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Neue Ehebestandszeit bei Türken nur bedingt anwendbar (Gelesen: 23.352 mal)
mikel
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18.02.2011 um 18:16:17
 
Nabend.
Habe gehöhrt das die geplante Erhöhung der Mindestehebestandszeit für Türkische Staatsbürger nur bedingt anwendbar ist.Stimmt das?

Die bisherige Mindesbestandszeit von 2 jahren gelte nur soweit der Türkische Staatsbürger zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Erwaerbsfaehigkeit nachgehe.Andernfalls greift die Neuregelung von 3 Jahren ein.

Mann muss auch nicht 1 jahr bei einem gleichen Arbeitgeber beschaeftigt sein und es reicht auch eine geringfügige beschaeftigung.auch ein (400 euro job)aus,

um die Gestezesverschaerfung unwirksam werden zu lassen.

İch dachte immer das mann 1 jahr beim gleichen Arbeitgeber beschaeftig sein muss um ein egenstaendiges Aufendhalt nach ARB 1/80 zu bekommen.

Dann würde sogar nachdem was ich gehöhrt habe eine geringfügige beschaeftigung(400 euro job) und ohne das mann seit 1 jahr bei einem gleichen Arbeitgeber beschaeftigt sein muss die  ARB 1/80 greifen.

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Antwort #1 - 18.02.2011 um 18:28:17
 
mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:16:17:
Habe gehöhrt das die geplante Erhöhung der Mindestehebestandszeit für Türkische Staatsbürger nur bedingt anwendbar ist.

Wo?
Hier vielleicht: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1296754980/0#0

mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:16:17:
Stimmt das?

Die Antwort auf diese Frage hast du doch bereits bekommen.

mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:16:17:
Mann muss auch nicht 1 jahr bei einem gleichen Arbeitgeber beschaeftigt sein und es reicht auch eine geringfügige beschaeftigung.auch ein (400 euro job)aus,

Sagt wer?
ARB 1/80 ist da sehr genau, Änderungen gab es auch keine.

mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:16:17:
um die Gestezesverschaerfung unwirksam werden zu lassen.

Hä?
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Antwort #2 - 18.02.2011 um 18:36:49
 
Hallo maki.
Schau mal ins migazin rein.Dort steht es genau.
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Antwort #3 - 18.02.2011 um 19:15:00
 
mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:36:49:
Schau mal ins migazin rein.Dort steht es genau. 

Gesetze werden (zumindest vorerst noch) im deutschen Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet, nicht von irgendwelchen Journalisten und Zeitschriften.
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Antwort #4 - 18.02.2011 um 19:44:42
 
Ja mein lieber Saxonicus

Aber Grund ist ein Beschschluss des Assoziationsrat der Europaeischen Wirtschatfgemeinschaft mit der Türkei aus dem Jahre 1980 ARB 1/80.

Es sieht ein verschlechterungsverbot vor,die EU Laender verpflichtet,keine neue Beschraenkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auch im Aufenthaltsrecht gegenüber türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen durchzuführen.

İm Dezember 2010 hat der Europaeische Gerichsthof(EuGH) zudem klargestellt,das dieses verschlechterungsverbot nicht
nur bezogen auf das Jahr 1980,sondern auch in Bezug auf seitdem erfolgte Begünstigungen gilt.

Was sagst denn dazu?? Zwinkernd
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Antwort #5 - 18.02.2011 um 22:16:25
 
mikel schrieb am 18.02.2011 um 19:44:42:
İm Dezember 2010 hat der Europaeische Gerichsthof(EuGH) zudem klargestellt,das dieses verschlechterungsverbot nicht
nur bezogen auf das Jahr 1980,sondern auch in Bezug auf seitdem erfolgte Begünstigungen gilt.

Was sagst denn dazu?

Diese Entscheidung des EuGH ist das Eine, inwiefern und ob die deutsche Regierung bzw. deutschen Behörden dieser Entscheidung folgen ist eine ganz andere Sache.
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Antwort #6 - 18.02.2011 um 22:26:50
 
Wofür ist denn dann die EuGH da?
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Antwort #7 - 19.02.2011 um 10:36:16
 
mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:36:49:
Hallo maki.
Schau mal ins migazin rein.Dort steht es genau.

Das ganze?
Wirklich?
Um dann deine Frage zu beantworten? Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.02.2011 um 11:36:58
 
Ich habe das mal hierher verschoben, verbunden mit der
Bitte, sich auf rechtliche Fragen/Thematik zu beschränken.

