reinhard schrieb am 04.08.2011 um 13:06:37:Das bedeutet, dass der Autor des Artikel der Meinung ist, dass die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist.
Nein, das bedeutet es nicht!
Wie der oben angegebenen und verlinkten Drucksache zu entnehmen ist (17/4623, Frage 1) und ich bereits schrieb, hat die Bundesregierung (!), und nicht "der Autor", erklärt, dass die Verlängerung der Mindestehebestandszeit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 13 des
ARB 1/80 unterfällt, d.h. dass für türkische Staatsangehörige die Verlängerung der Mindestehebestandszeit auf drei Jahre NICHT GILT, sondern hier nach wie vor 2 Jahre gefordert werden!
Die Einschränkung der Bundesregierung, wonach die Anwendung der standstillklausel eine Erwerbstätigkeit voraussetze (hier genügt bereits eine geringfügige Beschäftigung), ist meines Erachtens nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar - und dies ist ja auch die Auffassung des oben verlinkten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.
Auf der Bundestagsdrucksache 17/5884 (Kleine Anfrage der LINKEN) gibt es zu Frage 5 zahlreiche kritische Nachfragen genau zu dieser Rechtsauffassung der Bundesregierung - die jedoch ersichtlich nicht bzw. nur ausweichend beantwortet werden...
http://dip.bundestag.de/btd/17/058/1705884.pdfStrittig ist also nur, ob türkische Staatsangehörige (geringfügig) beschäftigt sein müssen, um sich nach wie vor auf die bisherige Mindestehebestanddauer berufen zu können, oder ob das Verschlechterungsverbot hiervon unabhängig gilt (und lediglich die Bereitschaft zur Erwerbstätigkeit voraussetzt).