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Aufentshalts- und Arbeitsgenehmigung in Deutschland????? (Gelesen: 3.967 mal)
polo11
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11.02.2011 um 18:44:25
 
Hallo zusammen,

Ich bin deutsche und lebe seit über 5 Jahren in Spanien. Lebe seit über 3 Jahren mit einem Marokkaner zusammen. Da die Arbeitslage im Moment nicht so besonders ist, haben wir beschlossen nach Deutschland zu gehen.

Wir sind in Spanien offiziell eingetragene Lebenspartner "pareja de hecho". Dadurch hat er eine 5 Jährige Aufenthalts-  und Arbeitsgenehmigung bekommen, die Sogenannte "Trajeta de recistencia de familiar de un ciudadano de la Union". Diese Papiere sind in Spanien gleichzustellen, als wären man Verheiratet.

Ich habe mich in Spanien darüber informiert und man sagte mir, das er sich nur im Ausländeramt in Deutschland anmelden muss und das wäre es schon. Da es in Spanien erst seit kurzer Zeit möglich ist, diese Papiere durch einen Lebenspartner aus Europa zu bekommen. Sind sie sich nicht sicher, ob das auch so in Deutschland anerkannt wird wie in Spanien, oder nicht!!!!

Also meine Fragen sind:
Wird das in Deutschland so anerkannt wie in Spanien?
Muss ich in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragen?
Was genau muss ich machen?
Welche Papiere genau brauche ich?

Vielen Dank schon mal im Vorraus 
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erne
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Antwort #1 - 11.02.2011 um 21:25:44
 
du bist in Spanien freizügigkeitsberechtigt, dein Partner geniesst eine von dir abgeleitete Freizügikeit.
Dummerweise ist ein Deutscher in Deutschland üblicherweise nicht freizügigkeitsberechtigt, es sei denn als Rückkehrer aus einem EU Land, in dem er als Angestellter freizügigkeitsberechtigt war.

Also: bist du Angestellter in Spanien?

nachtrag:
polo11 schrieb am 11.02.2011 um 18:44:25:
Muss ich in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantragen?

du bist Deutsche, du brauchst gar nichts, du kannst ganz normal einreisen und hier arbeiten und und und, wie jeder andere Deutsche auch.
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polo11
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Antwort #2 - 11.02.2011 um 21:56:52
 
Ich bin im Moment noch angestellte aber da wo ich arbeite, werden in 2 Wochen schliessen!
Und mein Freund arbeitet teilzeit. Deswegen haben wir beschlossen nach Deutschland zu gehn.

Entschuldigung die fragen waren ein bischen falsch formuliert! es geht um meinen Lebensgefährten, welche papiere welche Anträge muss ER in Deutschland machen?!?!
Ich weis das ich als deutsch das alles nicht beantragen muss. auserdem in diesen 5 Jahren war bzw. bin ich immer noch in Deutschland gemeldet, aber das ich zur Zeit in Spanien arbeite.

Also welche rechte hat mein Lebensgefähte aus Marokko mit den Papieren (Spanische Papiere) in Deutschland.

Lg
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Mutly
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Antwort #3 - 11.02.2011 um 22:11:29
 
Angenommen, die spanische Partnerschaft gleicht einer deutschen eingetragenen Partnerschaft und wird dementsprechend anerkannt: (es sieht so aus, die deutsche Botschaft in Spanien könnte es Bescheid sagen)

Es geht nach EuGH Singh.

Ihr könnt nach Deutschland einreisen, dein Partner muss seine spanische Aufenthaltskarte mitbringen, wenn diese keie Vignette im Pass ist.

Du musst nachweisen, dass du in Spanien Arbeitnehmer warst während ihr als eingetragene Partner dort gelebt habt.

Dann bekommt dein Partner eine Aufenthaltskarte in Deutschland. Aber du müsstest, so als ob du nichtdeutscher Unionsbürger wärest, freizügigkeitsberechtigt sein und es fünf Jahre bleiben (dann erwirbt dein Partner das Daueraufenthaltsrecht). Das heißt, du arbeitest, suchst Arbeit, bist selbstständig, oder, mit einer Krankenversicherung als Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht deines Partners, du studierst oder bist Person mit ausreichenden Mitteln.

Oder er kann die FZF zum Deutschen nach §28 AufenthG beantragen. Dann müsste er den A1 Deutschtest machen und in Deutschland müsste er im Regelfall den Integrationskurs machen.

(Kommt er nach EU-Recht, dann ist der Integrationskurs nicht obligatorisch aber auch nicht subventioniert. Wenn ihr in D bleiben wollt und er Deutsch lernen will, lohnt es sich evtl., den A1 Deutshtest zu machen und diesen Antrag zu stellen. Ferner wäre die NE nach drei Jahren eine Möglichkeit.)
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polo11
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Antwort #4 - 12.02.2011 um 11:13:37
 
Mutly schrieb am 11.02.2011 um 22:11:29:
Aber du müsstest, so als ob du nichtdeutscher Unionsbürger wärest, freizügigkeitsberechtigt sein und es fünf Jahre bleiben


wie soll das gehn? "so als ob ich nicht deutscher Unionsbürger wäre" verstehe ich nicht so richtig!!! Da ich ja Deutsche bin, bin ich ja nicht freizügigkeitsberechtigt!

erne schrieb am 11.02.2011 um 21:25:44:
Dummerweise ist ein Deutscher in Deutschland üblicherweise nicht freizügigkeitsberechtigt, es sei denn als Rückkehrer aus einem EU Land, in dem er als Angestellter freizügigkeitsberechtigt war.


Ich hab mal im Internet informiert über freizügigkeitsberechtigung, aber das hab ich nicht gefunden!

Mutly schrieb am 11.02.2011 um 22:11:29:
Oder er kann die FZF zum Deutschen nach §28 AufenthG beantragen.


Dafür müsste er als Familienmitglied anerkannt werden. Das war ja meine Frage! Wird es so anerkannt in Deutschland, so wie in Spanien, als ob wir Verheiratet wären!?!?!
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Antwort #5 - 12.02.2011 um 12:18:32
 
polo11 schrieb am 12.02.2011 um 11:13:37:
Da ich ja Deutsche bin, bin ich ja nicht freizügigkeitsberechtigt!

-->
erne schrieb am 11.02.2011 um 21:25:44:
ist ein Deutscher in Deutschland üblicherweise nicht freizügigkeitsberechtigt, es sei denn als Rückkehrer aus einem EU Land, in dem er als Angestellter freizügigkeitsberechtigt war.


polo11 schrieb am 12.02.2011 um 11:13:37:
Ich hab mal im Internet informiert über freizügigkeitsberechtigung, aber das hab ich nicht gefunden!

http://lmgtfy.com/?q=freiz%C3%BCgigkeit
und da z.B. http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.02.2011 um 16:10:28
 
polo11 schrieb am 12.02.2011 um 11:13:37:
wie soll das gehn? "so als ob ich nicht deutscher Unionsbürger wäre" verstehe ich nicht so richtig!!! Da ich ja Deutsche bin, bin ich ja nicht freizügigkeitsberechtigt!


Richtig, aber damit dein Partner ein Aufenthaltsrecht nach EuGH Singh hat, müsste dennoch ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen. Obwohl das für dein eigenes Aufenthaltsrecht eben nicht nötig wäre, da du Deutsche bist.

Siehe auch in den Verwaltungsvorschriften Punkt 1.3 und Punkt 3.0.2.

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Mick
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Antwort #7 - 06.04.2011 um 23:07:23
 
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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