Mutmaßungen, Wunschdenken etc. ggf. in's Userforum ver-
lagern.

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Antwort #9 - 19.02.2011 um 15:02:35
 
mikel schrieb am 18.02.2011 um 18:36:49:
Schau mal ins migazin rein.Dort steht es genau.

Dann solltest Du dazu aber auch einen Link geben.

Ich konnte nämlich trotz intensiver Suche dort nichts finden, was Deine Aussage bestätigt.
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Antwort #10 - 19.02.2011 um 15:30:41
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 19.02.2011 um 15:49:11
 
@
mikel

lol oder eher  Traurig

Saxonicus wollte eigentlich (und sicher nicht nur er) einen
konkreten Link zum Artikel. migazin. de hat er wohl gefun-
den, aber den Inhalt den du uns (dort) nahelegen willst
eben nicht. (ich auch nicht auf die Schnelle). . .

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Antwort #12 - 19.02.2011 um 18:56:33
 
fons das steht doch im www.migazin.de

Komisch das ihr das nicht finden könnt.
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Antwort #13 - 19.02.2011 um 19:14:54
 
mikel, warum verlinkst Du das nicht direkt? Oder magst Du andere suchen lassen?

http://www.migazin.de/2010/12/13/eugh-entscheidung-macht-plane-der-bundesregieru...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 19.02.2011 um 19:20:12
 
Suchbegriffe "EuGH Verschelchterungsverbot"

Führt zum Artikel, der Petersburger verlinkt hat und zu ähnlichen Artikeln.

Saxonicus schrieb am 18.02.2011 um 22:16:25:
Diese Entscheidung des EuGH ist das Eine, inwiefern und ob die deutsche Regierung bzw. deutschen Behörden dieser Entscheidung folgen ist eine ganz andere Sache. 


Simmt in der Praxis, aber die Regierungen und Behörden von allen EU-Staaten sind verpflichtet, EuGH-Entscheidungen zu folgen. Tun sie das nicht, können Betroffene das Gericht anrufen, dieses sorgt dann dafür, damit das EU-Recht nicht verletzt wird.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 19.02.2011 um 19:36:37
 
mikel schrieb am 19.02.2011 um 18:56:33:
fons das steht doch im www.migazin.de 


Du bist ein wahrer Witzbold

mikel schrieb am 19.02.2011 um 18:56:33:
Komisch das ihr das nicht finden könnt. 


Komisch, dass du uns den link nicht hier präsentiert hast.
Das ist wahrlich nicht sehr nett zu den vielen Usern hier.

Finde es eher frech - wie du hier umgehst.

no comment -> siehe NUB
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 19.02.2011 um 20:28:37
 
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Antwort #17 - 24.02.2011 um 13:40:11
 
Ja,was sagen denn die Experten nun zu diesen Thema??

Wird die neue Ehebestandszeit für Türken nun bedingt Anwendbar sein oder nicht??

Oder wird die neue Ehebestandszeit auch für Türken 3 Jahre sein??

Würde mich mal freuen über eine Antwort.

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Antwort #18 - 24.02.2011 um 13:42:22
 
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Antwort #19 - 24.02.2011 um 13:55:26
 
Da ist aber keine Antwort auf meine Frage Maki.

Das Türken nach ARB1/80 auch ein eigenstaendiges Aufendhaltsrecht erwerben können weiss ich.

Meine Frage ist.

Wird die neue Ehebestandszeit von 2 Jahren auf 3 Jahren auch für Türken sein oder nicht??

Das EuGH hatte doch ausdrücklich gesagt das keine Verschlechterungen für den Aufendhalt für Türken sein darf??
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Antwort #20 - 24.02.2011 um 14:30:04
 
mikel schrieb am 24.02.2011 um 13:55:26:
Wird die neue Ehebestandszeit von 2 Jahren auf 3 Jahren auch für Türken sein oder nicht??


Mikel, keiner von uns ist hier Hellseher. Und bislang ist immer noch keine verbindliche Entscheidung darüber gefallen, ob die Ehebestandszeit überhaupt auf drei Jahre erhöht wird oder nicht. - Ich finde es insoweit wenig sinnstiftend sich jetzt schon (noch dazu über mehere threads und ggf. ellenlang) an Spekulationen zu beteiligen, was allgemein wäre wenn und im speziellen, wenn es türkische Staatsangehörige beträfe.

