtsmaterie Schwierigkeiten haben, ihre Rechte und Pflichten zu überschauen, hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 durch Neufassung des 82 III AufenthG die zuständigen Behörden verpflichtet, den Ausländer regelmäßig (1.) auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 82 I AufenthG sowie (2.) auf seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach dem Aufenthaltsgesetz hinzuweisen. Die in § 82 III 1 AufenthG explizit aufgezählten Pflichten und Rechte, auf die Ausländer hinzuweisen sind, haben keinen abschließenden Charakter.

Da der Ausländer nur auf die wesentlichen Rechte und Pflichten hinzuweisen ist, wird der zuständigen Behörde mit der gesetzlich festgeschriebenen Hinweispflicht gerade keine detaillierte Rechtsberatung auferlegt. Sie hat also den Ausländer nicht darüber zu informieren, welche zielführenden oder zweckmäßigen Handlungsoptionen ihm anderweitig zur Verfügung stünden.
So ist die Ausländerbehörde nicht gehalten, im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem ein anwaltlich vertretener Ausländer nur auf einen be¬stimmten Aufenthaltszweck rekurriert, andere auch in Frage kommende, ggf. für den betreffenden Ausländer sogar leichter nachzuweisende Aufenthaltszwecke bzw. Erteilungsanlässe zu prüfen.


@ franky_23

Danke für die Mühe, PM heute noch oder morgen, bin heute etwas im Zeitdruck.

@ Peter_71

Du sprichst mir aus dem Herzen.
Ich vermute, dass du an der Befragung teilgenommen hast, wir nicht. Warum hast du damals eigentlich nicht die Möglichkeiten des Freizügigkeitgesetz genutzt. Seit 1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union und bei einem Daueraufenthalt dort hättest du überhaupt kein Visum benötigt.
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Eduard
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Antwort #6 - 20.03.2011 um 19:23:21
 
gangjan schrieb am 20.03.2011 um 15:54:23:
Nehmen wir einmal rein hypothetisch an, der Datenschutzbeauftragte würde bei der Überprüfung feststellen, dass die ABH seit Jahren bei FZF flächendeckende Ermittlungen durchführt.

...

Hat sich dann die ABH strafbar gemacht? und wenn ja wie sähe es mit Schadenersatzansprüchen in einem weiteren Verfahren aus?


Vergiss es. Für eine Strafbarkeit nach dem BDSG müsste man nachweisen, dass ein Verstoß gegen das BDSG begangen wurde, und zwar in der Absicht "sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen" (§44 BDSG). Und auch sonst...

- Niemand wird gezwungen, an der gleichzeitigen Befragung teilzunehmen. Und auch der Hinweis, im Falle der Weigerung könnte es zu einer Ablehnung des Visums kommen, stellt keine Nötigung im Sinne von §240 StGB dar. Dazu fehlt es nämlich an der "Verwerflichkeit".
- Jeder, der an der gleichzeitigen Befragung teilnimmt, unterschreibt, das er/sie es freiwillig tut. Also liegt eine wirksame Einwilligung im Sinne von §4a BDSG vor.
- Die Behörde ist auch grundsätzlich befugt, solche persönlichen Daten zu erheben, denn wie soll sie sonst im Verdachtsfall feststellen, ob eine Scheinehe vorliegt oder nicht?
- Wird die gleichzeitige Befragung verweigert und es kommt zur Ablehnung des Visums, dann natürlich nicht wegen der Weigerung an sich, sondern weil bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden.

Zusammengefasst, die Behörde müsste schon ziemlich krasse Fehler (z. B. ein Sachbearbeiter macht unter Zeugen Bemerkungen, die auf eine diskriminierende Absicht hinweisen, o. ä.) machen, um hier zu einem Straftatbestand oder zu einem Anspruch auf Schadenersatz zu kommen.

Zitat:
Du wirst mir zugestehen, dass die Rechtsprechung verdachtsunabhängige Stichproben zur flächendeckenden Ermittlung etwaiger Scheinehen als unzulässig erachtet.


Ehrlich gesagt, ich kenne dazu keine Rechtsprechung. Ich glaube auch nicht, dass es dazu Urteile gibt, denn wie schon gesagt, es handelt sich um ein frewilliges Angebot, damit liegt kein Verwaltungsakt vor, gegen den geklagt werden könnte. Geklagt werden kann nur gegen die Visumsablehnung.

