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eAT-Gesetz (Gelesen: 18.066 mal)
Mick
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21.01.2011 um 08:35:14
 
Das eAT-Gesetz wurde durch den Bundestag beschlossen.
Inkrafttreten ist für den 01.09.2011 vorgesehen.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704464.pdf
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #1 - 26.01.2011 um 14:13:50
 
Mick schrieb am 21.01.2011 um 08:35:14:
Das eAT-Gesetz wurde durch den Bundestag beschlossen.
Inkrafttreten ist für den 01.09.2011 vorgesehen.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/044/1704464.pdf


Ich bin gespannt, ob der Bundesrat dem Gesetz ohne Entgegenkommen der Regierung in der Frage von Gebührenbefreiungen zustimmt.  Smiley
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Mick
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Antwort #2 - 18.04.2011 um 21:49:54
 
So, nun ist es veröffentlicht.

Siehe Anhang.

chap schrieb am 26.01.2011 um 14:13:50:
Ich bin gespannt, ob der Bundesrat dem Gesetz ohne Entgegenkommen der Regierung in der Frage von Gebührenbefreiungen zustimmt. 

Ich denke, die AufenthV kann noch gesondert geändert werden Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 19.04.2011 um 07:15:32 von Mick »  

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Antwort #3 - 02.05.2011 um 13:19:48
 
Mick schrieb am 18.04.2011 um 21:49:54:
So, nun ist es veröffentlicht.

Siehe Anhang.

Ich denke, die AufenthV kann noch gesondert geändert werden Zwinkernd


Das ist klar, dass das nur durch Änderung der AufenthV erfolgen kann. Hier ist der entsprechende Entwurf:

Zitat:
11. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.


http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/publikationen/newsletter/migration_und...

Es ist ein bißchen merkwürdig, dass der Entwurf genau ein Tag vor der entscheidender Sitzung des Bundesrats datiert ist... Zwinkernd
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Antwort #4 - 02.05.2011 um 13:49:40
 
chap schrieb am 02.05.2011 um 13:19:48:
Das ist klar, dass das nur durch Änderung der AufenthV erfolgen kann. Hier ist der entsprechende Entwurf:


http://www.diakonie-rwl.de/cms/media//pdf/publikationen/newsletter/migration_und...

Es ist ein bißchen merkwürdig, dass der Entwurf genau ein Tag vor der entscheidender Sitzung des Bundesrats datiert ist... Zwinkernd


Apropos eine Frage: warum ist das die siebte Verordnung? Habe ich die sechste verpasst oder befindet sie sich auch in der Vorbereitung? Smiley
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Mick
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Antwort #5 - 02.05.2011 um 15:47:01
 
chap schrieb am 02.05.2011 um 13:49:40:
Habe ich die sechste verpasst oder befindet sie sich auch in der Vorbereitung?

Ich suche die auch grad vergeblich.
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Antwort #6 - 06.05.2011 um 10:11:23
 
Mick schrieb am 18.04.2011 um 21:49:54:
So, nun ist es veröffentlicht.

Siehe Anhang.


Lieber Mick,

ich habe eine Frage bzgl. § 105b Satz 1 AufenthG:

Zitat:
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen.


Was passiert mit einem Aufenthaltstitel, der im Zeitraum 1.5.-31.8.2011 ausgestellt wird? Gilt er auch "bis zum Ablauf des 30. April 2021"? Oder unbegrenzt? Oder nur  "bis zum Ablauf des 31. August 2011"?

Mick schrieb am 18.04.2011 um 21:49:54:
So, nun ist es veröffentlicht.

Siehe Anhang.



Und noch eine Frage. Kann der neue eAT als Identitätsnachweis (bei Behörden, Banken usw.) benutzt werden? Oder wird der Pass trotzdem erforderlich?
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« Zuletzt geändert: 06.05.2011 um 11:17:12 von Mick » 
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Antwort #7 - 06.05.2011 um 11:19:37
 
Und gleich die nächste Frage dazu:
wie lange vor Ablauf einer AE kann eine Verlängerung beantragt werden?
Kann z.B. im August 2011 die Verlängerung einer AE nach §28 beantragt werden, die eigentlich noch bis Dezember 2011 gilt, um die neuen Gebühren fü's erste zu umgehen?
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Mick
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Antwort #8 - 06.05.2011 um 11:26:22
 
alb schrieb am 06.05.2011 um 10:11:23:
Was passiert mit einem Aufenthaltstitel, der im Zeitraum 1.5.-31.8.2011 ausgestellt wird?