Am 02.02.11 - also noch ziemlich taufrisch ist eine kleine Anfrage der Linkspartei zur Problematik (mit besonderem Blick auf türkische Staatsangehörige) von der Bundesregierung beantwortet worden. (BT Drucksache 17/4623) -

Das Ganze ist bei Bedarf
hier
nachzulesen.

Mag das jeder, der es möchte, "auf sich wirken" lassen.

Mehr ist zum jetzigen Zeitpunkt zu dem Thema eigentlich nicht zu sagen.


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Antwort #21 - 02.03.2011 um 11:56:58
 
Wie wird die Ehebestandszeit berechnet?Gilt sie ab dem Tag der Eheschließung im Ausland oder mit dem Beginn der AE in Deutschland?
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Antwort #22 - 02.03.2011 um 12:13:12
 
Peter71 schrieb am 02.03.2011 um 11:56:58:
Wie wird die Ehebestandszeit berechnet?

Hi,
mit dem Tag der Einreise mit einem Visum
zur FZF oder mit der Erteilung der entsprechenden
AE.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 03.08.2011 um 14:08:56
 
Die Antwort der Bundesregierung in der oben verlinkten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (zu Frage 1), die Verlängerung der Mindestehebestandszeit sei wegen der assoziationsrechtlichen standstill-Klausel nur auf solche türkischen Staatsangehörigen nicht anwendbar, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, dürfte allerdings zu restriktiv sein und nicht der Rechtsprechung des EuGH entsprechen.

Ich verweise auf die ganz grundlegende Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2011 ‚Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei‘ (WD 3 – 3000 – 188/11), die hier verlinkt ist:
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/1840-an...
Demnach reicht der ordnungsgemäße Aufenthalt aus (S. 14).

Ich weiß nicht, ob dieses höchst brisante Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf dieser Seite an anderer Stelle bereits bekannt gemacht und / oder debattiert wurde.
Es stellt jedenfalls nahezu sämliche Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre im Aufenthaltsrecht in Frage - jedenfalls soweit diese türkische Staatsangehörige betreffen.

vgl. auch:
http://www.sevimdagdelen.de/de/article/2245.schmierentheater_beenden_europarecht...




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Antwort #24 - 04.08.2011 um 12:57:48
 
Bedeutet das das die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist?

Noch eine Frage um ein eigenständiges Aufendhaltsrecht nach dem Asoziationsrecht also nach 1 Jahren oder auch vorher zu bekommen muss mannt also nicht 1 Jahr bei dem gleichen
Arbeitgeber beschäftigt sein?

Ich dachte nach dem 1/80 muss mann 1 Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein ansonsten wird der Aufendhalt Türkischer Staatsbürger nicht verlängert??

Stimmt das?
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Antwort #25 - 04.08.2011 um 13:06:37
 
Das bedeutet, dass der Autor des Artikel der Meinung ist, dass die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist.

Die Regierung, die Innenminister und die Ausländerbehörden sind der Meinung, dass das Gesetz ganz normal für alle Menschen (Drittstaaten-Ausländer inkl. Türken) gilt.

Wenn jemand direkt betroffen ist, wird die zuständige Ausländerbehörde den Antrag auf AE ablehnen (wenn AE nach § 31 AufenthG beantragt wurde), und der Betroffene muss dann klagen. Das Gericht kann sich wiederum die Auffassung der Regierung genauso ansehen wie den verlinkten Artikel.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 10.08.2011 um 11:03:45
 
reinhard schrieb am 04.08.2011 um 13:06:37:
Das bedeutet, dass der Autor des Artikel der Meinung ist, dass die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist.


Nein, das bedeutet es nicht!

Wie der oben angegebenen und verlinkten Drucksache zu entnehmen ist (17/4623, Frage 1) und ich bereits schrieb, hat die Bundesregierung (!), und nicht "der Autor", erklärt, dass die Verlängerung der Mindestehebestandszeit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 13 des ARB 1/80 unterfällt, d.h. dass für türkische Staatsangehörige die Verlängerung der Mindestehebestandszeit auf drei Jahre NICHT GILT, sondern hier nach wie vor 2 Jahre gefordert werden!
Die Einschränkung der Bundesregierung, wonach die Anwendung der standstillklausel eine Erwerbstätigkeit voraussetze (hier genügt bereits eine geringfügige Beschäftigung), ist meines Erachtens nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar - und dies ist ja auch die Auffassung des oben verlinkten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.
Auf der Bundestagsdrucksache 17/5884 (Kleine Anfrage der LINKEN) gibt es zu Frage 5 zahlreiche kritische Nachfragen genau zu dieser Rechtsauffassung der Bundesregierung - die jedoch ersichtlich nicht bzw. nur ausweichend beantwortet werden...
http://dip.bundestag.de/btd/17/058/1705884.pdf
Strittig ist also nur, ob türkische Staatsangehörige (geringfügig) beschäftigt sein müssen, um sich nach wie vor auf die bisherige Mindestehebestanddauer berufen zu können, oder ob das Verschlechterungsverbot hiervon unabhängig gilt (und lediglich die Bereitschaft zur Erwerbstätigkeit voraussetzt).
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Antwort #27 - 10.08.2011 um 13:08:17
 
