Angenommen, die spanische Partnerschaft gleicht einer deutschen
eingetragenen Partnerschaft und wird dementsprechend anerkannt: (es sieht so aus, die deutsche Botschaft in Spanien könnte es Bescheid sagen)
Es geht nach EuGH Singh.
Ihr könnt nach Deutschland einreisen, dein Partner muss seine spanische Aufenthaltskarte mitbringen, wenn diese keie Vignette im Pass ist.
Du musst nachweisen, dass du in Spanien Arbeitnehmer warst während ihr als eingetragene Partner dort gelebt habt.
Dann bekommt dein Partner eine Aufenthaltskarte in Deutschland. Aber du müsstest, so als ob du nichtdeutscher Unionsbürger wärest, freizügigkeitsberechtigt sein und es fünf Jahre bleiben (dann erwirbt dein Partner das Daueraufenthaltsrecht). Das heißt, du arbeitest, suchst Arbeit, bist selbstständig, oder, mit einer Krankenversicherung als Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht deines Partners, du studierst oder bist Person mit ausreichenden Mitteln.
Oder er kann die
FZF zum Deutschen nach §28
AufenthG beantragen. Dann müsste er den
A1 Deutschtest machen und in Deutschland müsste er im Regelfall den Integrationskurs machen.
(Kommt er nach EU-Recht, dann ist der Integrationskurs nicht obligatorisch aber auch nicht subventioniert. Wenn ihr in D bleiben wollt und er Deutsch lernen will, lohnt es sich evtl., den
A1 Deutshtest zu machen und diesen Antrag zu stellen. Ferner wäre die
NE nach drei Jahren eine Möglichkeit.)