Nix besonderes... Der Passus in § 105a ist durch das Gesetz
zur Bekämpfung der Zwangsheirat [...] nochmal geändert
worden.

alb schrieb am 06.05.2011 um 10:11:23:
Oder wird der Pass trotzdem erforderlich? 

Die Passpflicht gilt weiterhin.

birk schrieb am 06.05.2011 um 11:19:37:
Kann z.B. im August 2011 die Verlängerung einer AE nach §28 beantragt werden, die eigentlich noch bis Dezember 2011 gilt, um die neuen Gebühren fü's erste zu umgehen? 

Wir verlängern maximal drei Monate vor Ablauf.
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Antwort #9 - 06.05.2011 um 13:05:35
 
Mick schrieb am 06.05.2011 um 11:26:22:
Nix besonderes... Der Passus in § 105a ist durch das Gesetz
zur Bekämpfung der Zwangsheirat [...] nochmal geändert
worden.


Habe gerade das Gesetz in der vom Bundestag beschlossener Fassung durchgelesen und keine Erwähnung vom § 105a oder § 105b gefunden.  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #10 - 06.05.2011 um 13:39:31
 
Sorry!

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex   

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0210-11.pdf

Seite 28

(105b war latürnich gemeint)
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Antwort #11 - 06.05.2011 um 14:35:21
 
Mick schrieb am 06.05.2011 um 13:39:31:
Sorry!

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex   

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0210-11.pdf

Seite 28

(105b war latürnich gemeint)


Danke Mick,

nun ist fast Alles klar. Aber es gibt doch noch ein Problem. Bis zum 1.09.2011 gibt es im AufenthG kein § 105b. Soll das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vor diesem Datum in Kraft tretten, schießt es in die Leere. Soll es aber nach diesem Datum in Kraft tretten, bleibt die von alb gestellte Frage, ob die nach dem 30.04.2011 ausgestellten Aufenthaltstiteln nach dem 1.09.2011 (bis zum Inkrafttretten des 2. Richtlinienumstzungsgesetz) noch gültig sind...  Smiley
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Antwort #12 - 06.05.2011 um 23:23:50
 
chap schrieb am 06.05.2011 um 14:35:21:
Bis zum 1.09.2011 gibt es im AufenthG kein § 105b

Hmja. Man darf gespannt sein. Es hätte m.E. so lauten sollen, dass
das Änderungsgesetz, nicht das Aufenthaltsgesetz geändert wird.
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Antwort #13 - 07.05.2011 um 10:00:45
 
Mick schrieb am 06.05.2011 um 23:23:50:
Hmja. Man darf gespannt sein. Es hätte m.E. so lauten sollen, dass
das Änderungsgesetz, nicht das Aufenthaltsgesetz geändert wird.


Vielen dank Mick und chap für eure ausführliche Diskussion. Sie ist für mich ein bißchen zu kompliziert, aber ich habe verstanden, dass ein Problem immer noch besteht.

Zurück zu meiner Frage über die Funktion des eAT als Identitätsnachweis. Es ist klar, dass die Passpflicht weiter besteht. Aber ich habe nicht ABH sondern andere deutsche Behörden gemeint. Es ist hoffentlich unbestritten, dass eAT im Internet als Identitätsnachweis benutzt werden kann. Warum denn nicht im "realen" Leben?
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Antwort #14 - 07.05.2011 um 10:20:10
 
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der eAT im realen Leben
regelmäßig aber inoffiziell als Identitätsnachweis akzeptiert wird.
Und da bezüglich eines Passes ja keine Mitführungspflicht besteht,
sehe ich eigentlich kein größeres Problem.
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