Dann ist die Mindestehebestanddauer für Türken nach wie vor 2 Jahre und nicht 3 Jahre oder??

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 10.08.2011 um 16:09:12
 
Richtig.
Wenn die betroffene Person (geringfügig) erwerbstätig ist, ist dies unstrittig; wenn sie arbeitsuchend sein sollte, müsste vermutlich geklagt werden (wenn man es drauf ankommen lassen will).
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Antwort #29 - 10.08.2011 um 17:34:26
 
Ja aber, auch wenn mann nicht erwärbstätig ist war das nach dem
alten Gesetz so das mann nach 2 Ehe ein eigenständiges Aufendhaltsrech bekommt. Natürlich ersteinmal für 1 Jahr.

Sagen wir mal so .Der Türke oder die Türkin hat in den 2 Jahren Ehe nicht gearbeitet.
Wie würde es nach der neuen Gesetzesregelung für Türken aussehen??


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Antwort #30 - 10.08.2011 um 23:22:15
 
mikel schrieb am 10.08.2011 um 17:34:26:
Sagen wir mal so .Der Türke oder die Türkin hat in den 2 Jahren Ehe nicht gearbeitet.
Wie würde es nach der neuen Gesetzesregelung für Türken aussehen??


Es gibt hier verschiedene Auffassungen, der Bundesregierung, des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages usw. Es wird also IMHO kein einheitliches Verwaltungshandeln geben, außer die Auffassung der Bundesregierung wird/wurde in eine internen Verwaltungsrichtlinen umgesetzt. Damit ist deine Frage nicht beantwortbar oder die Antwort Spekulation.

Letztendlich denke ich wird es hier in den nächsten Monaten/Jahren zu entsprechenden Gerichtsentscheidungen kommen. Die Unsicherheit bleibt bestehen, bis es vielleicht in einigen Jahren ein höchstrichterliches Urteil gibt.
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Antwort #31 - 10.08.2011 um 23:30:53
 
Ich finde das war ein gutes Fazit. Will nicht unbedingt
closen, aber ich denke reine "Meinungen" bringen uns
hier kaum weiter  Cool
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Antwort #32 - 11.08.2011 um 17:54:40
 
Wie gesagt, es spricht vieles dafür, dass die Frage der Erwerbstätigkeit egal ist. Wenn man aber der Bundesregierung folgen möchte, müsste die betroffene Person nach zwei Jahren Ehe (geringfügig) erwerbstätig sein, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue Ehebestandszeit bei Türken nur bedingt anwendbar
Antwort #33 - 30.08.2011 um 13:34:17
 
Hallo Tim tom 77,

ich habe deine Antwort nicht so richtig verstanden.

Sagen wir mal ein Türke hat sich nach 2 Jahren Ehe geschieden und er arbeitet seit sagen wir mal 1 Monat.

Hat er dann noch recht auf ein eigenständiges Aufendhaltsrecht?
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TimTom77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Neue Ehebestandszeit bei Türken nur bedingt anwendbar
Antwort #34 - 31.08.2011 um 09:37:28
 
Es tut mir leid, aber diese spezielle Frage kann nicht ich beantworten, sondern werden letztlich nur die Gerichte beantworten können.
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Anwendung des Verschlechterungsverbots nach Art. 13 ARB 1/80 von einer (geringfügigen) Beschäftigung abhängig ist oder nicht (ich würde aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sagen: nein, jedenfalls müsste der glaubhafte Wille, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, genügen; die deutsche Rechtsprechung sieht dies z.T. aber - noch - anders).
Unstrittig ist aber, dass das Verschlechterungsverbot gilt, wenn eine (geringfügige) Beschäftigung vorliegt, d.h. dass jedenfalls in dem Moment, in dem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2jähriger Ehe geltend gemacht wird, die betroffene Person beschäftigt sein müsste.
Anwaltlicher Rat ist in solch kniffligen Situationen angezeigt und unersetzlich!
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