Petersburger schrieb am 21.01.2011 um 04:43:36:Wie man mit solchen Aufenthaltsdauern in Deutschland studieren kann, ist bestimmt nicht ganz einfach zu erklären.
Vor allem nicht an der Grenze. Und auch nicht, wenn die zwei Monate "Zwischenaufenthalt" in Deutschland mit den Semesterferien zusammenfallen.
Ohne ein akutelles Schriftstück von der Uni, daß das Studium nicht abgebrochen ist, sondern fortdauert, würde ich die Einreise lieber nicht versuchen.
Das ist m.M. nach sehr pauschal. Man kann sein Semester als Student bezahlen, aber muss keine Prüfungen belegen. Wenn der betroffene in diesem Fall das gemacht hat, ist er noch rechtmäßig immatrikuliert. Wie kann ein Polizist selbst von Hand entscheiden, dass der Student die Grenze nicht passieren darf? Welche gesetzliche Grundlage besteht? Die Polizei sieht die gültige
AE, und entscheidet aufgrund dessen, und nicht, weil sie ja denken, dass die Person ihrer Meinung nach kein guter Student ist.
Und was, wenn er z.B. nach Deutschland über Polen kommt, wo es keine Grenzkontrolle gibt? Die
AE ist gültig, das sehen die Polizisten in Polen.
Mick schrieb am 21.01.2011 um 07:23:06:Da sollte man Abs. 1 Ziff. 6 aber nicht vergessen:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
Ein "kurze" Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes würde das
Erlöschen der
AE nach dieser Vorschrift nicht verhindern.
Ja, richtig, aber seine Rückkehr zeigt genau das Gegenteil, nämlich, es war keine "nicht vorübergehende" sondern "vorübergehende" Reise.