Der Datenschutzbeauftragte kann die Behörde rügen, wenn sie seiner Ansicht nach gegen das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§3a BDSG) verstößt, d. h. mehr Daten erhebt, als nach den Umständen des Einzelfalls notwendig sind. Daraus leitet sich aber kein Rechtsanspruch des Einzelnen gegen die Behörde ab.

* * * * * * * * *

Mal ganz ehrlich: Es geht bei der Scheinehebefragung, so jedenfalls mein Eindruck, für die meisten Betroffenen gar nicht um den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Sofern keine intimen Fragen gestellt werden (das sollten die Behörden mittlerweile gelernt haben, dass das nicht erlaubt ist), handelt es sich um einen relativ harmlosen Eingriff, insbesondere verglichen mit anderen denkbaren Massnahmen, wie z. B. Befragungen von Freunden, Verwandten und Nachbarn, oder auch (wenn das Paar schon im Land ist) einer Wohnungsbesichtigung durch die ABH.

Was die Leute stört, sind 2 Dinge:

1. Man sieht sich, oft völlig unerwartet, unter Generalverdacht gestellt; es wird einem eine Scheinehe  unterstellt und  man muss nun beweisen, dass man unschuldig ist.

2. Indem sie der gleichzeitigen Befragung zustimmen, begeben sich die Betroffenen in eine für sie völlig unkontrollierbare Situation. Weder können sie die Fragen vorhersehen, noch wissen sie, was hinterher mit den Antworten geschieht. Dazu kommt noch, dass die Befragung an 2 Orten stattfindet und man nicht weiss, mit was für Fragen der Ehepartner konfrontiert wird (auf dem Papier die gleichen, aber die konkrete Gesprächssituation macht natürlich einen großen Unterschied) und wie er darauf reagiert. Es ist nur natürlich, dass das zu einem extremen Gefühl des "Ausgeliefertseins" führt. Und außerdem bestehen sowieso grundsätzliche Zweifel an der Zweckmäßigkeit und Zuverlässigkeit der Methode. (Warum gibt es eigentlich noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu dem Thema? Die Anwender behaupten,die Methode funktioniert - das tun aber auch Astrologen, Graphologen und Irisdiagnostiker...)

Beides ist aber (leider) nicht justiziabel.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.03.2011 um 09:17:08
 
Die Aufenthaltsvorschriften besagen aber, dass bestehende Zweifel alleine nicht genügen um ein Visum abzulehnen.

das steht in den Verwaltungsvorschriften

Die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung kann weitere Ermittlungen anstellen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass zumindest
ein Ehegatte – entgegen seiner Aussage – keine eheliche Gemeinschaft herstellen will.

Somit muss erst mal im Einzelfall dargelegt werden, dass es Zweifel an den Aussagen der Ehegatten gibt. Grundsätzlich hat deren Aussage zunächst Bedeutung. Letzteres wird auch von den Gerichten so gesehen.

Wenn eine Behörde ablehnt, weil sie nur Zweifel hat, würde sie ebenfalls gegen die Verwaltungsvorschriften verstoßen. Denn die fordern, dass es feststehen muss, dass eine Scheinehe vorliegt. Ansonsten kann die Behörde jederzeit einen kürzeren Titel ausstellen z.B. 1 Jahr und dies dann innerhalb dieser Frist dann entscheiden.


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Antwort #8 - 21.03.2011 um 10:47:13
 
Zitat:
Die Aufenthaltsvorschriften besagen aber, dass bestehende Zweifel alleine nicht genügen um ein Visum abzulehnen.

das steht in den Verwaltungsvorschriften


Das lese ich aber anders:

27.1.8 der AVW:

Zitat:
Wegen des Phänomens der Scheinehen, bei denen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft
nur zur Erlangung eines Aufenthaltsstatus vorgegeben wird, kann es in einzelnen Fällen erforderlich sein, eine Sachverhaltsermittlung durchzuführen (siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 ff.).
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist nicht die Ausländerbehörde, sondern der Antragsteller für seine Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet.


Natürlich rechtfertigt nicht jeder Zweifel die Versagung der AE:

27.1a.1.1.9:
Zitat:
Ggf. kann die Ausländerbehörde bei verbleibenden Zweifeln, die (noch) nicht die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigen, nach dem Zuzug zunächst eine kurz befristete Aufenthaltserlaubnis erteilen, um anlässlich der
Verlängerung das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland festzustellen (siehe zur Dauer der Aufenthaltserlaubnis Nummer 28.1.6 und 30. 0. 11).

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Antwort #9 - 06.01.2022 um 19:51:29
 
Der Thread ruhte seit fast 11 Jahren - hier ist dicht.



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